# VERORDNUNG (EG) Nr. 2039/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz [^1] , insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren [^2] wurden die an das Gemeinschaftliche Sortenamt („das Amt“) zu entrichtenden Gebühren und die Höhe der Gebühren festgesetzt.

**(2)** Die finanzielle Reserve des Amtes hat die für die Gewährleistung der Kontinuität seiner Arbeit erforderliche Höhe überschritten. Daher wurden die Höhe der Jahresgebühr und der Gebühren für technische Prüfungen während einer Übergangszeit gesenkt.

**(3)** Die Übergangszeit, während der die Höhe der Jahresgebühr gesenkt wird, ist bereits bis Ende 2007 verlängert worden. Die Übergangszeit, während der die Höhe der Gebühren für technische Prüfungen gesenkt wird, ist bis Ende 2006 verlängert worden.

**(4)** Es wird jedoch vorhergesehen, dass die finanzielle Reserve des Amtes trotz der zu ihrer Senkung getroffenen Maßnahmen kurzfristig nicht auf eine angemessene Höhe sinken wird. Die Höhe der Jahresgebühr ist daher weiter zu senken. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Amt berechnet dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, nachstehend ‚Inhaber‘ genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes eine Gebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 300 EUR für die Jahre 2003 bis 2005 und in Höhe von 200 EUR für das Jahr 2006 und die folgenden Jahre. Den Personen, die bereits eine Gebühr von 300 EUR für das Jahr 2006 gezahlt haben, erstattet das Amt die Differenz von 100 EUR.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Dezember 2005 *Für die Kommission* Markos KYPRIANOU *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1994_227_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 ( [ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 38](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_162_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_121_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2005 ( [ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 26](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_189_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2005 ().