# VERORDNUNG (EG) Nr. 1724/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2005

zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 [^1] ,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) [^2] ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) [^3] , insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

**(1)** Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für Oktober 2005 nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze zu erteilen und die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen festzusetzen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Für die in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang gegebenenfalls festgesetzten Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.

**(2)** Die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sind im Anhang festgesetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Oktober 2005 *Für die Kommission* J. M. SILVA RODRÍGUEZ *Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung*

[^1] [ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_348_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_314_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_093_R_TOC) .

Auf die für die Tranche des Monats Oktober 2005 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und Prozentsatz der Verwendung 2005

| Niederländische Antillen und Aruba | Am wenigsten entwickelte ÜLG | Niederländische Antillen und Aruba | Am wenigsten entwickelte ÜLG |  |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| —: KN-Code 1006 | 0 | 0 | 49,38 | 6,50 |

| Ursprung/Erzeugnis | Verringerungssatz für die Tranche des Monats Oktober 2005 | Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2005 |
| --- | --- | --- |
| —: KN-Codes 1006 10 21 bis 1006 10 98 , 1006 20 und 1006 30 | — | 100 |
| —: KN-Code 1006 40 00 | 0 | 23,10 |

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: .