# VERORDNUNG (EG) Nr. 2103/2005 DES RATES

vom 12. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [^2] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die statistischen Daten, die zur Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit erforderlich sind, müssen von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission erhebt diese Daten nicht selbst, sondern stützt sich auf Daten, die von den nationalen Behörden gemäß Artikel 3 des Protokolls erhoben und übermittelt werden.

**(2)** Die Rolle der Kommission als Statistikbehörde wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich von Eurostat im Namen der Kommission wahrgenommen. Als die Dienststelle der Kommission, die mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut ist, ist Eurostat gehalten, seine Aufgaben im Einklang mit den im Beschluss 97/281/EG der Kommission vom 21. April 1997 über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken [^3] niedergelegten Grundsätzen der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz auszuführen. Durch die Umsetzung der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durch die statistischen Behörden der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sollte der Grundsatz der fachlichen Unabhängigkeit, der Angemessenheit der Ressourcen und der Qualität statistischer Daten gestärkt werden.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit [^4] enthält die maßgeblichen Definitionen für die Zwecke des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und legt einen Zeitplan für die Übermittlung der jährlichen Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand sowie sonstiger jährlicher Haushaltsdaten an die Kommission fest. Die Verordnung enthält in der gegenwärtigen Fassung keine Bestimmungen über die Bewertung der Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten oder die Bereitstellung der Daten durch die Kommission.

**(4)** Auf Vorschlag der Kommission hat der Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 18. Februar 2003 einen Kodex bewährter Vorgehensweisen für die Erhebung und Übermittlung von Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit angenommen, um sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch der Kommission die Verfahren zu erläutern und zu vereinfachen, die bei der Erhebung und Übermittlung von Haushaltsdaten gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) [^5] — insbesondere von Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand — im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit angewandt werden.

**(5)** Bei einer Änderung der Fristen für die Übermittlung von Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollte die vollständige Übereinstimmung mit den Fristen des ESVG 95-Datenlieferprogramms [^6] über die Ausgaben und Einnahmen des Staates, die Vermögensübersicht, finanzielle Transaktionen und den Schuldenstand im vierteljährlichen und jährlichen Rhythmus gewährleistet sein. Durch die Änderung der Übermittlungsfristen sollen die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten vereinfacht werden; dadurch werden in Zukunft einige Änderungen des ESVG 95-Datenlieferprogramms erforderlich, die durch eine Verordnung der Kommission zu erlassen sind.

**(6)** Die Glaubwürdigkeit der Haushaltsüberwachung hängt ganz entscheidend von zuverlässigen Haushaltsstatistiken ab. Es ist äußerst wichtig, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 gemeldeten und nach Maßgabe des Protokolls dem Rat von der Kommission zur Verfügung gestellten Daten von hoher Qualität sind.

**(7)** Es müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemeldeten tatsächlichen Haushaltsdaten festgelegt werden, die auf vorhandenen bewährten Vorgehensweisen aufbauen und es dem Rat und der Kommission ermöglichen, ihre vertraglich verankerten Pflichten auszuüben. Grundelemente für die Qualitätsbewertung sind in der Qualitätserklärung des Europäischen Statistischen Systems festgelegt, die vom Ausschuss für das Statistische Programm im September 2001 verabschiedet wurde.

**(8)** Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die angestrebte Stärkung der statistischen Überwachung der Qualität der gemeldeten Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit erreicht werden kann, nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

**(9)** Die Erstellung von Haushaltsstatistiken unterliegt den Grundsätzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken [^7] festgelegt sind, und zwar insbesondere den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit und der Transparenz.

**(10)** Eurostat ist im Namen der Kommission dafür verantwortlich, die Datenqualität zu bewerten und die Daten bereitzustellen, die gemäß der Entscheidung 97/281/EG im Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verwendet werden.

**(11)** Damit die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden, gemäß dem ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten gewährleistet ist, sollte zwischen der Kommission und den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten ein ständiger Dialog ins Leben gerufen werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission sowohl regelmäßige Gesprächsbesuche als auch gegebenenfalls methodenbezogene Besuche durchführen und damit die Überwachung der gemeldeten Daten verbessern sowie eine kontinuierliche Qualitätssicherung der Daten bieten. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission sofortigen Zugang zu den Informationen verschaffen. Gesprächsbesuche sollten die Regel sein. Methodenbezogene Besuche sollten nur in den Fällen durchgeführt werden, in denen die Kommission (Eurostat) größere Risiken oder potenzielle Probleme bei der Datenqualität erkennt, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit den Methoden, Konzepten und Klassifikationen, die auf die von den Mitgliedstaaten zu meldenden Daten angewandt werden. Diese etwaigen methodenbezogenen Besuche werden auf der Grundlage eines Informationsaustauschs mit allen zuständigen Gremien, insbesondere dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, durchgeführt.

**(12)** Detaillierte Aufstellungen der Methoden, Verfahren und Quellen, die für die Erhebung der tatsächlichen Daten über Defizit und Schuldenstand und der ihnen zugrunde liegenden, gemäß dem ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten verwendet wurden, müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegt sowie von ihnen aktualisiert und veröffentlicht werden.

**(13)** Bei Zweifeln an der korrekten Verbuchung einer Transaktion des Staates oder in komplexen Fällen bzw. Fällen von allgemeinem Interesse muss die Kommission (Eurostat) rasche Entscheidungen über die korrekte Verbuchung der Transaktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 treffen können.

**(14)** Die Regeln zur Bereitstellung von Daten durch die Kommission (Eurostat) müssen klarer gefasst werden, was die Bereitstellungsfristen sowie mögliche Vorbehalte und Änderungen anbelangt.

**(15)** Der Anwendungsbereich für die Mitteilungen muss auf die derzeit von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten abgestimmt werden. Ganz allgemein muss die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Lichte der Erfahrungen mit der Umsetzung des Kodex bewährter Vorgehensweisen aktualisiert werden.

**(16)** Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 wird wie folgt geändert:

**1.** Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Die Zahlen der Höhe des geplanten öffentlichen Defizits und des geplanten öffentlichen Schuldenstands sind die Zahlen, die für das laufende Jahr von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es muss sich dabei um die aktuellsten amtlichen Vorausschätzungen handeln, in denen die jüngsten Haushaltsbeschlüsse sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen zu berücksichtigen sind. Sie sollten so kurz wie möglich vor dem Übermittlungsdatum erstellt werden. (2) Die Zahlen der Höhe des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands sind die geschätzten, die vorläufigen und die endgültigen Ergebnisse für ein vergangenes Jahr. Die geplanten und die tatsächlichen Daten müssen — soweit die Definitionen und Konzepte betroffen sind — eine kohärente Zeitreihe bilden.“

| 2. | Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 wird wie folgt geändert:<br>„(1) Ab Anfang 1994 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich die Höhe ihrer geplanten und tatsächlichen öffentlichen Defizite sowie die Höhe ihres tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands mit, und zwar das erste Mal vor dem 1. April des laufenden Jahres (Jahr n) und das zweite Mal vor dem 1. Oktober des Jahres n.<br>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche nationalen Behörden für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständig sind.<br>(2) Vor dem 1. April des Jahres n<br>—<br>teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihr geplantes öffentliches Defizit für das Jahr n, eine aktualisierte Schätzung ihres tatsächlichen öffentlichen Defizits für das Jahr n-1 und ihre tatsächlichen öffentlichen Defizite für die Jahre n-2, n-3 und n-4 mit;<br>—<br>übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig für das Jahr n die geplanten Daten und für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 die tatsächlichen Daten ihrer entsprechenden Haushaltsdefizite des öffentlichen Sektors unter Zugrundelegung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gebräuchlichsten Definition sowie die Zahlen, die die Umrechnung des Haushaltsdefizits in das öffentliche Defizit für den Teilsektor S.1311 erklären;<br>—<br>übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 die tatsächlichen Daten ihrer entsprechenden Arbeitsergebnisse sowie die Zahlen, die die Umrechnung der Arbeitsergebnisse der einzelnen Teilsektoren des Staates in das öffentliche Defizit für die Teilsektoren S.1312, S.1313 und S.1314 erklären;<br>—<br>teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die geplante Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende des Jahres n und die Höhe ihres tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands zum Ende der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit;<br>—<br>stellen die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig die Zahlen für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 zur Verfügung, die den Beitrag des öffentlichen Defizits und anderer einschlägiger Faktoren zur Veränderung der Höhe des öffentlichen Schuldenstands der einzelnen Teilsektoren erklären.<br>(3) Vor dem 1. Oktober des Jahres n<br>—<br>teilen die Mitgliedstaaten der Kommission das aktualisierte geplante öffentliche Defizit des Jahres n und die tatsächlichen öffentlichen Defizite der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich,<br>—<br>teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die aktualisierte geplante Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende des Jahres n sowie die tatsächliche Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2 fünfter Gedankenstrich.“ | — | teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihr geplantes öffentliches Defizit für das Jahr n, eine aktualisierte Schätzung ihres tatsächlichen öffentlichen Defizits für das Jahr n-1 und ihre tatsächlichen öffentlichen Defizite für die Jahre n-2, n-3 und n-4 mit; | — | übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig für das Jahr n die geplanten Daten und für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 die tatsächlichen Daten ihrer entsprechenden Haushaltsdefizite des öffentlichen Sektors unter Zugrundelegung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gebräuchlichsten Definition sowie die Zahlen, die die Umrechnung des Haushaltsdefizits in das öffentliche Defizit für den Teilsektor S.1311 erklären; | — | übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 die tatsächlichen Daten ihrer entsprechenden Arbeitsergebnisse sowie die Zahlen, die die Umrechnung der Arbeitsergebnisse der einzelnen Teilsektoren des Staates in das öffentliche Defizit für die Teilsektoren S.1312, S.1313 und S.1314 erklären; | — | teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die geplante Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende des Jahres n und die Höhe ihres tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands zum Ende der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit; | — | stellen die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig die Zahlen für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 zur Verfügung, die den Beitrag des öffentlichen Defizits und anderer einschlägiger Faktoren zur Veränderung der Höhe des öffentlichen Schuldenstands der einzelnen Teilsektoren erklären. | — | teilen die Mitgliedstaaten der Kommission das aktualisierte geplante öffentliche Defizit des Jahres n und die tatsächlichen öffentlichen Defizite der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich, | — | teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die aktualisierte geplante Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende des Jahres n sowie die tatsächliche Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2 fünfter Gedankenstrich.“ |
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| — | teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihr geplantes öffentliches Defizit für das Jahr n, eine aktualisierte Schätzung ihres tatsächlichen öffentlichen Defizits für das Jahr n-1 und ihre tatsächlichen öffentlichen Defizite für die Jahre n-2, n-3 und n-4 mit; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig für das Jahr n die geplanten Daten und für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 die tatsächlichen Daten ihrer entsprechenden Haushaltsdefizite des öffentlichen Sektors unter Zugrundelegung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gebräuchlichsten Definition sowie die Zahlen, die die Umrechnung des Haushaltsdefizits in das öffentliche Defizit für den Teilsektor S.1311 erklären; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 die tatsächlichen Daten ihrer entsprechenden Arbeitsergebnisse sowie die Zahlen, die die Umrechnung der Arbeitsergebnisse der einzelnen Teilsektoren des Staates in das öffentliche Defizit für die Teilsektoren S.1312, S.1313 und S.1314 erklären; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die geplante Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende des Jahres n und die Höhe ihres tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands zum Ende der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | stellen die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig die Zahlen für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 zur Verfügung, die den Beitrag des öffentlichen Defizits und anderer einschlägiger Faktoren zur Veränderung der Höhe des öffentlichen Schuldenstands der einzelnen Teilsektoren erklären. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | teilen die Mitgliedstaaten der Kommission das aktualisierte geplante öffentliche Defizit des Jahres n und die tatsächlichen öffentlichen Defizite der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die aktualisierte geplante Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende des Jahres n sowie die tatsächliche Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2 fünfter Gedankenstrich.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**3.** Die und 8 erhalten folgende Fassung: „ (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle größeren Korrekturen ihrer bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Defizits und des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Schuldenstands, sobald die korrigierten Zahlen vorliegen. (2) Größere Korrekturen der bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen Defizits und des tatsächlichen Schuldenstands werden ordnungsgemäß belegt. Korrekturen, die dazu führen, dass die in dem dem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegten Referenzwerte überschritten werden, oder Korrekturen, die bedeuten, dass die Daten eines Mitgliedstaats die Referenzwerte nicht mehr überschreiten, müssen auf jeden Fall gemeldet und ordnungsgemäß belegt werden. Artikel 8 Die Zahlen des tatsächlichen Defizits und des tatsächlichen Schuldenstands sowie sonstige Zahlen für vergangene Jahre, die der Kommission gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 7 gemeldet wurden, werden von den Mitgliedstaaten veröffentlicht.“

| 4. | Nach Artikel 8 werden die folgenden Abschnitte eingefügt:<br>„ABSCHNITT 2A<br>QUALITÄT DER DATEN<br>Artikel 8a<br>(1) Die Kommission (Eurostat) bewertet regelmäßig die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden, gemäß dem ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten (nachstehend ‚Haushaltsdaten‘ genannt). Qualität der tatsächlichen Zahlen bedeutet die Einhaltung von Verbuchungsregeln, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der statistischen Daten. Im Mittelpunkt der Bewertung stehen die in den Aufstellungen der Mitgliedstaaten genannten Bereiche wie die Abgrenzung des Sektors Staat, die Klassifikation der Transaktionen und Verbindlichkeiten des Staates und der Buchungszeitpunkt.<br>(2) Unbeschadet der die statistische Geheimhaltung betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich die für die Bewertung der Datenqualität angeforderten relevanten statistischen Informationen.<br>‚Statistische Informationen‘ im Sinne des Unterabsatzes 1 sollten nur solche Angaben sein, die für die Prüfung der Einhaltung der ESVG-Vorschriften unbedingt erforderlich sind. Der Begriff ‚Statistische Informationen‘ bezeichnet insbesondere<br>—<br>Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,<br>—<br>Aufstellungen,<br>—<br>VÜD-Datenübermittlungstabellen,<br>—<br>zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit den Datenübermittlungen.<br>Das Format der Fragebogen wird von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) festgelegt.<br>(3) Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten. In dem Bericht wird eine Gesamtbewertung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten hinsichtlich der Einhaltung von Verbuchungsregeln, der Vollständigkeit, der Zuverlässigkeit, der Aktualität und der Kohärenz der Daten vorgenommen.<br>Artikel 8b<br>(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) eine detaillierte Aufstellung der Methoden, Verfahren und Quellen vor, die sie für die Erhebung der tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandsdaten und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten verwendet haben.<br>(2) Diese Aufstellungen werden nach Leitlinien erstellt, die von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des AWFZ angenommen werden.<br>(3) Die Aufstellungen werden aktualisiert, sobald die Methoden, Verfahren und Quellen, die die Mitgliedstaaten für die Erhebung ihrer statistischen Daten verwenden, überarbeitet wurden.<br>(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Aufstellungen.<br>(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Punkte können bei den in Artikel 8 d genannten Besuchen angesprochen werden.<br>Artikel 8c<br>(1) Bei Zweifeln an der korrekten Anwendung der Verbuchungsregeln des ESVG 95 ersucht der betroffene Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) um Klärung. Die Kommission (Eurostat) untersucht den Sachverhalt unverzüglich und teilt die dabei gewonnenen Erkenntnisse dem betreffenden Mitgliedstaat sowie gegebenenfalls dem AWFZ mit.<br>(2) In Fällen, die nach Ansicht der Kommission oder des betroffenen Mitgliedstaats entweder komplex oder von allgemeinem Interesse sind, trifft die Kommission (Eurostat) nach Anhörung des AWFZ eine Entscheidung. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Entscheidungen zusammen mit der Stellungnahme des AWFZ; die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97, die die statistische Geheimhaltung betreffen, bleiben davon unberührt.<br>Artikel 8d<br>Die Kommission (Eurostat) unterhält einen ständigen Dialog mit den statistischen Behörden der Mitgliedstaaten. Hierzu führt die Kommission (Eurostat) in allen Mitgliedstaaten regelmäßige Gesprächsbesuche und gegebenenfalls methodenbezogene Besuche durch. Die methodenbezogenen Besuche sollten nur in den Fällen stattfinden, in denen es Hinweise auf größere Risiken oder potenzielle Probleme bei der Datenqualität gibt, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit den Methoden, Konzepten und Klassifikationen, die auf die von den Mitgliedstaaten zu meldenden Daten angewandt werden.<br>Die Gesprächsbesuche dienen der Überprüfung der gemeldeten Daten, der Untersuchung methodischer Fragen, der Erörterung der in den Aufstellungen beschriebenen statistischen Verfahren und Quellen sowie der Beurteilung, ob die Verbuchungsregeln eingehalten wurden. Die Gesprächsbesuche sollten genutzt werden, um Risiken oder potenzielle Probleme bei der Qualität der gemeldeten Daten zu ermitteln. Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8a Absatz 1 vorzunehmen. Die methodenbezogenen Besuche sollten nicht über den rein statistischen Bereich hinausgehen. Dies sollte in der Zusammensetzung der in Artikel 8e genannten Delegationen zum Ausdruck kommen.<br>Wenn die Kommission (Eurostat) Gesprächsbesuche und methodenbezogene Besuche durchführt, übermittelt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme.<br>Artikel 8e<br>(1) Bei der Durchführung methodenbezogener Besuche in den Mitgliedstaaten kann die Kommission (Eurostat) Sachverständige für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die von anderen Mitgliedstaaten freiwillig vorgeschlagen werden, und Beamte anderer Kommissionsdienststellen um Unterstützung ersuchen.<br>Die Liste der nationalen Experten für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die von der Kommission zur Unterstützung angefordert werden können, wird auf der Grundlage von Vorschlägen erarbeitet, die der Kommission von den für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen nationalen Behörden zugeleitet werden.<br>(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern. Diese Besuche sollten auf die nationalen Stellen beschränkt werden, die an den Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass ihre direkt oder indirekt mit der Erstellung der Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befassten Stellen sowie erforderlichenfalls ihre nationalen Behörden, zu deren Aufgaben die Überwachung des Haushalts gehört, den Beamten der Kommission oder anderen in Absatz 1 genannten Sachverständigen die Unterstützung gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und ihnen unter anderem Quellen zugänglich machen, die zum Nachweis der gemeldeten tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandszahlen und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten herangezogen werden. Vertrauliche Aufzeichnungen über das nationale statistische System sollten nur der Kommission (Eurostat) übermittelt werden.<br>Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern, sind Ansprechpartner von Eurostat für methodenbezogene Besuche im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 in jedem Mitgliedstaat die für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen Stellen.<br>(3) Die Kommission (Eurostat) stellt sicher, dass die Beamten und die an den Besuchen beteiligten Sachverständigen alle Garantien für Sachkompetenz, berufliche Unabhängigkeit und Wahrung der Geheimhaltung bieten.<br>Artikel 8f<br>Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss Bericht über die Ergebnisse der Gesprächsbesuche und der methodenbezogenen Besuche unter Einschluss aller etwaigen Bemerkungen des betroffenen Mitgliedstaats zu diesen Ergebnissen. Nach Übermittlung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss werden die Berichte mit allen etwaigen Bemerkungen des betroffenen Mitgliedstaats veröffentlicht; die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97, die die statistische Geheimhaltung betreffen, bleiben davon unberührt.<br>ABSCHNITT 2B<br>BEREITSTELLUNG DER DATEN DURCH DIE KOMMISSION<br>Artikel 8g<br>(1) Die Kommission (Eurostat) stellt die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands für die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichterstattungsfristen oder nach in Absatz 1 genannten Korrekturen bereit. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch Veröffentlichung.<br>(2) Die Kommission (Eurostat) verzögert die Bereitstellung der Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands der Mitgliedstaaten auch dann nicht, wenn ein Mitgliedstaat seine Daten nicht mitgeteilt hat.<br>Artikel 8h<br>(1) Die Kommission (Eurostat) kann einen Vorbehalt hinsichtlich der Qualität der von einem Mitgliedstaat gemeldeten tatsächlichen Daten einlegen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses den Vorbehalt mit, den sie einzulegen und zu veröffentlichen beabsichtigt. Wird die Angelegenheit nach der Veröffentlichung der Daten und des Vorbehalts geklärt, wird der Vorbehalt unmittelbar danach öffentlich zurückgezogen.<br>(2) Die Kommission (Eurostat) kann die von einem Mitgliedstaat gemeldeten tatsächlichen Daten abändern und die geänderten Daten zusammen mit einer Begründung der Änderung bereitstellen, wenn es Belege dafür gibt, dass die von dem Mitgliedstaat gemeldeten tatsächlichen Daten nicht den Erfordernissen des Artikels 8a Absatz 1 entsprechen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses die geänderten Daten und die Begründung der Änderung mit.<br>ABSCHNITT 2C<br>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br>Artikel 8i<br>(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die der Kommission gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätzen geliefert werden. Die nationalen Statistikbehörden gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass die gemeldeten Daten den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 und den zugrunde liegenden Verbuchungsregeln des ESVG 95 entsprechen.<br>(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beamten, die für die Meldung der tatsächlichen Daten an die Kommission und der zugrunde liegenden Haushaltsdaten verantwortlich sind, im Einklang mit den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätzen handeln.<br>Artikel 8j<br>Bei einer Überarbeitung des ESVG 95 oder einer Änderung seiner Methodik, die vom Europäischen Parlament und dem Rat oder der Kommission gemäß den im Vertrag und in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren beschlossen wird, nimmt die Kommission in die Artikel 1, 2 und 4 die neuen Bezugnahmen auf das ESVG 95 auf.<br>[ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1991_059_R_TOC) .“ " | — | Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, | — | Aufstellungen, | — | VÜD-Datenübermittlungstabellen, | — | zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit den Datenübermittlungen. |
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| — | Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Aufstellungen, |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | VÜD-Datenübermittlungstabellen, |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit den Datenübermittlungen. |  |  |  |  |  |  |  |  |

## **Artikel 2**

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* J. STRAW

[^1] Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] [ABl. C 116 vom 18.5.2005, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2005_116_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 56](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1997_112_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_332_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission ( [ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_055_R_TOC) ).

[^5] Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ( [ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_310_R_TOC) ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( [ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_180_R_TOC) ).

[^6]

— Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken ( [ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_029_R_TOC) ).

— Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen ( [ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_179_R_TOC) ).

— Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates ( [ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_081_R_TOC) ).

— Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand ( [ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_233_R_TOC) ).

— Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Ausgaben und Einnahmen des Staates ( [ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_172_R_TOC) ).

— Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates. ( [ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_310_R_TOC) ).

[^7] [ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1997_052_R_TOC) .

[^1]: Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission ().
[^5]: Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ().
[^7]: .