# VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2006

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der spanischen Interventionsstelle

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis [^1] , insbesondere auf Artikel 7 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission [^2] sind das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe von Rohreis durch die Interventionsstellen festgelegt worden.

**(2)** Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Rohreis sollte eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von rund 31 309 Tonnen Rohreis aus Beständen der spanischen Interventionsstelle eröffnet werden.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die spanische Interventionsstelle führt zu den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen Rohreis aus ihren Beständen durch.

## **Artikel 2**

**(1)** Die Angebotsfrist für die erste Teilausschreibung läuft am 8. März 2006 aus.

**(2)** Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 28. Juni 2006 aus.

**(3)** Die Angebote sind bei der spanischen Interventionsstelle zu hinterlegen: Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA) Beneficencia 8 E-28004 Madrid Telex: 23427 FEGA E Fax: (34) 915 21 98 32 und (34) 915 22 43 87 .

## **Artikel 3**

Abweichend von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 teilt die spanische Interventionsstelle der Kommission spätestens am Dienstag der Woche nach Ablauf der Angebotsfrist die Menge und die Durchschnittspreise der jeweils verkauften Partien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Gruppen, mit.

## **Artikel 4**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Februar 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 ( [ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_042_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1991_009_R_TOC) .

| Gruppen | 1 |
| --- | --- |
| Menge (ca.) | 31 309 t |
| Erntejahre | 2003 |
| Reissorten | alle |

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 ().
[^2]: .