# VERORDNUNG (EG) Nr. 269/2006 DES RATES

vom 14. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 [^2] werden im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit allen westlichen Balkanstaaten Europäische Partnerschaften gegründet.

**(2)** Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel hat der Europäische Rat beschlossen, dass Kroatien den Status eines Bewerberlandes für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union erhält. Am 3. Oktober 2005 wurden Beitrittsverhandlungen mit Kroatien aufgenommen.

**(3)** Es ist daher angezeigt, zu bestimmen, dass sich die Beziehungen der Europäischen Union zu Kroatien statt in einer Europäischen Partnerschaft künftig in einer Beitrittspartnerschaft vollziehen, und die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 wird wie folgt geändert:

**1.** Im Titel wird das Wort „Europäischer“ durch das Wort „von“ ersetzt.

**2.** In Artikel 1 wird das Wort „Kroatien“ gestrichen.

**3.** Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses wird eine Beitrittspartnerschaft mit Kroatien gegründet. Die Beitrittspartnerschaft bildet den Rahmen für die aufgrund der Analyse der Lage in Kroatien ermittelten Prioritäten, auf die sich die Beitrittsvorbereitungen konzentrieren müssen, wobei die vom Europäischen Rat in Kopenhagen festgelegten Kriterien sowie die Fortschritte zu berücksichtigen sind, die bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, einschließlich des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits , insbesondere bei der regionalen Zusammenarbeit erzielt werden. [ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_026_R_TOC) .“ "

**4.** In Artikel 2 wird das Wort „Europäischen“ gestrichen.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* K.-H. GRASSER

[^1] Stellungnahme vom 17.1.2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] [ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_086_R_TOC) .

[^1]: Stellungnahme vom 17.1.2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^2]: .