# VERORDNUNG (EG) Nr. 2082/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine, zur Annahme eines Verpflichtungsangebotes des ausführenden Herstellers in Bulgarien und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Ägypten und Polen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

**(1)** Am 21. Oktober 2000 leitete die Kommission im Wege einer im *Amtsblatt der Europäischen Union* veröffentlichten Bekanntmachung ein Antidumpingverfahren [^2] betreffend die Einfuhren von Harnstoff (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Ägypten, Estland, Libyen, Litauen, Polen, Rumänien und der Ukraine ein.

**(2)** Im Rahmen dieses Verfahrens wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 der Kommission [^3] im Juli 2001 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine eingeführt und das Verfahren betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Ägypten und Polen eingestellt.

**(3)** In derselben Verordnung nahm die Kommission ein Verpflichtungsgebot des in Bulgarien ansässigen ausführenden Herstellers Chimco AD an. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung sind die Einfuhren der von diesem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware in die Gemeinschaft vorbehaltlich der Einhaltung der in jener Verordnung festgelegten Bedingungen von den genannten vorläufigen Antidumpingzöllen befreit.

**(4)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 des Rates [^4] (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) wurden später endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine eingeführt. Vorbehaltlich der Einhaltung der in jener Verordnung festgelegten Bedingungen sind die von Chimco AD hergestellten und direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführten Waren ebenfalls von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit, da die Kommission bereits in der vorläufigen Untersuchung dieses Verfahrens das Verpflichtungsangebot dieses Unternehmens endgültig angenommen hatte.

B. VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

**1.** Auflagen des Unternehmens, dessen Preisangebot angenommen wurde

**(5)** Mit dem von Chimco AD unterbreiteten Verpflichtungsangebot hat sich das Unternehmen unter anderem verpflichtet, die betroffene Ware mindestens zu bestimmten, darin festgelegten Mindesteinfuhrpreisen (nachstehend „MEP“ abgekürzt) in die Gemeinschaft auszuführen. Dieser Mindestpreis muss im gewogenen Vierteljahresdurchschnitt eingehalten werden. Ferner ist es dem Unternehmen untersagt, die Verpflichtung durch Ausgleichsvereinbarungen mit anderen Parteien zu umgehen.

**(6)** Des Weiteren muss Chimco AD der Europäischen Kommission zu Zwecken der ordnungsgemäßen Überwachung vierteljährlich über alle seine Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Europäische Gemeinschaft Bericht erstatten. Diese Berichte sollten die Einzelheiten aller Rechnungen enthalten, die in dem jeweiligen Zeitraum für Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung, für die die Befreiung von den Antidumpingzöllen in Anspruch genommen wird, ausgestellt wurden. Die in diesen Berichten übermittelten Verkaufsdaten sollten vollständig und in allen Einzelheiten korrekt sein.

**(7)** Des Weiteren ist in der Verpflichtung festgelegt, dass die Europäische Kommission für die Zwecke der Überwachung dieser Verpflichtung auch technische Vorgaben machen kann und dass das Unternehmen sich verpflichtet, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr alle Informationen zu übermitteln, die diese für die Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtung als notwendig erachtet.

**2.** Verstöße gegen die Verpflichtung

**(8)** Im Dezember 2003 teilte die Europäische Kommission dem Unternehmen mit, dass ihm für die vierteljährliche Berichterstattung über die getätigten Ausfuhrverkäufe ein neues System zur Verfügung gestellt werde und dieses bei Zustimmung des Unternehmens ab 2004 Anwendung finden würde.

**(9)** Das Unternehmen erklärte sich schriftlich mit dem neuen Berichtserstattungssystem für Unternehmen mit Verpflichtungen einverstanden und hielt sein Verpflichtungsangebot aufrecht. Die ersten beiden Berichte nach dem neuen System wurden der Europäischen Kommission ordnungsgemäß vorgelegt.

**(10)** Demgegenüber fehlen die Berichte für das dritte und vierte Quartal, die mit dem neuen Berichterstattungssystem hätten übermittelt werden müssen. Das Unternehmen wurde auf das Versäumnis hingewiesen und es wurde ihm genügend Zeit eingeräumt, um die fehlenden Berichte nachzureichen. Bislang hat das Unternehmen jedoch nicht reagiert.

**(11)** Für 2005 liegen der Europäischen Kommission noch gar keine vierteljährlichen Verkaufsberichte vor. Das Unternehmen ist somit seiner Verpflichtung, der Europäischen Union über seine Ausfuhrverkäufe Bericht zu erstatten, nicht nachgekommen.

**(12)** Die Tatsache, dass das Unternehmen die technischen Vorgaben für die Berichterstattung nicht einhielt und zudem die vorgeschriebenen vierteljährlichen Berichte über seine Verkaufsgeschäfte in die Gemeinschaft nicht übermittelte, stellt eine Verletzung der Verpflichtung dar. Das Unternehmen wurde daher schriftlich über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen und die Einführung des endgültigen Antidumpingzolls zu empfehlen. Das Unternehmen, das sich mittlerweile im Konkursverfahren befindet, gab keine Stellungnahme dazu ab.

C. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1497/2001

**(13)** Aus den vorstehenden Gründen sind der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 zur Annahme einer Verpflichtung von Chimco AD aufzuheben sowie die Artikel 4 und 5 jener Verordnung entsprechend umzunummerieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Annahme des Verpflichtungsangebots von Chimco AD wird widerrufen.

## **Artikel 2**

**(1)** Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 wird gestrichen.

**(2)** Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 wird in „Artikel 3“ umnummeriert.

**(3)** Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 wird in „Artikel 4“ umnummeriert.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2005 *Für die Kommission* Peter MANDELSON *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( [ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_077_R_TOC) ).

[^2] [ABl. C 301 vom 21.10.2000, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2000_301_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_197_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_017_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2002 ( [ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_168_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ().
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2002 ().