# VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen [^1] , insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 wird für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten alljährlich zum 1. Januar, beginnend am 1. Januar 2006, ein autonomes Zollkontingent von 775 000 Tonnen Eigengewicht zum Zollsatz Null eröffnet.

**(2)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006 [^2] wurden die erforderlichen Übergangsmaßnahmen festgelegt, damit in diesen beiden Monaten die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes und die Kontinuität des Handels mit den AKP-Staaten gewährleistet sind und keine Störungen der Handelsströme auftreten. Mit Blick hierauf wurde im Rahmen des genannten Zollkontingents eine Gesamtmenge von 160 000 Tonnen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen zur Verfügung gestellt.

**(3)** Daher muss das in der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vorgesehene Zollkontingent für das Jahr 2006 eröffnet und gleichzeitig festgelegt werden, wie das Kontingent in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 zu verwalten ist.

**(4)** Zur Verwaltung dieses Zollkontingents ist eine Methode zu wählen, durch die die Entwicklung des internationalen Handels gefördert und der Handelsaustausch erleichtert wird, wie dies auch für die nichtpräferenziellen Einfuhren vorgesehen ist. Die geeignetste Methode hierfür ist das so genannte „Windhund“-Verfahren, d. h. die Zuteilung des Kontingents in der Reihenfolge, in der jeweils die Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden. Doch damit die Kontinuität des Handels mit den AKP-Staaten und so eine hinreichende Versorgung des Gemeinschaftsmarktes gewährleistet sind und keine Störungen der Handelsströme auftreten, sollte übergangsweise ein Teil des Zollkontingents den Marktbeteiligten vorbehalten werden, die die Gemeinschaft im Rahmen der früheren Einfuhrregelung mit AKP-Bananen versorgt haben.

**(5)** Im Rahmen des Zollkontingents sollte daher eine Gesamtmenge von 146 850 Tonnen den Marktbeteiligten vorbehalten werden, die im Jahr 2005 tatsächlich Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft eingeführt haben. Dieser Teil des Kontingents wäre mithilfe von Einfuhrlizenzen zu verwalten, die den Marktbeteiligten jeweils proportional zu den im Jahr 2005 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen erteilt werden.

**(6)** In Anbetracht der verfügbaren Mengen sollte eine Obergrenze für die Lizenzanträge festgelegt werden, die jeder Markbeteiligte für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 stellen kann.

**(7)** Der restliche Teil des Zollkontingents wäre allen in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten nach dem „Windhund“-Verfahren entsprechend den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^3] zugänglich zu machen.

**(8)** Nach dem Inkrafttreten des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 festgesetzten Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Bananen ist die in Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen [^4] festgelegte Regelung für die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung am 31. Dezember 2005 ungültig geworden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission [^5] festgelegten Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung der in Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingente sind somit gegenstandslos geworden.

**(9)** Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher klarheitshalber die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 aufgehoben werden. Einige ihrer Bestimmungen — insbesondere zu der Übermittlung von Informationen seitens der Mitgliedstaaten —, die für die Verwaltung der Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung zweckdienlich sind, sollten jedoch weiterhin gelten.

**(10)** Damit die Lizenzanträge rechtzeitig gestellt werden können, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

**(11)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Das in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vorgesehene Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten wird für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 eröffnet. Artikel 2 Verfügbare Mengen Die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen werden auf 615 000 Tonnen festgesetzt und untergliedern sich wie folgt: a) eine Menge von 146 850 Tonnen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II verwaltet wird und die laufende Nummer 09.4164 erhält, b) eine Menge von 468 150 Tonnen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels III verwaltet wird und die laufenden Nummern 09.1638, 09.1639, 09.1640, 09.1642 und 09.1644 erhält.

KAPITEL II EINFUHREN IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE a VORGESEHENEN MENGE Artikel 3 Lizenzanträge (1) Für alle Einfuhren im Rahmen der in Artikel 2 Buchstabe a vorgesehenen Menge ist jeweils eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels erteilt wird. (2) Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission [^6] mit Ausnahme ihres Artikels 8 Absätze 4 und 5 und vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. Artikel 4 Einreichung der Lizenzanträge (1) Einen Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen können die in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten stellen, die im Jahr 2005 tatsächlich Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft eingeführt haben. (2) Die Mengen, die jeder Marktbeteiligte beantragen kann, dürfen 40 % der Mengen von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten nicht überschreiten, die er im Jahr 2005 in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt hat. (3) Die Lizenzanträge werden von den einzelnen Marktbeteiligten am 15. und 16. Februar 2006 bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingereicht, der im Jahr 2005 die Einfuhrlizenzen für die in Absatz 2 genannten Mengen erteilt hat. Die zuständigen Stellen sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 aufgeführt. (4) Den Lizenzanträgen sind eine Kopie des bzw. der im Jahr 2005 für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verwendeten und entsprechend abgeschriebenen Lizenz(en) sowie der Nachweis der Stellung einer Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission [^7] beizufügen. Diese Sicherheit beläuft sich auf 150 EUR je Tonne. (5) Lizenzanträge, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, sind nicht zulässig. (6) Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 den Vermerk „Lizenz-Verordnung (EG) Nr. 219/2006 — Kapitel II“. Artikel 5 Erteilung der Lizenzen (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 21. Februar 2006 die Gesamtmengen mit, für die zulässige Lizenzanträge gestellt wurden. (2) Überschreiten die beantragten Mengen die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Menge, so setzt die Kommission spätestens am 24. Februar 2006 einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf alle Lizenzanträge anzuwenden ist. (3) Die zuständigen Stellen erteilen die Einfuhrlizenzen ab dem 27. Februar 2006 und wenden dabei gegebenenfalls den in Absatz 2 genannten Zuteilungskoeffizienten an. (4) Wird bei Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten die Lizenz für eine Menge erteilt, die niedriger ist als die beantragte Menge, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 4 für die nicht zugeteilte Menge unverzüglich freigegeben. Artikel 6 Gültigkeitsdauer der Lizenzen und Mitteilungen der Mitgliedstaaten (1) Die nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Einfuhrlizenzen sind vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 gültig. (2) Von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 15. jedes Monats auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen die Mengen der im vorangegangenen Monat eingeführten Bananen mit.

KAPITEL III EINFUHREN IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE b VORGESEHENEN MENGE Artikel 7 Verwaltung (1) Die in Artikel 2 Buchstabe b vorgesehene Menge wird in fünf Tranchen von jeweils 93 630 Tonnen aufgeteilt, und zwar in folgender Weise: Laufende Nummer Kontingentszeitraum 09.1638 vom 1. März bis zum 30. April 09.1639 vom 1. Mai bis zum 30. Juni 09.1640 vom 1. Juli bis zum 31. August 09.1642 vom 1. September bis zum 31. Oktober 09.1644 vom 1. November bis zum 31. Dezember (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Tranchen werden entsprechend den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 8 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 wird hiermit aufgehoben. Doch die Artikel 21, 26 und 27 sowie der Anhang der genannten Verordnung gelten weiterhin für die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Februar 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_316_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_324_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_253_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 ( [ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_148_R_TOC) ).

[^4] [ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_047_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[^5] [ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_126_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ( [ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_127_R_TOC) ).

[^6] [ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_152_R_TOC) .

[^7] [ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1985_205_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 ().
[^4]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
[^5]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ().
[^6]: .
[^7]: .