# VERORDNUNG (EG) Nr. 1539/2005 DER KOMMISSION

vom 22. September 2005

zur Verlängerung der Sofortmaßnahmen zum Schutz und zur Wiederauffüllung des Sardellenbestands im ICES-Untergebiet VIII

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), die auf einen außerordentlich geringen Sardellenbestand im Golf von Biscaya hindeuten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1037/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 mit Sofortmaßnahmen zum Schutz und zur Wiederauffüllung des Sardellenbestands im ICES-Untergebiet VIII [^2] erlassen. Mit der Verordnung wurde die Fischerei ab dem 3. Juli 2005 für einen Zeitraum von drei Monaten geschlossen.

**(2)** Ein neues Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) bestätigt, dass sich der Bestand auf einem gefährlich niedrigen Niveau befindet sowie dass die Schließung der Fischerei richtig war und bestehen bleiben sollte, bis unabhängige Daten vorliegen, die eine zuverlässige Schätzung des Laicherbestands ermöglichen.

**(3)** Die Schließung sollte daher verlängert werden.

**(4)** Da bei Kontrollen nicht zwischen im ICES-Untergebiet VIII gefangenen Sardellen und in anderen Gebieten gefangenen Sardellen unterschieden werden kann, müssen die Aufbewahrung an Bord, die Umladung und die Anlandung von Sardellen im ICES-Untergebiet VIII verboten werden, unabhängig davon, wo die Sardellen gefangen wurden.

**(5)** Die Kommission prüft während dieser Schließung, nach welchen wissenschaftlichen und technischen Kriterien beschlossen werden kann, die Fischerei wieder zu öffnen.

**(6)** Es ist daher angezeigt, dass die Kommission die Sofortmaßnahmen zum Schutz des Sardellenbestands verlängert und anpasst —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Fischerei auf Sardellen im ICES-Untergebiet VIII ist verboten. Im ICES-Untergebiet VIII sind während der Geltungsdauer dieser Verordnung auch die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Sardellen verboten.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt vom 3. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. September 2005 *Für die Kommission* Joe BORG *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_358_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 171 vom 2.7.2005, S. 24](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_171_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .