# VERORDNUNG (EG) Nr. 1522/2005 DER KOMMISSION

vom 20. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1384/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle fallenden Menge

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [^1] , insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2005 der Kommission [^2] ist eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von 94 608 Tonnen Gerste aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle eröffnet worden.

**(2)** Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 923/2005 der Kommission [^3] hat sich die ungarische Interventionsstelle verpflichtet, der portugiesischen Interventionsstelle im Zusammenhang mit der Futterknappheit in Portugal 40 000 Tonnen Gerste zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser Verpflichtung steht ein Teil dieser Mengen nicht mehr zur Ausfuhr zur Verfügung. Somit hat Ungarn die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge zu ändern. Angesichts dieses Antrags, der verfügbaren Mengen und der Marktlage ist die Höchstmenge zu ändern, die Gegenstand der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2005 eröffneten Dauerausschreibung ist.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 1384/2005 ist entsprechend zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1384/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2 Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 60 323 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Rumänien, Serbien und Montenegro , der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“ "

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. September 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( [ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_187_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 220 vom 25.8.2005, S. 27](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_220_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_156_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ().
[^2]: .
[^3]: .