# VERORDNUNG (EG) Nr. 89/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 hinsichtlich der Bezeichnungen, die im Falle von Beschränkungen des Zugangs des Geflügels zu Auslauf im Freien bei der Vermarktung von Eiern verwendet werden dürfen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier [^1] , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission [^2] wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 festgelegt.

**(2)** Mit der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates [^3] wurden die Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen festgelegt.

**(3)** Zum Schutz der Verbraucher gegen irreführende Angaben, die sonst in betrügerischer Absicht gemacht werden könnten, um höhere Preise zu erzielen, als sie für Eier von Legehennen aus Käfigbatteriehaltung oder für „Standard“-Eier gelten, ist in der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 festgelegt, welche Mindestbedingungen für die Tierhaltung eingehalten werden müssen, damit eine besondere Haltungsart geltend gemacht werden darf. So dürfen nur die Bezeichnungen verwendet werden, die in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehen sind, und in Anhang III derselben Verordnung sind die Anforderungen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit diese Bezeichnungen verwenden werden dürfen.

**(4)** Der Zugang zu einem Auslauf im Freien ist eine wesentliche Bedingung dafür, dass Eier unter der Bezeichnung „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden dürfen.

**(5)** Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier kann der Zugang des Geflügels zu Auslauf im Freien auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, unterworfen werden.

**(6)** Kann der Erzeuger nicht mehr alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 festgelegten Haltungsbedingungen einhalten, so darf er im Interesse der Verbraucher nicht länger von der obligatorischen Angabe der Haltungsart auf dem Etikett Gebrauch machen.

**(7)** Um den etwaigen wirtschaftlichen Auswirkungen der Beschränkungen Rechnung zu tragen und um zu berücksichtigen, dass die gesamte Branche nicht zuletzt für die Etikettierung eine angemessene Anpassungsfrist benötigt, ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem der Erzeuger weiterhin ein Etikett mit der Angabe der Haltungsart, d. h. mit der Angabe „aus Freilandhaltung“ verwenden darf, sofern die Produktqualität durch die Beschränkungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

**(8)** In Anhang III Nummer 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 ist ausdrücklich vorgesehen, dass „bei von den Veterinärbehörden verhängten zeitweiligen Beschränkungen“ von der Anforderung abgewichen werden darf, dass die Hennen Zugang zu einem Auslauf im Freien haben müssen.

**(9)** Bislang ist nicht präzisiert worden, wie lange die Erzeuger weiterhin die Angabe „aus Freilandhaltung“ auf dem Etikett verwenden dürfen, wenn die Legehennen aufgrund einer solchen zeitweiligen Beschränkung nicht mehr Zugang zu Auslauf im Freien haben. Zum Schutz der Verbraucher ist der Zeitraum, für den die Ausnahmeregelung gilt, zu begrenzen.

**(10)** Die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

**(11)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

In Anhang III Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„— die Hennen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben; bei auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verhängten Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, darf von dieser Anforderung nicht länger als zwölf Wochen abgewichen werden;“.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Januar 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_173_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1039/2005 ( [ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_172_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_340_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2004 ( [ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 7](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_278_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_030_R_TOC) . Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1039/2005 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2004 ().
[^3]: . Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.