# VERORDNUNG (EG) Nr. 341/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2006

zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/2005

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft [^1] , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2007 bis 2009 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates [^2] umfasst ein Ad-hoc-Modul über Arbeitsunfälle und berufsbedingte Gesundheitsprobleme.

**(2)** Durch die Entschließung 2002/C 161/01 des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006 [^3] wurden die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, die derzeit laufenden Arbeiten zur Harmonisierung der Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu intensivieren, damit vergleichbare Daten vorliegen, anhand deren sich Wirkung und Effizienz der im Rahmen der neuen Gemeinschaftsstrategie getroffenen Maßnahmen objektiv beurteilen lassen.

**(3)** In der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [^4] heißt es, dass die Arbeitgeber eine Liste der Arbeitsunfälle führen müssen, die einen Arbeitsausfall von mehr als drei Arbeitstagen für den Arbeitnehmer zur Folge hatten, und für die zuständige Behörde, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, Berichte über die Arbeitsunfälle ausarbeiten müssen, die die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer erlitten haben. In ihrer Empfehlung 2003/670/EG vom 19. September 2003 über die europäische Liste der Berufskrankheiten [^5] empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, für die Meldung aller Fälle von Berufskrankheiten zu sorgen und ihre Statistiken über Berufskrankheiten schrittweise, entsprechend den laufenden Arbeiten am System zur Harmonisierung der europäischen Statistiken über Berufskrankheiten, mit der europäischen Liste in Einklang zu bringen. In der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006 [^6] wird unterstrichen, dass in den Statistiken nicht nur die Arbeitsunfälle und die anerkannten Berufskrankheiten sowie ihre Ursachen und Konsequenzen erfasst werden sollten, sondern sie sollten auch Anhaltspunkte für die Quantifizierung der zugrunde liegenden, mit der Arbeitsumgebung zusammenhängenden Faktoren liefern. Darüber hinaus sollten die Statistiken die Aufdeckung neu auftretender Phänomene erleichtern, wie die mit Stress zusammenhängenden Beschwerden und Muskel-Skelett-Erkrankungen.

**(4)** Zudem sind die Spezifikationen der in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission genannten Stichprobe zu aktualisieren, damit die für Analysen verfügbare Stichprobe für das Ad-hoc-Modul so aufschlussreich wie möglich ist.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die detaillierte Liste der 2007 im Rahmen des Ad-hoc-Moduls zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen zu erhebenden Informationen, die für Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 384/2005 erforderlich sind, ist im Anhang dieser Verordnung enthalten.

## **Artikel 2**

In Abschnitt 1 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 384/2005 erhält der Punkt „Stichprobe“ folgenden Wortlaut:

**„Stichprobe** : Die Alterszielgruppe der Stichprobe für dieses Modul besteht aus Personen im Alter von 15 Jahren oder mehr.“

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Februar 2006 *Für die Kommission* Joaquín ALMUNIA *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_077_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( [ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_336_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 23](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_061_R_TOC) .

[^3] [ABl. C 161 vom 5.7.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2002_161_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1989_183_R_TOC) . Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( [ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_284_R_TOC) ).

[^5] [ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 28](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_238_R_TOC) .

[^6] KOM(2002) 118 endg. vom 11.3.2002.

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen

**1.** Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle

|  | 2. | \| FAKTOREN BEI DER ARBEIT, DIE SICH NEGATIV AUF DAS PSYCHISCHE WOHLBEFINDEN ODER DIE PHYSISCHE GESUNDHEIT AUSWIRKEN KÖNNEN \| \| \| \|; \| --- \| --- \| --- \| --- \|; \| 221 \| \| *Ob die Person bei der Arbeit bestimmten Faktoren besonders ausgesetzt ist, die sich negativ auf das psychische Wohlbefinden auswirken können* \| Spalte 24 = 1 , 2 \|; \| 0 \| Nein \| \| \|; \| 1 \| Ja, hauptsächlich Mobbing oder Belästigungen \| \| \|; \| 2 \| Ja, hauptsächlich Gewalt oder Gewaltandrohungen \| \| \|; \| 3 \| Ja, hauptsächlich Zeitdruck oder Arbeitsüberlastung \| \| \|; \| 9 \| Trifft nicht zu (Spalte 24 = 3 -9 ) \| \| \|; \| leer \| Ohne Angabe \| \| \|; \| 222 \| \| *Ob die Person bei der Arbeit bestimmten Faktoren besonders ausgesetzt ist, die sich negativ auf die physische Gesundheit auswirken können* \| Spalte 24 = 1 , 2 \|; \| 0 \| Nein \| \| \|; \| 1 \| Ja, hauptsächlich Chemikalien, Staub, Dämpfen, Rauch oder Gasen \| \| \|; \| 2 \| Ja, hauptsächlich Lärm oder Vibrationen \| \| \|; \| 3 \| Ja, hauptsächlich schwierigen Körperhaltungen, Bewegungsabläufen oder Hantieren mit schweren Lasten \| \| \|; \| 4 \| Ja, hauptsächlich Unfallgefahren \| \| \|; \| 9 \| Trifft nicht zu (Spalte 24 = 3 -9 ) \| \| \|; \| leer \| Ohne Angabe \| \| \| |
| --- | --- | --- |

[^1] [ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_071_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: . Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ().
[^5]: .
[^6]: KOM(2002) 118 endg. vom 11.3.2002.