# VERORDNUNG (EG) Nr. 211/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2006

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse [^1] , insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission [^2] trifft die zuständige einzelstaatliche Behörde bis spätestens 15. Dezember eine Entscheidung über die von den Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11 und 14 der genannten Verordnung vorgelegten Programme und Betriebsfonds bzw. beantragten Änderungen dieser Programme und Betriebsfonds. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch die Frist vom 15. Dezember auf den 20. Januar des auf den Antrag folgenden Jahres verschieben.

**(2)** Es hat sich gezeigt, dass einige Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung, die Anträge für das laufende Haushaltsjahr zu prüfen, auch bei Inanspruchnahme der Möglichkeit, die Frist auf den 20. Januar zu verschieben, angesichts der administrativen Komplexität dieser Aufgabe nicht fristgerecht nachkommen können. Daher sollte für das Haushaltsjahr 2006 von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 abgewichen werden.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 können die Mitgliedstaaten, auf die operationellen Programme des Jahres 2006 begrenzt, in hinreichend begründeten Fällen die Entscheidungen über die operationellen Programme und die Betriebsfonds bis spätestens 10. Februar nach der Antragstellung treffen.

**(2)** Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 können die Mitgliedstaaten, auf die operationellen Programme des Jahres 2006 begrenzt, in hinreichend begründeten Fällen die Entscheidungen über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms bis spätestens 10. Februar nach der Antragstellung treffen.

**(3)** Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 und auf die operationellen Programme des Jahres 2006 begrenzt beginnt die Durchführung eines in Anwendung der Ausnahmebestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genehmigten operationellen Programms spätestens an dem auf seine Genehmigung folgenden 15. Februar.

**(4)** Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 und auf die operationellen Programme des Jahres 2006 begrenzt teilen die Mitgliedstaaten im Falle der Anwendung der Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels den Erzeugerorganisationen bis spätestens 10. Februar den genehmigten Beihilfebetrag und der Kommission bis spätestens 15. Februar den genehmigten Gesamtbeihilfebetrag für alle operationellen Programme mit.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Februar 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_297_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission ( [ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_007_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_203_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2190/2004 ( [ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_373_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2190/2004 ().