# VERORDNUNG (EG) Nr. 375/2006 DER KOMMISSION

vom 2. März 2006

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [^1] , insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Erstattungsbeträge, die ab 17. Februar 2006 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2006 der Kommission [^2] festgesetzt.

**(2)** Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 271/2006 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die in der Verordnung (EG) Nr. 271/2006 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 3. März 2006 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. März 2006 *Für die Kommission* Günter VERHEUGEN *Vizepräsident*

[^1] [ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( [ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_307_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_047_R_TOC) .

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 3. März 2006 geltende Erstattungssätze [^1]

| bei Festlegung der Erstattungen im Voraus | in den anderen Fällen |  |  |
| --- | --- | --- | --- |
| ex 0402 10 19 | Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2): |  |  |
| a): bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501 | — | — |  |
| b): bei Ausfuhr anderer Waren | 9,44 | 10,00 |  |
| ex 0402 21 19 | Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3): |  |  |
| a): bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten | 23,74 | 25,63 |  |
| b): bei der Ausfuhr anderer Waren | 46,72 | 50,00 |  |
| ex 0405 10 | Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6): |  |  |
| a): bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind | 52,84 | 57,50 |  |
| b): bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr | 95,92 | 103,75 |  |
| c): bei der Ausfuhr anderer Waren | 88,67 | 96,50 |  |

[^1] Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

[^1]: Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.
[^2]: .