# VERORDNUNG (EG) Nr. 115/2006 DES RATES

vom 23. Januar 2006

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen [^2] haben zwischen den beiden Parteien Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens festzulegen.

**(2)** Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 23. September 2004 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis 17. Januar 2011 paraphiert.

**(3)** Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft.

**(4)** Die Festlegung des Schlüssels für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss sich auf die im Rahmen des Fischereiabkommens übliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten gründen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt [^3] .

## **Artikel 2**

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

| — | Thunfischwadenfänger | : | Spanien: : — 22 Schiffe,<br>Frankreich: : — 17 Schiffe,<br>Italien: : — 1 Schiff, | Spanien | : | 22 Schiffe, | Frankreich | : | 17 Schiffe, | Italien | : | 1 Schiff, |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Spanien | : | 22 Schiffe, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| Frankreich | : | 17 Schiffe, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| Italien | : | 1 Schiff, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Oberflächen-Langleinenfischer | : | Spanien: : — 2 Schiffe,<br>Frankreich: : — 5 Schiffe,<br>Portugal: : — 5 Schiffe. | Spanien | : | 2 Schiffe, | Frankreich | : | 5 Schiffe, | Portugal | : | 5 Schiffe. |
| Spanien | : | 2 Schiffe, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| Frankreich | : | 5 Schiffe, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| Portugal | : | 5 Schiffe. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

## **Artikel 3**

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone der Seychellen gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See [^4] zu melden.

## **Artikel 4**

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

## **Artikel 5**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* J. PRÖLL

[^1] Stellungnahme vom 15. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] [ABl. L 119 vom 7.5.1987, S. 26](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_119_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_348_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_073_R_TOC) .

[^1]: Stellungnahme vom 15. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: .