# VERORDNUNG (EG) Nr. 1553/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) [^2] bildet einen einheitlichen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen; diese Statistiken umfassen vergleichbare und aktuelle Quer- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und EU-Ebene.

**(2)** Infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 muss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003, der für die einzelnen Mitgliedstaaten die effektiven Mindeststichprobengrößen im Rahmen des EU-SILC-Programms enthält, ergänzt werden.

**(3)** Zudem benötigen die meisten neuen Mitgliedstaaten und einige der alten Mitgliedstaaten offenbar mehr Zeit, um ihre Systeme an die zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken verwendeten harmonisierten Methoden und Definitionen anzupassen.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 wird wie folgt geändert:

**1.** Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) „Abweichend von Absatz 1 brauchen die Tschechische Republik, Deutschland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, die Niederlande, Polen, Slowenien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich mit der jährlichen Querschnitt- und Längsschnitterhebung erst 2005 zu beginnen. Diese Regelung setzt voraus, dass jene Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 vergleichbare, aus dem EU-SILC-Instrument herleitbare Daten für die gemeinsamen Querschnittindikatoren der Europäischen Union liefern, die vom Rat im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode vor dem 1. Januar 2003 festgelegt wurden.“

**2.** Dem Artikel 13 werden die folgenden Absätze angefügt: (4) „Abweichend von Absatz 1 erhält Estland beginnend mit dem Jahr 2005 für vier Jahre der Datenerhebung einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Kosten der betreffenden Arbeiten. (5) Die Finanzierung für das Jahr 2007 wird durch ein künftiges Gemeinschaftsprogramm gewährleistet.“

**(3)** Anhang II erhält die Fassung des Textes im Anhang dieser Verordnung.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005. *Im Namen des Europäischen Parlaments* *Der Präsident* J. BORRELL FONTELLES *Im Namen des Rates* *Der Präsident* C. CLARKE

[^1] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005.

[^2] [ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_165_R_TOC) .

„ANHANG II EFFEKTIVE MINDESTSTICHPROBENGRÖßEN Haushalte Zu befragende Personen ab 16 Jahren Querschnitt Längsschnitt Querschnitt Längsschnitt 1 2 3 4 EU-Mitgliedstaaten Belgien 4 750 3 500 8 750 6 500 Tschechische Republik 4 750 3 500 10 000 7 500 Dänemark 4 250 3 250 7 250 5 500 Deutschland 8 250 6 000 14 500 10 500 Estland 3 500 2 750 7 750 5 750 Griechenland 4 750 3 500 10 000 7 250 Spanien 6 500 5 000 16 000 12 250 Frankreich 7 250 5 500 13 500 10 250 Irland 3 750 2 750 8 000 6 000 Italien 7 250 5 500 15 500 11 750 Zypern 3 250 2 500 7 500 5 500 Lettland 3 750 2 750 7 650 5 600 Litauen 4 000 3 000 9 000 6 750 Luxemburg 3 250 2 500 6 500 5 000 Ungarn 4 750 3 500 10 250 7 750 Malta 3 000 2 250 7 000 5 250 Niederlande 5 000 3 750 8 750 6 500 Österreich 4 500 3 250 8 750 6 250 Polen 6 000 4 500 15 000 11 250 Portugal 4 500 3 250 10 500 7 500 Slowenien 3 750 2 750 9 000 6 750 Slowakei 4 250 3 250 11 000 8 250 Finnland 4 000 3 000 6 750 5 000 Schweden 4 500 3 500 7 500 5 750 Vereinigtes Königreich 7 500 5 750 13 750 10 500 EU-Mitgliedstaaten insgesamt 121 000 90 750 250 150 186 850 Island 2 250 1 700 3 750 2 800 Norwegen 3 750 2 750 6 250 4 650 EU + Island und Norwegen insgesamt 127 000 95 200 260 150 194 300 *Anmerkung:* Die Bezugsgröße ist die effektive Stichprobengröße, d. h. die Größe, die erforderlich wäre, wenn die Erhebung auf einer einfachen Zufallsstichprobe beruhen würde (Designeffekt in Bezug auf die Variable ‚Armutsgefährdungsquote‘ = 1,0). Die tatsächlichen Stichprobengrößen müssen umso größer sein, in je höherem Maße die Designeffekte 1,0 überschreiten und um Antwortausfällen jeder Art Rechnung zu tragen. Außerdem bezieht sich die Stichprobengröße auf die Zahl der gültigen Haushalte, nämlich der Haushalte, für die bzw. für deren Mitglieder alle (oder nahezu alle) erforderlichen Daten eingeholt wurden.“

[^1]: Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005.
[^2]: .