# VERORDNUNG (EG) Nr. 1861/2005 DER KOMMISSION

vom 15. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1064/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle fallenden Menge

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [^1] , insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1064/2005 der Kommission [^2] ist eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von 150 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle eröffnet worden.

**(2)** Aufgrund der widrigen Witterungsbedingungen zum Zeitpunkt der Ernte 2005 erweist sich die Menge Brotweichweizen in Litauen als ungenügend, um die inländische Nachfrage zu befriedigen. Daher hat Litauen die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge zu verringern, um den Wiederverkauf auf dem inländischen Markt zu fördern. Angesichts dieses Antrags, der verfügbaren Mengen und der Marktlage ist die Höchstmenge zu ändern, die Gegenstand der mit der Verordnung (EG) Nr. 1064/2005 eröffneten Ausschreibung ist.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 1064/2005 ist entsprechend zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1064/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2 Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 120 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Schweiz.

Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“ "

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. November 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( [ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_187_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 42](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_174_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ().
[^2]: .