# VERORDNUNG (EG) Nr. 260/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1573/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt zwecks Verarbeitung zu Bioethanol und dessen Verwendung für die Erzeugung von Biokraftstoff in der Gemeinschaft

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [^1] , insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verwendung von Bioethanol, das aus Roggen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1573/2005 der Kommission [^2] eröffneten Ausschreibung hergestellt wird, für die Erzeugung von Biokraftstoff erfordert die Einbeziehung verschiedener Marktteilnehmer und den Transport des Bioethanols bis zu dem Betrieb, in dem das Bioethanol anderen Kraftstoffen zugesetzt wird.

**(2)** Angesichts der beteiligten Wirtschaftskreise, die den Transport des Bioethanols erforderlich machen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Bioethanol bei Zwischenhändlern zu lagern, wobei es mit identischen Erzeugnissen gemischt wird, die nicht im Rahmen der betreffenden Ausschreibung gewonnen wurden. Es ist daher notwendig, eine Rückverfolgbarkeit der im Rahmen der Ausschreibung gewonnenen Mengen zu gewährleisten.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 1573/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1573/2005 erhält folgende Fassung:

„3. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 gilt der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung des Roggens als erbracht, wenn der Roggen im Verarbeitungsbetrieb für Bioethanol eingelagert ist, die Verarbeitung zu Bioethanol erfolgt ist und der Hersteller von Biokraftstoff nachweist, dass er das Bioethanol zu Biokraftstoff verarbeitet hat. Der Nachweis der Verarbeitung zu Biokraftstoff wird erbracht durch die Bestandsbuchhaltung der verschiedenen Beteiligten und die Vorlage von Transportpapieren. Unter diesen Bedingungen ist die Zwischenlagerung des Bioethanols durch Mischung mit anderen Bioethanolen zugelassen.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Februar 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( [ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_187_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_253_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ().
[^2]: .