# VERORDNUNG (EG) Nr. 1518/2005 DER KOMMISSION

vom 19. September 2005

zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Acetylisovaleryltylosin und Fluazuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs [^1] , insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

**(2)** Acetylisovaleryltylosin wurde für Schweine in Bezug auf Muskel-, Haut- und Fettgewebe sowie Leber und Nieren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Bis zum Abschluss der entsprechenden wissenschaftlichen Studien ist der Stoff ebenfalls in Anhang III der Verordnung für Geflügel in Bezug auf Haut- und Fettgewebe sowie Leber, ausgenommen Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aufgenommen worden. Diese Untersuchungen sind inzwischen abgeschlossen; deshalb sollte Acetylisovaleryltylosin für Geflügel in Anhang I dieser Verordnung aufgenommen werden.

**(3)** Ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für „Fluazuron“ wurde gestellt. Damit wissenschaftliche Studien zur Erweiterung auf Rinder abgeschlossen werden können, sollte Fluazuron in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen werden.

**(4)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte entsprechend geändert werden.

**(5)** Bis zur Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel [^2] erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

**(6)** Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 19. November 2005.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. September 2005 *Für die Kommission* Günter VERHEUGEN *Vizepräsident*

[^1] [ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_224_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1356/2005 der Kommission ( [ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_214_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_311_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG ( [ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_136_R_TOC) ).

A. Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang I aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind)

„1. Mittel gegen Infektionen 1.2 Antibiotika 1.2.4 Macrolide Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe **Acetylisovaleryltylosin** Summe von Acetylisovaleryltylosin und 3-O-Acetyltylosin Geflügel [^1] 50 μg/kg Haut + Fett 50 μg/kg Leber

B. Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang III aufgenommen (Verzeichnis der in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die vorläufige Höchstmengen festgesetzt sind)

„2. Mittel gegen Parasiten 2.2 Mittel gegen Ektoparasiten 2.2.5 Acyl-Harnstoff-Derivate Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe **Fluazuron** [^2] Fluazuron Rinder [^3] 200 μg/kg Muskel 7 000 μg/kg Fett 500 μg/kg Leber 500 μg/kg Niere

[^1] Nicht anwenden bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden.“

[^2] Die vorläufige MRL gilt bis zum 1. Januar 2007.

[^3] Nicht anwenden bei Tieren, von denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird.“

[^1]: Nicht anwenden bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden.“
[^2]: Die vorläufige MRL gilt bis zum 1. Januar 2007.
[^3]: Nicht anwenden bei Tieren, von denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird.“