# VERORDNUNG (EG) Nr. 2041/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2005

zur Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 sowie der sich daraus ergebenden vorläufigen Kürzung des Zielpreises

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle [^1] ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle [^2] , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle [^3] werden die Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 und die sich daraus ergebende neue vorläufige Kürzung des Zielpreises vor dem 1. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres ermittelt.

**(2)** Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 erfolgt die Neuschätzung der Erzeugung unter Berücksichtigung des Erntestadiums. Aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2005/06 vorliegenden Zahlen sollte die Neuschätzung wie nachstehend angegeben festgesetzt werden.

**(3)** Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird ab dem 16. Dezember nach Beginn des Wirtschaftsjahres der Vorschuss auf der Grundlage der um mindestens 7,5 % erhöhten Neuschätzung der Erzeugung bestimmt. Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 für das Wirtschaftsjahr 2005/06 mitgeteilten aktuellen Aufstellung der unter Kontrolle gestellten Mengen und der Ungewissheit über den Stand der griechischen Erzeugung sollte als Sicherheitsmarge eine Erhöhung um 12,5 % für Griechenland sowie um 7,5 % für Spanien und für Portugal vorgesehen werden.

**(4)** Die neue vorläufige Kürzung des Zielpreises ist gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 zu berechnen, wobei die tatsächliche Erzeugung jedoch durch die erhöhte Neuschätzung der Erzeugung ersetzt wird.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird die Neuschätzung der Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle wie folgt festgelegt: — 1 100 000 Tonnen für Griechenland, — 335 780 Tonnen für Spanien, — 611 Tonnen für Portugal.

**(2)** Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird die neue vorläufige Kürzung des Zielpreises wie folgt festgelegt: — 39,650 EUR/100 kg für Griechenland, — 23,918 EUR/100 kg für Spanien, — 0 EUR/100 kg für Portugal.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Dezember 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates ( [ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_148_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_148_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_210_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 ( [ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_223_R_TOC) ).

[^1]: Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates ().
[^2]: .
[^3]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 ().