# VERORDNUNG (EG) Nr. 1660/2005 DES RATES

vom 6. Oktober 2005

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren [^2] haben zwischen den beiden Parteien Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens festzulegen.

**(2)** Infolge dieser Verhandlungen wurde am 24. November 2004 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 paraphiert.

**(3)** Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft.

**(4)** Die Festlegung des Schlüssels für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss sich auf die im Rahmen des Fischereiabkommens übliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten gründen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Das Protokoll zur Festlegung der Fischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt [^3] .

## **Artikel 2**

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

| a) | Spanien: : — 21 Schiffe,<br>Frankreich: : — 18 Schiffe,<br>Italien: : — 1 Schiff; | Spanien | : | 21 Schiffe, | Frankreich | : | 18 Schiffe, | Italien | : | 1 Schiff; |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Spanien | : | 21 Schiffe, |  |  |  |  |  |  |  |  |
| Frankreich | : | 18 Schiffe, |  |  |  |  |  |  |  |  |
| Italien | : | 1 Schiff; |  |  |  |  |  |  |  |  |

| b) | Spanien: : — 12 Schiffe,<br>Portugal: : — 5 Schiffe. | Spanien | : | 12 Schiffe, | Portugal | : | 5 Schiffe. |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Spanien | : | 12 Schiffe, |  |  |  |  |  |
| Portugal | : | 5 Schiffe. |  |  |  |  |  |

Wenn die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

## **Artikel 3**

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, sind verpflichtet, der Kommission die in der Fischereizone der Komoren gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission [^4] zu melden.

## **Artikel 4**

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

## **Artikel 5**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2005. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* A. DARLING

[^1] Stellungnahme vom 27. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] [ABl. L 137 vom 2.6.1988, S. 19.](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1988_137_R_TOC)

[^3] [ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_252_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_073_R_TOC) .

[^1]: Stellungnahme vom 27. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^3]: .
[^4]: .