# VERORDNUNG (EG) Nr. 1805/2005 DER KOMMISSION

vom 3. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 5 Buchstabe c und Artikel 20a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Es ist erforderlich, die Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten in der gemeinsamen Fischereipolitik zu regeln. Deshalb wurde die Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren erlassen [^2] .

**(2)** Die bisherigen Erfahrungen und aktuelle Empfehlungen der Mitgliedstaaten deuten darauf hin, dass die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 vorgeschriebene Anbringung von Zwischenbojen in der Praxis Probleme aufwirft.

**(3)** Die Abstände, in denen Zwischenbojen anzubringen sind, sind unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten in den einzelnen Fischereigebieten der Gemeinschaft zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14 Zwischenbojen (1) Zwischenbojen werden an stationären Fanggeräten mit einer Länge von mehr als 5 Seemeilen wie folgt befestigt: a) Sie werden in Abständen von höchstens 5 Seemeilen angebracht, sodass kein Teil des Fanggeräts mit einer Länge von 5 Seemeilen oder mehr unmarkiert ist. b) Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit der Ausnahme, dass die Flaggen weiß sind. (2) Abweichend von Absatz 1 werden Zwischenbojen in der Ostsee an stationären Fanggeräten mit einer Länge von mehr als einer Seemeile befestigt. Sie werden in Abständen von höchstens einer Seemeile angebracht, sodass kein Teil des Fanggeräts mit einer Länge von einer Seemeile oder mehr unmarkiert ist. Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit folgenden Ausnahmen: a) Die Flaggen sind weiß. b) An jeder fünften Zwischenboje ist ein Radarreflektor mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen angebracht.“

## **Artikel 2**

Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.“

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. November 2005 *Für die Kommission* Joe BORG *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_261_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 ( [ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_128_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_056_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 ().
[^2]: .