# VERORDNUNG (EG) Nr. 1665/2005 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [^1] , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission [^2] enthält die Modalitäten für die Feststellung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 der Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge, die für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird.

**(2)** In dem Bemühen um Transparenz und Klarheit müssen bestimmte Berechnungen näher erläutert werden und müssen insbesondere die Überschussbestände gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei [^3] berücksichtigt werden.

**(3)** Außerdem ist den Interventionsbeständen bei der Schätzung der Bestände zu Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres und ist den auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Zuckermengen Rechnung zu tragen.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 ist entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 wird wie folgt geändert:

| 1. | a): Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d und in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Mengen werden aus den Eurostat-Datenbanken oder anderen Informationsquellen abgeleitet und beziehen sich auf die verfügbaren letzten zwölf Monate, wenn keine vollständigen Angaben für ein Wirtschaftsjahr zur Verfügung stehen. Die unter den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr fallenden Mengen bleiben unberücksichtigt.“ | a) | Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:<br>„Die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d und in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Mengen werden aus den Eurostat-Datenbanken oder anderen Informationsquellen abgeleitet und beziehen sich auf die verfügbaren letzten zwölf Monate, wenn keine vollständigen Angaben für ein Wirtschaftsjahr zur Verfügung stehen. Die unter den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr fallenden Mengen bleiben unberücksichtigt.“ | b) | Folgender Unterabsatz wird angefügt:<br>„Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Mengen umfassen die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission festgesetzten Überschussmengen und die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gebildeten Interventionsbestände.<br>[ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_138_R_TOC) .“ " |
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| a) | Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:<br>„Die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d und in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Mengen werden aus den Eurostat-Datenbanken oder anderen Informationsquellen abgeleitet und beziehen sich auf die verfügbaren letzten zwölf Monate, wenn keine vollständigen Angaben für ein Wirtschaftsjahr zur Verfügung stehen. Die unter den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr fallenden Mengen bleiben unberücksichtigt.“ |  |  |  |  |
| b) | Folgender Unterabsatz wird angefügt:<br>„Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Mengen umfassen die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission festgesetzten Überschussmengen und die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gebildeten Interventionsbestände.<br>[ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_138_R_TOC) .“ " |  |  |  |  |

| 2. | a): Dem Unterabsatz 1 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt: „d) die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr Bescheinigungen über die Produktionserstattungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erteilt worden sind; e) die Nahrungsmittelhilfe.“ — „d) — die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr Bescheinigungen über die Produktionserstattungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erteilt worden sind; — e) — die Nahrungsmittelhilfe.“<br>„d): die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr Bescheinigungen über die Produktionserstattungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erteilt worden sind;<br>e): die Nahrungsmittelhilfe.“ | a) | „d): die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr Bescheinigungen über die Produktionserstattungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erteilt worden sind; | „d) | die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr Bescheinigungen über die Produktionserstattungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erteilt worden sind; | e) | die Nahrungsmittelhilfe.“ | b) | Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
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| a) | „d): die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr Bescheinigungen über die Produktionserstattungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erteilt worden sind; | „d) | die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr Bescheinigungen über die Produktionserstattungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erteilt worden sind; | e) | die Nahrungsmittelhilfe.“ |  |  |  |  |
| „d) | die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr Bescheinigungen über die Produktionserstattungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erteilt worden sind; |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | die Nahrungsmittelhilfe.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Unterabsatz 2 wird gestrichen. |  |  |  |  |  |  |  |  |

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Oktober 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_178_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ( [ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_006_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_050_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 38/2004 ( [ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_006_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_138_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 38/2004 ().
[^3]: .