# VERORDNUNG (EG) Nr. 2122/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2005

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 634/2004 für Zitrusfrüchte in Zypern zu zahlenden Zusatzbetrags

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 634/2004 der Kommission vom 5. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union [^1] , insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Mengen an Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits sowie Orangen, für die im Wirtschaftsjahr 2004/05 laut Meldung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte [^2] Beihilfeanträge gestellt wurden, überschreiten nicht die Gemeinschaftsschwelle. Daher ist nach dem Wirtschaftsjahr 2004/05 an Zypern ein Zusatzbetrag zu zahlen.

**(2)** Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 die unter Beihilfegewährung verarbeiteten Mengen kleiner Zitrusfrüchte mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde eine Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle um 49 220 Tonnen festgestellt. Im Rahmen dieser Überschreitung wurde eine Überschreitung der Schwelle für Zypern festgestellt. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für das Wirtschaftsjahr 2004/05 angegebenen Beihilfebeträge für Mandarinen, Clementinen und Satsumas müssen daher in Zypern um 17,83 % gekürzt werden.

**(3)** Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 haben die Erzeuger in der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei keine Beihilfeanträge für zur Verarbeitung bestimmte Zitrusfrüchte gestellt. Demzufolge ist in diesen Mitgliedstaaten kein Zusatzbetrag für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die in Zypern für das Wirtschaftsjahr 2004/05 geltenden zusätzlichen Beihilfebeträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für zur Verarbeitung gelieferte Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits, Orangen und kleine Zitrusfrüchte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Dezember 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 19](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_100_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2004 ( [ABl. L 366 vom 11.12.2004, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_366_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_317_R_TOC) .

| Satsumas | 0,75 | 0,66 | 0,59 |  |
| --- | --- | --- | --- | --- |

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2004 ().
[^2]: .