# VERORDNUNG (EG) Nr. 40/2006 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 4/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finan-zierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG [^1] , insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Informationen mitteilen. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2004 der Kommission [^2] sieht die Standardisierung von Aufbau und Inhalt solcher Mitteilungen vor. Da die Standardisierung die Auswertung der übermittelten Informationen erleichtert und eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet, ist es angezeigt, weitere detaillierte Vorschriften über Aufbau und Inhalt der Mitteilungen zu erlassen.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 4/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 4/2004 wird wie folgt geändert:

| 1. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Jahresbericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 enthält detaillierte Angaben zu jedem der in Anhang II Teil I der vorliegenden Verordnung genannten Aspekte der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 und detaillierte Angaben entsprechend den Mustervordrucken in Teil II desselben Anhangs.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Der Jahresbericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 enthält detaillierte Angaben zu jedem der in Anhang II Teil I der vorliegenden Verordnung genannten Aspekte der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 und detaillierte Angaben entsprechend den Mustervordrucken in Teil II desselben Anhangs.“ | b) | Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br>„(3) Die Liste der Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu erstellen und muss Transaktionsdaten in einem Format gemäß Artikel 6 Absatz 3 umfassen.“ | c) | Folgender Absatz 8 wird angefügt:<br>„(8) Die Risikoanalyse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang IX der vorliegenden Verordnung abzufassen.“ |
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| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Der Jahresbericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 enthält detaillierte Angaben zu jedem der in Anhang II Teil I der vorliegenden Verordnung genannten Aspekte der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 und detaillierte Angaben entsprechend den Mustervordrucken in Teil II desselben Anhangs.“ |  |  |  |  |  |  |
| b) | Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br>„(3) Die Liste der Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu erstellen und muss Transaktionsdaten in einem Format gemäß Artikel 6 Absatz 3 umfassen.“ |  |  |  |  |  |  |
| c) | Folgender Absatz 8 wird angefügt:<br>„(8) Die Risikoanalyse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang IX der vorliegenden Verordnung abzufassen.“ |  |  |  |  |  |  |

**2.** Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 4, 7 und 8 sind in elektronischer Form in dem von der Europäischen Kommission vorgeschriebenen Format zu übermitteln. (2) Die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 6 sind in Papierform oder in elektronischer Form in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger zu vereinbarenden Format zu übermitteln. Dem Absender sollte für jede gemäß Artikel 5 Absatz 5 bzw. 6 eingegangene Aufforderung/Antwort eine Empfangsbestätigung erteilt werden. (3) Transaktionsdaten im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 sind in elektronischer Form in dem in Anhang I, Anhang II Nummer 2 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission festgelegten Format zu übermitteln. [ABl. L 295 vom 16.11.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_295_R_TOC) .“ "

**3.** Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

**4.** Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

**5.** Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

**6.** Es wird ein neuer Anhang IX angefügt, der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten ist.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Januar 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1989_388_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 ( [ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_328_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_002_R_TOC) .

„ANHANG II TEIL I Angaben, die in dem gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 vorzulegenden Jahresbericht enthalten sein müssen 1. Verwaltung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 Es sind Angaben zu machen über die Verwaltung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 einschließlich der Änderungen im Zusammenhang mit den für die Prüfungen zuständigen Einrichtungen und dem für die Überwachung der Anwendung der Verordnung zuständigen Sonderdienst gemäß Artikel 11 derselben Verordnung sowie in Bezug auf die Zuständigkeiten dieser Stellen. 2. Änderungen der Rechtsvorschriften Es sind Angaben zu machen über alle seit dem vorhergehenden Jahresbericht erfolgten Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89. 3. Änderungen des Prüfungsprogramms Es ist eine Beschreibung der Ergänzungen oder Änderungen vorzulegen, die an dem Prüfungsprogramm seit der Übermittlung dieses Programms an die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 vorgenommen worden sind. 4. Durchführung des unter den vorliegenden Bericht fallenden Prüfungsprogramms Es sind Angaben zu machen über die Durchführung des Prüfungsprogramms im Prüfungszeitraum, der am 30. Juni vor dem Endtermin für die Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 endet, mit folgenden Gesamtangaben, die auch (bei Prüfungen im Rahmen der Verordnung, die von zwei oder mehreren Prüfstellen durchgeführt werden) nach Prüfstellen aufzuschlüsseln sind: a) Zahl der im Prüfungszeitraum geprüften Unternehmen entsprechend dem Mustervordruck in Blatt A dieses Anhangs; b) Zahl der in Prüfung befindlichen Unternehmen entsprechend dem Mustervordruck in Blatt A dieses Anhangs; c) Zahl der Unternehmen, die im betreffenden Zeitraum wegen der Nichtdurchführung bestimmter Prüfungen nicht geprüft werden, entsprechend dem Mustervordruck in Blatt A dieses Anhangs; d) Gründe, weshalb die Prüfungen unter Buchstabe c nicht durchgeführt wurden; e) Aufschlüsselung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Prüfungen nach gezahlten oder erhobenen Beträgen und nach Maßnahmen, entsprechend dem Mustervordruck in Blatt B dieses Anhangs; f) die Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Prüfungen, entsprechend dem Mustervordruck in Blatt C dieses Anhangs, einschließlich i) Zahl der Prüfungen, bei denen Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, und Zahl der daran beteiligten Unternehmen, ii) Art der festgestellten Unregelmäßigkeiten, iii) Maßnahmen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, iv) geschätzte finanzielle Auswirkungen der einzelnen Unregelmäßigkeiten; g) Angabe der durchschnittlichen Dauer einer Prüfung in Mann-Tagen mit — soweit durchführbar — der für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen sowie für die Berichterstattung aufgewendeten Zeit. 5. Durchführung der Prüfungsprogramme, die dem unter den vorliegenden Bericht fallenden Prüfungsprogramm vorhergingen Der Bericht muss die Ergebnisse der Prüfungen enthalten, die im Rahmen der vorhergehenden Prüfungszeiträume durchgeführt wurden, deren Ergebnisse aber bei der Vorlage des Berichts für den entsprechenden Zeitraum noch nicht vorlagen, einschließlich für jeden vorhergehenden Prüfungszeitraum: a) Stand der gemäß Nummer 4 Buchstaben b und c in den vorhergehenden Prüfungsberichten genannten Prüfungen, entsprechend dem Mustervordruck in Blatt D dieses Anhangs, b) Zahl der Prüfungen, bei denen Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, und Zahl der daran beteiligten Unternehmen, entsprechend dem Mustervordruck in Blatt C dieses Anhangs, c) Art der festgestellten Unregelmäßigkeiten, entsprechend dem Mustervordruck in Blatt C dieses Anhangs, d) Maßnahmen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, entsprechend dem Mustervordruck in Blatt C dieses Anhangs, e) geschätzte finanzielle Auswirkungen der einzelnen Unregelmäßigkeiten, entsprechend dem Mustervordruck in Blatt C dieses Anhangs. Die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 werden als solche vorgelegt. 6. Gegenseitige Amtshilfe Zu übermitteln sind die gestellten oder erhaltenen Aufforderungen zu gegenseitiger Amtshilfe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89, einschließlich der Ergebnisse der Prüfungen, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 derselben Verordnung bevorzugt vorgenommen wurden, und eine Übersicht über die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 derselben Verordnung übermittelten und erhaltenen Listen. 7. Mittel Zu übermitteln sind Angaben zu den Mitteln, die für die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 zur Verfügung stehen, insbesondere a) für die Prüfungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 zur Verfügung stehendes Personal, ausgedrückt in Mannjahren und aufgeschlüsselt nach Prüfstellen und gegebenenfalls Regionen, b) Ausbildung des an den Prüfungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 beteiligten Personals mit Angabe des Anteils des unter Buchstabe a angegebenen Personals, das an einer solchen Ausbildung teilgenommen hat, sowie Art der Ausbildung und c) EDV-Material, welches dem an den Prüfungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 beteiligten Personal zur Verfügung steht. 8. Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 Zu übermitteln sind Angaben über sämtliche bei der Anwendung der Verordnung aufgetretenen Schwierigkeiten sowie Maßnahmen oder Vorschläge zur Überwindung dieser Schwierigkeiten. 9. Verbesserungsvorschläge Gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 oder zur Verordnung selbst. TEIL II BLATT A PRÜFUNGSBERICHT FÜR DEN ZEITRAUM … (Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89) Text von Bild Insgesamt: 1. (A) Gesamtzahl der zu prüfenden Unternehmen: Kontrollstelle: 1. (B) Zahl der zu prüfenden Unternehmen: 2. (A) Gesamtzahl der geprüften Unternehmen: 2. (B) Zahl der geprüften Unternehmen: 3. (A) Gesamtzahl der in Prüfung befindlichen Unternehmen: 3. (B) Zahl der in Prüfung befindlichen Unternehmen: 4. (A) Gesamtzahl der noch nicht geprüften Unternehmen: 4. (B) Zahl der noch nicht geprüften Unternehmen: Kontrollstelle: 1. (C) Zahl der zu prüfenden Unternehmen: Kontrollstelle: 1. (D) Zahl der zu prüfenden Unternehmen: 2. (C) Zahl der geprüften Unternehmen: 2. (D) Zahl der geprüften Unternehmen: 3. (C) Zahl der in Prüfung befindlichen Unternehmen: 3. (D) Zahl der in Prüfung befindlichen Unternehmen: 4. (C) Zahl der noch nicht geprüften Unternehmen: 4. (D) Zahl der noch nicht geprüften Unternehmen: Anmerkung zu den Kästchen: Gegebenenfalls weitere Kästchen hinzufügen und weitere Erläuterungen geben. BLATT B PRÜFUNGSBERICHT FÜR DEN ZEITRAUM … (Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89) Bericht über die Prüfung im Zusammenhang mit den Haushaltslinien der EAGFL-Garantie für das EAGFL-Haushaltsjahr … Prüfungsprogramm … B(1) EAGFL-Haushaltsartikel oder -posten B(2) Gesamtwert der Ausgaben für die für Prüfungen ausgewählten Transaktionen (EUR) B(3) Geprüfte Unternehmen B(4) In Prüfung befindliche Unternehmen B(5) Nicht geprüfte Unternehmen (i) Tatsächlich geprüfte Ausgaben (EUR) (ii) Gesamtausgaben dieser Unternehmen (EUR) (i) Gesamtausgaben dieser Unternehmen (EUR) (i) Gesamtausgaben dieser Unternehmen (EUR) Insgesamt: BLATT C PRÜFUNGSBERICHT FÜR DEN ZEITRAUM … (Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89) Aufgedeckte mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Haushaltslinien der EAGFL-Garantie für das EAGFL-Haushaltsjahr … Prüfungsprogramm … C(1) EAGFL-Haushaltsartikel oder -posten C(2) Anzahl der aufgedeckten möglichen Unregelmäßigkeiten C(3) Anzahl der betreffenden Zahlungen C(4) Anzahl der betreffenden Unternehmen C(5) Geschätzter Wert der möglichen Unregelmäßigkeiten C(6) Beschreibung und Art jeder aufgedeckten möglichen Unregelmäßigkeit, Bezugsnummer(n) des/der betreffenden Unternehmen(s) und die OLAF Bezugsnummer(n) in den Fällen, wo eine Mitteilung gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 versandt wurde Insgesamt: BLATT D PRÜFUNGSBERICHT FÜR DEN ZEITRAUM … (Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89) Text von Bild Durchführung der Prüfungen für die vorangegangenen Prüfungsprogramme Prüfungsprogramm … D(1) Anzahl der Unternehmen, die im vorangegangenen Programm als in Prüfung befindlich gemeldet wurden: D(2) Anzahl der Unternehmen in D(1), bei denen die Prüfungen abgeschlossen worden sind: D(3) Anzahl der Unternehmen in D(1), die noch in Prüfung befindlich sind: D(4) Wert der Ausgaben der Unternehmen in D(1): D(5) Wert der Ausgaben der Unternehmen in D(2): D(6) Wert der Ausgaben der Unternehmen in D(3): D(7) Wert der tatsächlich geprüften Ausgaben der Unternehmen in D(2): D(8) Anzahl der Unternehmen, bei denen die Prüfungen im vorangegangenen Programm als noch nicht begonnen gemeldet wurden: D(9) Anzahl der Unternehmen in D(8), bei denen die Prüfungen abgeschlossen worden sind: D(10) Anzahl der Unternehmen in D(8), die noch in Prüfung befindlich sind: D(11) Anzahl der Unternehmen in D(8), bei denen die Prüfungen noch nicht begonnen haben: D(12) Wert der Ausgaben der Unternehmen in D(8): D(13) Wert der Ausgaben der Unternehmen in D(9): D(14) Wert der Ausgaben der Unternehmen in D(10): D(15) Wert der Ausgaben der Unternehmen in D(11): D(16) Wert der tatsächlich geprüften Ausgaben der Unternehmen in D(9):“

„ANHANG III BLATT A Text von Bild VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM … (Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89) 1. Berechnung der Mindestzahl der Unternehmen A (1) Zahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe daraus im EAGFL-Haushaltsjahr … über 150 000 EUR lagen A (2) Mindestzahl d.h. × 1/2 = 2. Unternehmen, aus denen die Auswahl erfolgte Die Gesamtzahl der Unternehmen, die im Haushaltsjahr … Zahlungen geleistet bzw. erhalten haben, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 Kontrollen unterliegen, war folgende: A (3) Gesamtzahl Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe daraus folgende Werte erreichten: A (4) Mehr als 350 000 EUR A (5) 350 000 EUR oder weniger, aber nicht weniger als 40 000 EUR A (6) Weniger als 40 000 EUR 3. Für die Prüfung vorgeschlagene Unternehmen: A (7) Gesamtzahl A (8) Gesamtzahl auf der Grundlage einer Risikoanalyse Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe daraus folgende Werte erreichten: A (9) Mehr als 350 000 EUR A (10) 350 000 EUR oder weniger, aber nicht weniger als 40 000 EUR A (11) Weniger als 40 000 EUR Anmerkungen zu den Kästchen: A (4): Unternehmen in dieser Kategorie, die nicht gemäß dieser Verordnung während der beiden diesem Prüfungszeitraum vorhergehenden Prüfungszeiträume kontrolliert worden sind, müssen kontrolliert werden, sofern bei ihnen die Einnahmen nicht im Rahmen einer oder mehrerer Maßnahmen erfolgt sind, für die eine Risikoanalyse vorgenommen wurde. A (9): Unternehmen in dieser Kategorie werden nur bei Vorliegen besonderer Gründe kontrolliert, die auf Blatt D dieses Anhangs anzugeben sind. BLATT B VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM … (Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89) Schema der Prüfung im Zusammenhang mit den Haushaltslinien des EAGFL-Garantie EAGFL-Haushaltsjahr … B (1) EAGFL-Haushaltsartikel oder -posten B (2) Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach EAGFL-Haushaltslinien (EUR) B (3) Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach EAGFL-Haushaltslinien, für Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe daraus mehr als 40 000 EUR erreichten (EUR) B (4) Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach EAGFL-Haushaltslinien, für Unternehmen, die Teil des Prüfungsprogramms ausmachen (EUR) B (5) Zahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach EAGFL-Haushaltslinien, die Teil des Prüfungsprogramms ausmachen Insgesamt: BLATT C VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM … (Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89) Kriterien für die Aufstellung des Programms im Bereich Ausfuhrerstattungen und sonstigen Bereichen, bei denen eine Risikoanalyse vorgenommen wurde, soweit diese Kriterien von denen der Vorschläge für Risikoanalysen abweichen, die der Kommission im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 zugesandt wurden. Bereich, der geprüft werden soll (hier ist die EAGFL-Haushaltslinie gemäß Spalte B (1) von Blatt B dieses Anhangs einzutragen) Bemerkungen zu den Risikobewertungs- und Auswahlkriterien (kurze Angaben: z. B. aufgedeckte Unregelmäßigkeiten oder außergewöhnlich hohe Ausgaben) BLATT D VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM … (Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89) Gegebenenfalls vorgeschlagene Prüfungen von Unternehmen, bei denen die Einnahmen/Zahlungen/die Summe daraus im EAGFL-Haushaltsjahr … unter 40 000 EUR lagen EAGFL-Haushaltslinie (wie in Spalte B (1) von Blatt B) Zahl der Unternehmen, die geprüft werden sollen Gründe für die Prüfung BLATT E Text von Bild VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM … (Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89) Insgesamt: Kontrollstelle: E (1) Gesamtzahl der zu prüfenden Unternehmen: E (2) Zahl der zu prüfenden Unternehmen: Kontrollstelle: Kontrollstelle: E (3) Zahl der zu prüfenden Unternehmen: E (4) Zahl der zu prüfenden Unternehmen: Anmerkung zu den Kästchen: Gegebenenfalls weitere Kästchen hinzufügen und weitere Erläuterungen geben.“

„ANHANG VIII VIERTELJÄHRLICHER BERICHT (gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89) von … (Mitgliedstaat) über Prüfungsaufforderungen für das erste [ ], zweite [ ], dritte [ ] und vierte [ ] Quartal 20… VIERTELJÄHRLICHE ÜBERSICHTSTABELLE: Anmerkung zu den Kästchen: Jede während des Quartals versandte Aufforderung/Antwort ist in die Übersichtstabelle einzutragen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Zeilen anzufügen. Die Bezugsnummer der versandten Antworten muss der Bezugsnummer der betreffenden Prüfungsaufforderung entsprechen. **AUFFORDERUNGEN gesandt an:** Mitgliedstaat Gesamtzahl je MS **AUFFORDERUNG** Versanddatum Bezugsnummer Insgesamt **ANTWORTEN gesandt an:** Mitgliedstaat Gesamtzahl je MS **ANTWORT** Versanddatum Bezugsnummer Insgesamt BLATT A Text von Bild AUFFORDERUNGSFORMULAR (Für jede ergangene Aufforderung) Identifizierung A.1. Auffordernder Mitgliedstaat: 2. Name des Sonderdienstes: 8. Name der zuständigen Prüfstelle: 14. Nummer der Überprüfung/Bezugsnummer des Berichts: B.1. Aufgeforderter Mitgliedstaat: 2. Zuständige Stelle: C.1. Datum der Aufforderung und Bezugsnummer: 2. Prüfungsprogramm: 3. Datum der Antwort und Bezugsnummer: D.1. Angaben zum begünstigten Unternehmen im auffordernden Mitgliedstaat Name: Anschrift: Bezugsnummer: 2. Angaben zum begünstigten Unternehmen im aufgeforderten Mitgliedstaat Name: Anschrift: Bezugsnummer: G. Risikoanalyse 1. Bewertung: hoch, mittel, gering 2. Begründung der Risikobewertung: H. Bereich und Ziel der Prüfung: BLATT B Text von Bild ANTWORTFORMULAR (Für jede ergangene Antwort) Identifizierung B.1. Aufgeforderter Mitgliedstaat: 2. Zuständige Stelle: 3. Regionale Stelle: 4. Name des Prüfers: A.1. Auffordernder Mitgliedstaat: 2. Name des Sonderdienstes: 8. Name der zuständigen Prüfstelle: 14. Nummer der Überprüfung/Bezugsnummer des Berichts C.1. Datum der Aufforderung und Bezugsnummer: 2. Prüfungsprogramm: 3. Datum der Antwort und Bezugsnummer: D.1. Angaben zum begünstigten Unternehmen im auffordernden Mitgliedstaat Name: Anschrift: Bezugsnummer: 2. Angaben zum begünstigten Unternehmen im aufgeforderten Mitgliedstaat Name: Anschrift: Bezugsnummer: 3. Andere überprüfte Unternehmen: Name: Anschrift: H. Bereich und Ziel der Prüfung: I. Liste der gelieferten Unterlagen: J. Ergebnisse:“

„ANHANG IX Erforderliche Informationen in der jährlichen Risikoanalyse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 1. Bewertung der Risikoanalyse im Vorjahr Zu liefern ist eine Bewertung der Wirksamkeit der Risikoanalyse im Vorjahr, einschließlich einer Beurteilung ihrer Vorzüge und Schwachstellen. Etwaige Verbesserungsmöglichkeiten sind deutlich herauszuarbeiten, wobei zu erwägen ist, ob und wie sie im kommenden Prüfungszeitraum umgesetzt werden können. 2. Verzeichnis der Informationsquellen Es sind Angaben über alle Informationsquellen zu machen, die für die Vorbereitung und Durchführung der aktuellen Risikoanalyse herangezogen werden. Ausdrücklich Bezug zu nehmen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90. 3. Auswahlverfahren Zu beschreiben ist das Verfahren für die Auswahl der einer Prüfung zu unterziehenden Unternehmen. Dabei sind eindeutig die Anzahl bzw. der Prozentsatz der Unternehmen und die Sektoren/Maßnahmen anzugeben, bei denen eine Risikoanalyse und/oder eine zufallsgestützte, automatische bzw. manuelle Auswahl angewendet wird. Von einer Prüfung ausgenommene Sektoren/Maßnahmen sind deutlich zu bezeichnen und die Gründe hierfür anzuführen. 4. Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte Wird eine Risikoanalyse vorgenommen, so sind Informationen über alle berücksichtigten Risikofaktoren und die diesen anschließend beigemessenen möglichen Risikowerte zu liefern. Diese Informationen sind unter Verwendung der nachstehenden Mustertabellen zu übermitteln. Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte für alle in die Risikoanalyse einbezogenen Maßnahmen Risikofaktoren Risikowerte Beschreibung Werte Spezifische Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte bei Ausfuhrerstattungen Risikofaktoren Risikowerte Beschreibung Werte Spezifische Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte bei … (Sektor/Maßnahme) Risikofaktoren Risikowerte Beschreibung Werte 5. Gewichtung der Risikofaktoren Gegebenenfalls ist das Verfahren für die Gewichtung der Risikofaktoren zu beschreiben. 6. Ergebnisse der Risikoanalyse Es sind Angaben darüber zu machen, wie die Ergebnisse der Risikoanalyse und die erstellte „Punkteliste“ (für jede(n) der einzelnen Sektoren/Maßnahmen, soweit relevant) sich in der Auswahl der Unternehmen im endgültigen Prüfungsprogramm niederschlagen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Möglichkeit von gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 geschenkt werden. 7. Aufgetretene Schwierigkeiten und Verbesserungsvorschläge Es sind die aufgetretenen Schwierigkeiten sowie die getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen zu nennen. Gegebenenfalls sind Verbesserungsvorschläge zu machen.“

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 ().
[^2]: .