# VERORDNUNG (EG) Nr. 1742/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [^1] , insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 der Kommission [^2] ist eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet worden. Diese Ausschreibung läuft am 26. Oktober 2005 ab, wobei die im Rahmen der Verordnung zur Verfügung gestellten Mengen noch nicht voll ausgeschöpft worden sind.

**(2)** Um den Tierhaltern sowie der Futtermittelindustrie eine Versorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen während des gesamten Wirtschaftsjahres 2005/06 zu gewährleisten, ist Mais aus Beständen der polnischen Interventionsstelle weiterhin auf dem Getreidemarkt zur Verfügung zu stellen.

**(3)** Angesichts des vorhersehbaren Marktbedarfs im bevorstehenden Zeitraum und der Mengen, über die die polnische Interventionsstelle verfügt, hat Polen die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 56 129 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag Polens stattgegeben werden.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 ist entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 wird wie folgt geändert:

**1.** In Artikel 1 wird die Menge „99 068 Tonnen“ durch die Menge „90 000 Tonnen“ ersetzt.

**2.** In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird das Datum „26. Oktober 2005“ durch das Datum „28. Juni 2006“ ersetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Oktober 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( [ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_187_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_188_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ().
[^2]: .