# RICHTLINIE 2006/51/EG DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2006

zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [^1] , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen [^2] , insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Richtlinie 2005/55/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens.

**(2)** Durch die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI wurden Änderungen und Durchführungsbestimmungen betreffend die Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, ihre Konformität während einer festgelegten Betriebsdauer und On-Board-Diagnosesysteme (OBD) für neue schwere Nutzfahrzeuge und ihre Motoren eingeführt.

**(3)** Angesichts des technischen Fortschritts ist es nun angezeigt, verbesserte Anforderungen an die Prüfung von Betriebsbedingungen und Störmeldungen und der Nachweis der Wirksamkeit des Überwachungssystems einer emissionsmindernden Einrichtung zum Zeitpunkt der Typgenehmigung einzuführen.

**(4)** Es muss sichergestellt werden, dass die Funktion des Überwachungssystems einer emissionsmindernden Einrichtung nicht von einer Abschaltstrategie beeinträchtigt wird.

**(5)** In Gasmotoren wird die Technik der Abgasrückführung oder selektiven katalytischen Reduktion nicht dafür eingesetzt, die derzeit geltenden Normen für NO x -Emissionen zu erfüllen. Deshalb sollten beim heutigen Stand der Entwicklung Gasmotoren und mit Gas angetriebene Fahrzeuge von den Anforderungen ausgenommen werden, durch die die volle Wirkung der Vorkehrungen zur Begrenzung der NO x -Emissionen gewährleistet werden soll. Diese Ausnahme könnte wegfallen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt niedrigere Emissionsgrenzwerte festgelegt werden.

**(6)** Es ist angezeigt, den Anwendungstermin von Anhang I Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.5 der Richtlinie 2005/55/EG bei neuen Typgenehmigungen anzupassen.

**(7)** Die Kommission plant, die OBD-Schwellenwerte zu überprüfen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.

**(8)** Die Richtlinien 2005/55/EG und 2005/78/EG sind daher entsprechend zu ändern.

**(9)** Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

## **Artikel 2**

Anhang IV der Richtlinie 2005/78/EG wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

## **Artikel 3**

**(1)** Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 8. November 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 9. November 2006 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

**(2)** Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

## **Artikel 4**

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## **Artikel 5**

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

## Final provisions

Brüssel, den 6. Juni 2006 *Für die Kommission* Günter VERHEUGEN *Vizepräsident*

[^1] [ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1970_042_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission ( [ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_065_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_275_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission ( [ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_313_R_TOC) ).

ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2005/55/EG

Anhang I wird wie folgt geändert:

| 1. | a): Die Begriffsbestimmung von „Abschaltstrategie“ erhält folgende Fassung: „ ‚Abschaltstrategie‘: — eine AECS, die unter den im Normalbetrieb des Fahrzeugs zu erwartenden Bedingungen die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtungen gegenüber der BECS herabsetzt, — eine BECS, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer geringeren Emissionsminderungsleistung führt, oder — ein OBD-System oder eine Strategie zur Überwachung der Emissionsminderung, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer niedrigeren Überwachungsleistung (hinsichtlich Zeitnähe und Genauigkeit) führt;“ — — — eine AECS, die unter den im Normalbetrieb des Fahrzeugs zu erwartenden Bedingungen die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtungen gegenüber der BECS herabsetzt, — — — eine BECS, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer geringeren Emissionsminderungsleistung führt, oder — — — ein OBD-System oder eine Strategie zur Überwachung der Emissionsminderung, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer niedrigeren Überwachungsleistung (hinsichtlich Zeitnähe und Genauigkeit) führt;“<br>—: eine AECS, die unter den im Normalbetrieb des Fahrzeugs zu erwartenden Bedingungen die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtungen gegenüber der BECS herabsetzt,<br>—: eine BECS, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer geringeren Emissionsminderungsleistung führt, oder<br>—: ein OBD-System oder eine Strategie zur Überwachung der Emissionsminderung, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer niedrigeren Überwachungsleistung (hinsichtlich Zeitnähe und Genauigkeit) führt;“ | a) | —: eine AECS, die unter den im Normalbetrieb des Fahrzeugs zu erwartenden Bedingungen die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtungen gegenüber der BECS herabsetzt, | — | eine AECS, die unter den im Normalbetrieb des Fahrzeugs zu erwartenden Bedingungen die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtungen gegenüber der BECS herabsetzt, | — | eine BECS, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer geringeren Emissionsminderungsleistung führt, oder | — | ein OBD-System oder eine Strategie zur Überwachung der Emissionsminderung, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer niedrigeren Überwachungsleistung (hinsichtlich Zeitnähe und Genauigkeit) führt;“ | b) | In der Begriffsbestimmung von „Dauerstörungsmodus“ wird das Wort „Dauerstörungsmodus“ durch das Wort „Störungsmodus“ ersetzt. | c) | Folgende Begriffsbestimmung wird eingefügt:<br>„ ‚Überwachungssystem der emissionsmindernden Einrichtung‘ ein System, das die volle Wirkung der Vorkehrungen zur Begrenzung der NO x -Emissionen gewährleistet, die entsprechend den Anforderungen von Anhang I Nummer 6.5 im Motorsystem getroffen wurden.“ |
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| a) | —: eine AECS, die unter den im Normalbetrieb des Fahrzeugs zu erwartenden Bedingungen die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtungen gegenüber der BECS herabsetzt, | — | eine AECS, die unter den im Normalbetrieb des Fahrzeugs zu erwartenden Bedingungen die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtungen gegenüber der BECS herabsetzt, | — | eine BECS, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer geringeren Emissionsminderungsleistung führt, oder | — | ein OBD-System oder eine Strategie zur Überwachung der Emissionsminderung, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer niedrigeren Überwachungsleistung (hinsichtlich Zeitnähe und Genauigkeit) führt;“ |  |  |  |  |  |  |
| — | eine AECS, die unter den im Normalbetrieb des Fahrzeugs zu erwartenden Bedingungen die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtungen gegenüber der BECS herabsetzt, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | eine BECS, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer geringeren Emissionsminderungsleistung führt, oder |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | ein OBD-System oder eine Strategie zur Überwachung der Emissionsminderung, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer niedrigeren Überwachungsleistung (hinsichtlich Zeitnähe und Genauigkeit) führt;“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | In der Begriffsbestimmung von „Dauerstörungsmodus“ wird das Wort „Dauerstörungsmodus“ durch das Wort „Störungsmodus“ ersetzt. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Folgende Begriffsbestimmung wird eingefügt:<br>„ ‚Überwachungssystem der emissionsmindernden Einrichtung‘ ein System, das die volle Wirkung der Vorkehrungen zur Begrenzung der NO x -Emissionen gewährleistet, die entsprechend den Anforderungen von Anhang I Nummer 6.5 im Motorsystem getroffen wurden.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**2.** In Nummer 6.1.5.6 zweiter Gedankenstrich wird der Begriff „Dauerstörungsmodus“ durch „Störungsmodus“ ersetzt.

| 3. | —: wenn der Füllstand unter 10 % oder unter einen vom Hersteller festgelegten höheren Wert gefallen ist oder | — | wenn der Füllstand unter 10 % oder unter einen vom Hersteller festgelegten höheren Wert gefallen ist oder | — | wenn die verbliebene Menge Reagens nicht mehr für die Fahrstrecke ausreicht, die mit der vom Hersteller angegebenen Reservekraftstoffmenge möglich ist. | — | der Füllstand des Reagensbehälters, | — | der Reagensstrom oder die eingespritzte Reagensmenge, und zwar möglichst nahe am Punkt der Einleitung in das Abgasnachbehandlungssystem. | — | 60 % des höchsten Motordrehmoments bei Fahrzeugen der Klassen N3 > 16 t, M1 > 7,5 t, M3/III und M3/B > 7,5 t; | — | 75 % des höchsten Motordrehmoments bei Fahrzeugen der Klassen N1, N2, N3 ≤ 16 t, 3,5 < M1 ≤ 7,5 t, M2, M3/I, M3/II, M3/A und M3/B ≤ 7,5 t. | — | bei allen Umgebungstemperaturen zwischen 266 K und 308 K (– 7 °C und 35 °C); | — | in allen Höhenlagen unter 1 600 m; | — | bei Motorkühlmitteltemperaturen über 343 K (70 °C). | Auswahl:<br>Die Behörde wählt aus einem vom Hersteller bereitgestellten Verzeichnis eine Fehlfunktion der Einrichtungen für die Minderung der NO x -Emissionen oder eine Störung des Emissionsüberwachungssystems aus. | Validierung:<br>Der Einfluss dieser Fehlfunktion wird durch Messung der NO x -Konzentration über den ETC-Prüfzyklus auf dem Motorenprüfstand validiert. | Demonstration:<br>Die Reaktion des Systems (Drehmomentreduzierung, Warnsignal usw.) wird durch Motorbetrieb in vier OBD-Prüfzyklen demonstriert. | — | Das Vorhandensein des entsprechenden nicht löschbaren Fehlercodes nach Nummer 6.5.3.3 im Rechnerspeicher kann mithilfe des OBD-Lesegeräts bestätigt werden, und der Typgenehmigungsbehörde wird nachgewiesen, dass das Lesegerät den Code nicht löschen kann; | — | die Dauer der Warnsignalaktivierung während des Fehlererkennungsvorgangs kann durch Ablesen des nicht löschbaren Zählers nach Anhang IV Nummer 3.9.2 der Richtlinie 2005/78/EG bestätigt werden, und es kann zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde nachgewiesen werden, dass das Lesegerät diesen nicht löschen kann; | — | die Typgenehmigungsbehörde hat die Teile der Konstruktion genehmigt, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass diese nicht löschbaren Daten nach Anhang IV Nummer 3.9.2 der Richtlinie 2005/78/EG über mindestens 400 Tage oder 9 600 Motorbetriebsstunden gespeichert werden.“ |
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| — | wenn der Füllstand unter 10 % oder unter einen vom Hersteller festgelegten höheren Wert gefallen ist oder |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | wenn die verbliebene Menge Reagens nicht mehr für die Fahrstrecke ausreicht, die mit der vom Hersteller angegebenen Reservekraftstoffmenge möglich ist. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | der Füllstand des Reagensbehälters, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | der Reagensstrom oder die eingespritzte Reagensmenge, und zwar möglichst nahe am Punkt der Einleitung in das Abgasnachbehandlungssystem. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | 60 % des höchsten Motordrehmoments bei Fahrzeugen der Klassen N3 > 16 t, M1 > 7,5 t, M3/III und M3/B > 7,5 t; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | 75 % des höchsten Motordrehmoments bei Fahrzeugen der Klassen N1, N2, N3 ≤ 16 t, 3,5 < M1 ≤ 7,5 t, M2, M3/I, M3/II, M3/A und M3/B ≤ 7,5 t. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | bei allen Umgebungstemperaturen zwischen 266 K und 308 K (– 7 °C und 35 °C); |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | in allen Höhenlagen unter 1 600 m; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | bei Motorkühlmitteltemperaturen über 343 K (70 °C). |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| Auswahl:<br>Die Behörde wählt aus einem vom Hersteller bereitgestellten Verzeichnis eine Fehlfunktion der Einrichtungen für die Minderung der NO x -Emissionen oder eine Störung des Emissionsüberwachungssystems aus. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| Validierung:<br>Der Einfluss dieser Fehlfunktion wird durch Messung der NO x -Konzentration über den ETC-Prüfzyklus auf dem Motorenprüfstand validiert. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| Demonstration:<br>Die Reaktion des Systems (Drehmomentreduzierung, Warnsignal usw.) wird durch Motorbetrieb in vier OBD-Prüfzyklen demonstriert. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Das Vorhandensein des entsprechenden nicht löschbaren Fehlercodes nach Nummer 6.5.3.3 im Rechnerspeicher kann mithilfe des OBD-Lesegeräts bestätigt werden, und der Typgenehmigungsbehörde wird nachgewiesen, dass das Lesegerät den Code nicht löschen kann; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | die Dauer der Warnsignalaktivierung während des Fehlererkennungsvorgangs kann durch Ablesen des nicht löschbaren Zählers nach Anhang IV Nummer 3.9.2 der Richtlinie 2005/78/EG bestätigt werden, und es kann zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde nachgewiesen werden, dass das Lesegerät diesen nicht löschen kann; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | die Typgenehmigungsbehörde hat die Teile der Konstruktion genehmigt, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass diese nicht löschbaren Daten nach Anhang IV Nummer 3.9.2 der Richtlinie 2005/78/EG über mindestens 400 Tage oder 9 600 Motorbetriebsstunden gespeichert werden.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2005/78/EG

| 1. | a): In Nummer 3.6.4 wird der Begriff „Dauerstörungsmodus“ durch „Störungsmodus“ ersetzt. | a) | In Nummer 3.6.4 wird der Begriff „Dauerstörungsmodus“ durch „Störungsmodus“ ersetzt. | b) | In Nummer 3.7 zweiter Absatz wird der Begriff „Dauerstörungsmodus“ durch „Störungsmodus“ ersetzt. | c) | „3.8.3: Wurde die Fehlfunktionsanzeige wegen nicht ordnungsgemäßen Arbeitens der im Motorsystem vorhandenen Einrichtungen zur Begrenzung der NO x -Emissionen oder falschen Reagensverbrauchs sowie falscher Reagensdosierung aktiviert, kann sie auf ihren vorherigen Aktivierungszustand zurückgestellt werden, wenn die Bedingungen von Anhang I Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.7 der Richtlinie 2005/55/EG nicht mehr gegeben sind.“ | „3.8.3 | Wurde die Fehlfunktionsanzeige wegen nicht ordnungsgemäßen Arbeitens der im Motorsystem vorhandenen Einrichtungen zur Begrenzung der NO x -Emissionen oder falschen Reagensverbrauchs sowie falscher Reagensdosierung aktiviert, kann sie auf ihren vorherigen Aktivierungszustand zurückgestellt werden, wenn die Bedingungen von Anhang I Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.7 der Richtlinie 2005/55/EG nicht mehr gegeben sind.“ | d) | „3.9.2: Das OBD-System muss ab dem 9. November 2006 bei neuen Fahrzeugtypen und ab dem 1. Oktober 2007 bei allen Neufahrzeugen die nach Anhang I Nummer 6.5.3 oder 6.5.4 der Richtlinie 2005/55/EG generierten nicht löschbaren Fehlercodes und die vom Motor geleisteten Betriebsstunden während der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige mindestens 400 Tage oder 9 600 Motorbetriebsstunden speichern. Diese Fehlercodes und die während der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige vom Motor geleisteten Betriebsstunden dürfen bei Verwendung der in Nummer 6.8.3 dieses Anhangs genannten externen Diagnose- und Prüfgeräte nicht gelöscht werden.“ | „3.9.2 | Das OBD-System muss ab dem 9. November 2006 bei neuen Fahrzeugtypen und ab dem 1. Oktober 2007 bei allen Neufahrzeugen die nach Anhang I Nummer 6.5.3 oder 6.5.4 der Richtlinie 2005/55/EG generierten nicht löschbaren Fehlercodes und die vom Motor geleisteten Betriebsstunden während der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige mindestens 400 Tage oder 9 600 Motorbetriebsstunden speichern. Diese Fehlercodes und die während der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige vom Motor geleisteten Betriebsstunden dürfen bei Verwendung der in Nummer 6.8.3 dieses Anhangs genannten externen Diagnose- und Prüfgeräte nicht gelöscht werden.“ |
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| a) | In Nummer 3.6.4 wird der Begriff „Dauerstörungsmodus“ durch „Störungsmodus“ ersetzt. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | In Nummer 3.7 zweiter Absatz wird der Begriff „Dauerstörungsmodus“ durch „Störungsmodus“ ersetzt. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | „3.8.3: Wurde die Fehlfunktionsanzeige wegen nicht ordnungsgemäßen Arbeitens der im Motorsystem vorhandenen Einrichtungen zur Begrenzung der NO x -Emissionen oder falschen Reagensverbrauchs sowie falscher Reagensdosierung aktiviert, kann sie auf ihren vorherigen Aktivierungszustand zurückgestellt werden, wenn die Bedingungen von Anhang I Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.7 der Richtlinie 2005/55/EG nicht mehr gegeben sind.“ | „3.8.3 | Wurde die Fehlfunktionsanzeige wegen nicht ordnungsgemäßen Arbeitens der im Motorsystem vorhandenen Einrichtungen zur Begrenzung der NO x -Emissionen oder falschen Reagensverbrauchs sowie falscher Reagensdosierung aktiviert, kann sie auf ihren vorherigen Aktivierungszustand zurückgestellt werden, wenn die Bedingungen von Anhang I Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.7 der Richtlinie 2005/55/EG nicht mehr gegeben sind.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „3.8.3 | Wurde die Fehlfunktionsanzeige wegen nicht ordnungsgemäßen Arbeitens der im Motorsystem vorhandenen Einrichtungen zur Begrenzung der NO x -Emissionen oder falschen Reagensverbrauchs sowie falscher Reagensdosierung aktiviert, kann sie auf ihren vorherigen Aktivierungszustand zurückgestellt werden, wenn die Bedingungen von Anhang I Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.7 der Richtlinie 2005/55/EG nicht mehr gegeben sind.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | „3.9.2: Das OBD-System muss ab dem 9. November 2006 bei neuen Fahrzeugtypen und ab dem 1. Oktober 2007 bei allen Neufahrzeugen die nach Anhang I Nummer 6.5.3 oder 6.5.4 der Richtlinie 2005/55/EG generierten nicht löschbaren Fehlercodes und die vom Motor geleisteten Betriebsstunden während der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige mindestens 400 Tage oder 9 600 Motorbetriebsstunden speichern. Diese Fehlercodes und die während der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige vom Motor geleisteten Betriebsstunden dürfen bei Verwendung der in Nummer 6.8.3 dieses Anhangs genannten externen Diagnose- und Prüfgeräte nicht gelöscht werden.“ | „3.9.2 | Das OBD-System muss ab dem 9. November 2006 bei neuen Fahrzeugtypen und ab dem 1. Oktober 2007 bei allen Neufahrzeugen die nach Anhang I Nummer 6.5.3 oder 6.5.4 der Richtlinie 2005/55/EG generierten nicht löschbaren Fehlercodes und die vom Motor geleisteten Betriebsstunden während der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige mindestens 400 Tage oder 9 600 Motorbetriebsstunden speichern. Diese Fehlercodes und die während der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige vom Motor geleisteten Betriebsstunden dürfen bei Verwendung der in Nummer 6.8.3 dieses Anhangs genannten externen Diagnose- und Prüfgeräte nicht gelöscht werden.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „3.9.2 | Das OBD-System muss ab dem 9. November 2006 bei neuen Fahrzeugtypen und ab dem 1. Oktober 2007 bei allen Neufahrzeugen die nach Anhang I Nummer 6.5.3 oder 6.5.4 der Richtlinie 2005/55/EG generierten nicht löschbaren Fehlercodes und die vom Motor geleisteten Betriebsstunden während der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige mindestens 400 Tage oder 9 600 Motorbetriebsstunden speichern. Diese Fehlercodes und die während der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige vom Motor geleisteten Betriebsstunden dürfen bei Verwendung der in Nummer 6.8.3 dieses Anhangs genannten externen Diagnose- und Prüfgeräte nicht gelöscht werden.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

|  | 2. | a): Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Beispiel für die Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/55/EG bei der dritten vom Vereinigten Königreich erteilten Genehmigung entsprechend Anwendungstermin B1 für OBD-1 (bislang ohne Erweiterung): e11*2005/55*2005/78B*0003*00“ — „2. — Beispiel für die Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/55/EG bei der dritten vom Vereinigten Königreich erteilten Genehmigung entsprechend Anwendungstermin B1 für OBD-1 (bislang ohne Erweiterung): e11*2005/55*2005/78B*0003*00“<br>„2.: Beispiel für die Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/55/EG bei der dritten vom Vereinigten Königreich erteilten Genehmigung entsprechend Anwendungstermin B1 für OBD-1 (bislang ohne Erweiterung): e11*2005/55*2005/78B*0003*00“ |
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Nach Anhang I Nummer 6 Tabelle 1 der Richtlinie 2005/55/EG.

Nach Artikel 4 der Richtlinie 2005/55/EG gilt OBD-1 nicht für Gasmotoren.

Nach Anhang I Nummer 6.5 der Richtlinie 2005/55/EG.“

[^1]: . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission ().
[^2]: . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission ().