# VERORDNUNG (EG) Nr. 2028/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2005

über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2006 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren [^1] , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend [^2] , insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen [^3] und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens [^4] enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

**(2)** Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens, geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 [^5] , sieht für bestimmte Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für bestimmte andere Zucker enthaltende nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes ex 2202 90 10 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.

**(3)** Durch das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend [^6] , im Folgenden „das Abkommen“ genannt, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 mit Ursprung in Norwegen nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet, während auf außerhalb des Kontingents eingeführte Waren ein Einfuhrzoll erhoben wird.

**(4)** Das Zollkontingent für das Jahr 2006 für die betreffenden Erfrischungsgetränke ist zu eröffnen. Nach den der Kommission vorliegenden statistischen Daten war das durch die Verordnung (EG) Nr. 2185/2004 der Kommission [^7] eröffnete Kontingent für das Jahr 2005 für die betreffenden Erzeugnisse zum 31. Oktober 2005 ausgeschöpft. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens sollte das Zollkontingent für 2006 daher um 10 % angehoben werden.

**(5)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^8] legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

**(6)** Um die angemessene Verwaltung des Kontingents im Interesse der Marktteilnehmer sicherzustellen, sollte die Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen des Kontingents vorübergehend an die Vorlage einer von den norwegischen Behörden ausgestellten Bescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gebunden sein.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 wird das in Anhang I aufgeführte Zollkontingent der Gemeinschaft für die in diesem Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.

**(2)** Die für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse für beide Seiten geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.

**(3)** Die Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen des in Anhang I aufgeführten Zollkontingents ist an die Vorlage der in Anhang II aufgeführten, den Exporteuren von den norwegischen Behörden in einer der Gemeinschaftssprachen ausgestellten Bescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gebunden.

**(4)** Außerhalb des Zollkontingents eingeführte Mengen sowie Mengen, für die die in Absatz 3 genannte Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist, unterliegen einem Zollsatz von 0,047 EUR/Liter.

## **Artikel 2**

Das Gemeinschaftszollkontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 2005 *Für die Kommission* Günter VERHEUGEN *Vizepräsident*

[^1] [ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_318_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ( [ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_298_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_370_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1973_171_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 37](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_022_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_342_R_TOC) .

[^6] [ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_370_R_TOC) .

[^7] [ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_373_R_TOC) .

[^8] [ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_253_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 ( [ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_148_R_TOC) ).

Zollkontingent für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft

| Lfd. Nr. | KN-Code | Warenbezeichnung | Kontingentsmenge für das Jahr 2006 | Im Rahmen des Kontingents geltender Zollsatz | Außerhalb des Kontingents geltender Zollsatz |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 09.0709 | 2202 10 00 | —: Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen | 15,73 Mio. Liter | frei | 0,047 EUR/Liter |
| ex 2202 90 10 | Andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend |  |  |  |  |

Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von unter die KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 fallendem Wasser in die Gemeinschaft

**1.** Exporteur (Name, vollständige Anschrift) 2. Seriennummer ORIGINAL 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift) BESCHEINIGUNG für die zollfreie Einfuhr von unter die KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 fallendem Wasser in die Gemeinschaft 4. Rechnungsnummer und -datum 5. Ursprungsland NORWEGEN 6. Bestimmungsmitgliedstaat WICHTIGE BEMERKUNGEN Das Original und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung müssen dem Zollamt der Gemeinschaft bei der Überführung des Erzeugnisses in den freien Verkehr vorgelegt werden 7. KN-Code (10 Stellen) 8. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke in der ausgeführten Menge 9. Volumen (Liter) 10. HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, dass die vorstehenden Angaben richtig sind und dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen entsprechen Ort: Oslo 2006 Jahr xx Monat xx Tag 11. Erteilende Stelle Norwegian Agricultural Authority Postboks 8140 Dep. N-0033 Oslo, Norway (Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle)

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ().
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: .
[^5]: .
[^6]: .
[^7]: .
[^8]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 ().