# VERORDNUNG (EG) Nr. 121/2006 DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

**(1)** Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 [^2] einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in unter anderem Indien ein.

**(2)** Im November 2005 erließ der Rat nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 [^3] zur Aufrechterhaltung der für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in unter anderem Indien geltenden Antidumpingmaßnahmen.

**(3)** Mit dem Beschluss 1999/572/EG [^4] nahm die Kommission eine Preisverpflichtung von dem indischen Unternehmen Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd an. Dieses Unternehmen hat inzwischen seinen Namen in Usha Martin Ltd (nachstehend „UML“ abgekürzt) geändert. Die Umfirmierung berührte in keiner Weise die Tätigkeiten des Unternehmens.

**(4)** Daraufhin wurden die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, die von UML oder den mit ihm verbundenen Unternehmen hergestellt werden, und eines unter die Verpflichtung fallenden Warentyps (nachstehend „unter die Verpflichtung fallende Ware“ genannt) von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit.

**(5)** Hierzu ist zu bemerken, dass bestimmte, derzeit von UML hergestellte Warentypen in dem Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu der Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen führte, nicht in die Gemeinschaft ausgeführt wurden und daher nicht unter die im Rahmen der Verpflichtung gewährte Befreiung fielen. Folglich musste für diese Warentypen bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft der Antidumpingzoll entrichtet werden.

B. VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

**(6)** Gemäß der von UML angebotenen Verpflichtung muss das Unternehmen (und alle mit ihm verbundenen Unternehmen weltweit) unter anderem die unter die Verpflichtung fallende Ware zu bestimmten, mindestens den in der Verpflichtung festgelegten Mindesteinfuhrpreisen (nachstehend „MEP“ abgekürzt) entsprechenden Preisen an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft ausführen. Diese MEP gewährleisten, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Falls die Ausfuhren der unter die Verpflichtung fallenden Ware in die Gemeinschaft von verbundenen Einführern an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft werden, müssen die Weiterverkaufspreise, nach gebührenden Berichtigungen für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten und einer angemessenen Gewinnspanne, ebenfalls so hoch sein, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden.

**(7)** Gemäß der Verpflichtung muss UML ferner der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen in Form eines vierteljährlichen Berichts über seine Verkäufe (und die Weiterverkäufe der mit ihm verbundenen Parteien in der Gemeinschaft) der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft übermitteln. Diese Berichte sollen Angaben sowohl über die unter die Verpflichtung fallenden Waren, die von dem Antidumpingzoll befreit sind, als auch über die Warentypen, die nicht unter die Verpflichtung fallen und für die deshalb der Antidumpingzoll zu entrichten ist, umfassen.

**(8)** Sofern nichts anderes angegeben ist, geht die Kommission davon aus, dass die Berichte über die Verkäufe von UML (und die Berichte über die Weiterverkäufe der verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft) in der vorgelegten Form vollständig, erschöpfend und in allen Einzelheiten korrekt sind.

**(9)** UML erkannte ferner an, dass die im Rahmen der Verpflichtung gewährte Befreiung von den Antidumpingzöllen von der Vorlage einer so genannten „Verpflichtungsrechnung“ bei den zuständigen Zollstellen in der Gemeinschaft abhängig ist. Außerdem verpflichtete sich das Unternehmen, für die Verkäufe derjenigen Typen der betroffenen Ware, die nicht unter die Verpflichtung fallen und für die somit der Antidumpingzoll zu entrichten ist, keine solchen Verpflichtungsrechnungen auszustellen.

**(10)** In der Verpflichtung ist ferner festgelegt, dass ihre Bestimmungen auch für alle mit UML verbundenen Unternehmen weltweit gelten.

**(11)** Im Interesse der Einhaltung der Verpflichtung erklärte sich UML auch bereit, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen zu übermitteln und Kontrollbesuche in seinen Betrieben und jenen aller verbundenen Unternehmen zu gestatten, damit die Richtigkeit und Genauigkeit der Angaben in den genannten Vierteljahresberichten geprüft werden kann.

**(12)** So wurden Kontrollbesuche in den Betrieben von UML in Indien und in den Betrieben eines mit UML verbundenen Unternehmens in Dubai, Brunton Wolf Wire Ropes FZE (nachstehend „BWWR“ abgekürzt), durchgeführt.

**(13)** Der Kontrollbesuch bei dem indischen Unternehmen ergab, dass bedeutende Mengen der nicht unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Ware in den der Kommission gemäß der Verpflichtung vorgelegten vierteljährlichen Verkaufsberichten nicht angegeben waren. Zudem hatte UML, obwohl die fraglichen Waren an die mit ihm verbundenen Einführer im UK und in Dänemark verkauft wurden, dafür Verpflichtungsrechnungen ausgestellt.

**(14)** Der Kontrollbesuch bei dem Unternehmen in Dubai ergab, dass bestimmte Kabel und Seile aus Dubai in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, deren Ursprung in der Anmeldung zur Einfuhr in die Gemeinschaft mit Vereinigte Arabische Emirate angegeben worden war, obwohl sie tatsächlich indischen Ursprungs waren und deshalb den Antidumpingmaßnahmen unterlagen, die für die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Indien gelten. Die fraglichen Verkäufe waren in den Vierteljahresberichten nicht angegeben, und die entsprechenden Antidumpingzölle, wie das Unternehmen zugab, nicht entrichtet worden. Zudem waren die Waren zu niedrigeren als den Mindesteinfuhrpreisen an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft worden.

**(15)** In dem Beschluss 2006/38/EG der Kommission [^5] sind die festgestellten Verletzungen eingehender dargelegt.

**(16)** Angesichts dieser Verstöße hat die Kommission mit dem Beschluss 2006/38/EG die Annahme der Verpflichtung von Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd, inzwischen Usha Martin Ltd (TARIC-Zusatzcode A024), widerrufen. Daher sollte unverzüglich ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von dem betroffenen Unternehmen hergestellten Kabel und Seile aus Stahl eingeführt werden.

**(17)** Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ist der Antidumpingzoll auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat, festzusetzen. Da die fragliche Untersuchung mit der Feststellung eines Vorliegens von Dumping und dadurch verursachter Schädigung durch die Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 abgeschlossen wurde, wird es als angemessen erachtet, dass der endgültige Antidumpingzoll in der Höhe und in der Form festgesetzt wird, die mit der genannten Verordnung eingeführt wurden, und zwar 23,8 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

C. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1858/2005

**(18)** Die Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Tabelle in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 erhält folgende Fassung:

| Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
| --- | --- | --- |
| „Südafrika | Haggie<br>Lower Germiston Road<br>Jupiter<br>PO Box 40072<br>Cleveland<br>Südafrika | A023 “ |

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* J. PRÖLL

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( [ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_340_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_217_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_299_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 63](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_217_R_TOC) . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 ( [ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_238_R_TOC) ).

[^5] Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts.

[^1]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ().
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 ().
[^5]: Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts.