# VERORDNUNG (EG) Nr. 1966/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2061/89 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [^1] , insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

**(2)** In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

**(3)** In der Verordnung (EWG) Nr. 2061/89 der Kommission vom 7. Juli 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur [^2] wird Ware Nr. 5 im Anhang als Ergänzungslebensmittel eingereiht, ohne dessen besondere therapeutische und prophylaktische Eigenschaften bei der Behandlung von Vitamin-C-Mangelerscheinungen zu berücksichtigen. Es ist somit erforderlich, die Einreihung dieser Ware zu ändern und sie als Arzneiware einzureihen.

**(4)** Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Einreihung der Ware Nr. 5 im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2061/89 wird durch die Einreihung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Dezember 2005 *Für die Kommission* László KOVÁCS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 256 vom 7.6.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_256_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission ( [ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_286_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 196 vom 12.7.1989, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1989_196_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999 ( [ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 9](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_117_R_TOC) ).

| (1) | (2) | (3) |
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| 5.: Zubereitung in Form von Tabletten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit Angaben zu der zu verabreichenden Menge und Zusammensetzung, zur Verwendung gegen Vitamin-C-Mangelerscheinungen. Jede 750-mg-Tablette enthält: — Ascorbinsäure: 500 mg — Hagebuttenpulver, Cellulose, pflanzliches Stearin, Pflanzenölbestandteil, Magnesiumstearat, Siliciumdioxid und eine Protein enthaltende Lebensmittelglasur: 250 mg — — — Ascorbinsäure: 500 mg — — — Hagebuttenpulver, Cellulose, pflanzliches Stearin, Pflanzenölbestandteil, Magnesiumstearat, Siliciumdioxid und eine Protein enthaltende Lebensmittelglasur: 250 mg<br>—: Ascorbinsäure: 500 mg<br>—: Hagebuttenpulver, Cellulose, pflanzliches Stearin, Pflanzenölbestandteil, Magnesiumstearat, Siliciumdioxid und eine Protein enthaltende Lebensmittelglasur: 250 mg | 3004 50 10 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3004 , 3004 50 und 3004 50 10 .<br>Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Kapitel 30 (Allgemeines).<br>Im Vergleich zur empfohlenen Tagesdosis (RDA) für Vitamin C (60 mg) enthält jede Tablette deutlich mehr Vitamin C (500 mg).<br>Es sind daher alle Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 erfüllt. Das Erzeugnis ist als Arzneiware in die Position 3004 einzureihen. |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999 ().