# RICHTLINIE 2006/84/EG DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2006

zur Anpassung der Richtlinie 2002/94/EG zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte von der Kommission erlassen, sofern sie selbst die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat.

**(2)** In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wurde festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt hatten, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden waren, und den Rat und die Kommission ersuchten, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

**(3)** Die Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen [^1] ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Richtlinie 2002/94/EG wird gemäß dem Anhang geändert.

## **Artikel 2**

**(1)** Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie. Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

**(2)** Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

## **Artikel 3**

Diese Richtlinie tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

## **Artikel 4**

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

## Final provisions

Brüssel, den 23. Oktober 2006 *Für die Kommission* Olli REHN *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 41](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_337_R_TOC) .

STEUERWESEN

32002 L 0094: Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen ( [ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 41](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_337_R_TOC) ), geändert durch

— 32004 L 0079: Richtlinie 2004/79/EG der Kommission vom 4.3.2004 ( [ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 68](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_168_R_TOC) ).

In Anhang IV erhält die linke Spalte mit der Überschrift „Mitgliedstaat“ folgende Fassung:

„Belgique/België

България

Česká Republika

Danmark

Deutschland

Eesti

Eλλάδα

España

France

Ireland

Italia

Kύπρος

Latvija

Lietuva

Luxembourg

Magyarország

Malta

Nederland

Österreich

Polska

Portugal

România

Slovenija

Slovensko

Suomi/Finland

Sverige

United Kingdom“.

[^1]: .