# RICHTLINIE 2006/9/EG DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2006

zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Diquat

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse [^1] , insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln [^2] , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

**(2)** Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

**(3)** Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden laufend überprüft. Sie werden geändert, um neuen Anwendungen sowie neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

**(4)** Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine bestimmbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

**(5)** Informationen über neue oder geänderte Anwendungen für Diquat, die unter die Richtlinie 90/642/EWG fallen, sind der Kommission mitgeteilt worden.

**(6)** Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien [^3] geprüft und bewertet worden. Die Berechnungen haben ergeben, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte gewährleisten, dass die annehmbare Tagesdosis nicht überschritten wird.

**(7)** Die Auswertung der vorliegenden Informationen hat ergeben, dass keine akute Referenzdosis (ARfD) und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

**(8)** Daher sollten für Diquat neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden.

**(9)** Die Festsetzung oder Änderung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Diquat festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungen von Diquat ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden.

**(10)** Die Richtlinie 90/642/EWG ist entsprechend zu ändern.

**(11)** Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert: In Gruppe „4. ÖLSAATEN“ wird der Eintrag „Hanfsamen“ zwischen den Einträgen „Baumwollsamen“ und „Sonstige“ eingefügt.

## **Artikel 2**

Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

## **Artikel 3**

**(1)** Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 26. Juli 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind. Sie wenden diese Vorschriften ab 27. Juli 2006 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

**(2)** Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

## **Artikel 4**

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## **Artikel 5**

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

## Final provisions

Brüssel, den 23. Januar 2006 *Für die Kommission* Markos KYPRIANOU *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_350_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG der Kommission ( [ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_293_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1991_230_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/72/EG der Kommission ( [ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 63](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_279_R_TOC) ).

[^3] „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Diquat folgenden Wortlaut:

Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg) Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Diquat „1. **Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte** 0,05 i) ZITRUSFRÜCHTE Grapefruit Zitronen Limonen Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden) Orangen Pomelos Sonstige ii) SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale) Mandeln Paranüsse Kaschu-Nüsse Esskastanien, Edelkastanien Kokosnüsse Haselnüsse Macadamianüsse Pekannüsse Pinienkerne, Pignoli Pistazien Walnüsse Sonstige iii) KERNOBST Äpfel Birnen Quitten Sonstige iv) STEINOBST Aprikosen, Marillen Kirschen Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden) Pflaumen, Zwetschgen Sonstige v) BEEREN UND KLEINOBST a) Tafel- und Keltertrauben Tafeltrauben Keltertrauben b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) Brombeeren amerikanische Brombeerenarten Loganbeeren Himbeeren Sonstige d) Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte) Heidelbeeren Preiselbeeren Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß) Stachelbeeren Sonstige e) Wildbeeren und Wildobst vi) SONSTIGE FRÜCHTE Avocados Bananen Datteln Feigen Kiwis Kumquats Litschis Mangos Oliven Papayas Passionsfrüchte Ananas Granatäpfel Sonstige 2. **Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet** 0,05 i) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE Rote Rüben, Rote Bete Karotten und Möhren Maniok, Kassava Knollensellerie Meerrettich, Kren Topinambur Pastinaken Petersilienwurzel Rettiche Schwarzwurzeln Süßkartoffeln Kohlrüben, Steckrüben, Wruken, Krautrüben Speiserüben, Weiße Rüben, Stoppelrüben Yamswurzeln Sonstige ii) ZWIEBELGEMÜSE Knoblauch Zwiebeln Schalotten Frühlingszwiebeln Sonstige iii) FRUCHTGEMÜSE a) Nachtschattengewächse Tomaten, Paradeiser Paprika Auberginen, Melanzani Sonstige b) Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale Gurken Einlegegurken Zucchini Sonstige c) Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale Melonen Kürbisse Wassermelonen Sonstige d) Zuckermais iv) KOHLGEMÜSE a) Blumenkohle Broccoli (einschließlich Calabrese) Blumenkohl, Karfiol Sonstige b) Kopfkohle Rosenkohl, Kohlsprossen Kopfkohl Sonstige c) Blattkohle Chinakohl Grünkohl Sonstige d) Kohlrabi v) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER a) Kopfsalat und ähnliche Gartenkresse Feldsalat Kopfsalat Breitblättrige Endivie ( *Cichorum endivia* var. *latifolium* ) Sonstige b) Spinat und ähnliche Spinat Mangold Sonstige c) Brunnenkresse d) Chicorée e) Frische Kräuter Kerbel Schnittlauch Petersilie Sellerieblätter Sonstige vi) HÜLSENGEMÜSE (frisch) Bohnen (mit Hülsen) Bohnen (ohne Hülsen) Erbsen (mit Hülsen) Erbsen (ohne Hülsen) Sonstige vii) STÄNGELGEMÜSE (frisch) Spargel Kardonen Stangensellerie Fenchel Artischocken Porree Rhabarber Sonstige viii) PILZE a) Zuchtpilze b) Wildpilze 3. **Hülsenfrüchte** 0,2 Bohnen Linsen Erbsen Sonstige 4. Ölsaaten Leinsamen 5 Erdnüsse 0,1 Mohnsamen 0,1 Sesamsamen 0,1 Sonnenblumenkerne 1 Rapssamen 2 Sojabohnen 0,2 Senfkörner 0,5 Baumwollsamen 0,1 Hanfsamen 0,5 Sonstige 0,1 5. **Kartoffeln** 0,05 Frühkartoffeln Lagerkartoffeln 6. **Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von *Camellia sinensis* )** 0,1 7. **Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver** 0,1

Untere analytische Bestimmungsgrenze.

Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.“

[^1]: . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG der Kommission ().
[^2]: . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/72/EG der Kommission ().
[^3]: „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).