# VERORDNUNG (EG) Nr. 716/2006 DES RATES

vom 5. Mai 2006

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

**1.** Geltende Maßnahmen

**(1)** Im Dezember 1993 wurden im Anschluss an eine Untersuchung (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt) mit der Verordnung (EG) Nr. 3386/93 des Rates [^2] endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) eingeführt. Bei diesen Maßnahmen handelte es sich um einen Mindesteinfuhrpreis.

**(2)** Nach einer Überprüfung wegen ihres bevorstehenden Außerkrafttretens wurden diese Antidumpingmaßnahmen im Februar 2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 360/2000 des Rates [^3] aufrechterhalten.

**(3)** Nach einer Interimsüberprüfung änderte der Rat die Form der geltenden Antidumpingmaßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 986/2003 [^4] , mit der der Mindesteinfuhrpreis, geknüpft an bestimmte Bedingungen, beibehalten und ein Wertzoll von 63,3 % für alle anderen Fälle eingeführt wurde.

**2.** Überprüfungsantrag

**(4)** Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ursprung in der VR China [^5] erhielt die Kommission im November 2004 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

**(5)** Der Antrag wurde von Eurométaux im Namen von Gemeinschaftsherstellern (nachstehend „antragstellende Hersteller“ genannt) gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von totgebranntem Magnesit entfiel.

**(6)** Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Die Kommission kam nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein [^6] .

**3.** Untersuchung

**(7)** Die Kommissionsdienststellen unterrichteten die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die anderen Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China (nachstehend „chinesische Ausführer“ genannt), die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler und Verwender sowie deren Verbände und die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung.

**(8)** Die Kommissionsdienststellen sandten Fragebogen an alle genannten Parteien und an die Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten.

**(9)** Ferner erhielten die interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

**(10)** Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China und Einführern der betroffenen Ware wurden in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommissionsdienststellen über die Notwendigkeit von Stichprobenverfahren entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnten, versandten sie spezielle Stichprobenfragebogen, auf denen die ausführenden Hersteller und die jeweiligen Einführer Angaben zu ihrem durchschnittlichen Verkaufsvolumen und ihren Preisen machen konnten. Von den ausführenden Herstellern ging keine Antwort ein und von den Einführern übermittelten nur drei eine Antwort. Deshalb wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren nicht notwendig war.

**(11)** Fragebogen wurden auch an den Kommissionsdienststellen bekannte Hersteller in den möglichen Vergleichsländern Brasilien, Kanada und Türkei gesandt.

**(12)** Alle antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworteten den Fragebogen. Von den chinesischen ausführenden Herstellern und den Einführern gingen hingegen keine Antworten auf den Fragebogen ein. Allerdings nahmen zwei Einführer schriftlich Stellung. Ein Verwender beantwortete den Fragebogen teilweise.

**(13)** Die Kommissionsdienststellen holten alle Informationen ein, die sie für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung sowie für die Prüfung des Interesse der Gemeinschaft als notwendig erachteten, und verifizierten sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

| a) | —: Grecian Magnesite SA, Athen, Griechenland; | — | Grecian Magnesite SA, Athen, Griechenland; | — | Magnesitas Navarras, S.A., Pamplona, Spanien; | — | Slovenské magnezitové závody a.s., Jelšava, Slowakei; |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| — | Grecian Magnesite SA, Athen, Griechenland; |  |  |  |  |  |  |
| — | Magnesitas Navarras, S.A., Pamplona, Spanien; |  |  |  |  |  |  |
| — | Slovenské magnezitové závody a.s., Jelšava, Slowakei; |  |  |  |  |  |  |

| b) | —: Kümaş Kütahya Manyezit Işletmeleri Pazarlama A.Ş., Kütahya, Türkei. | — | Kümaş Kütahya Manyezit Işletmeleri Pazarlama A.Ş., Kütahya, Türkei. |
| --- | --- | --- | --- |
| — | Kümaş Kütahya Manyezit Işletmeleri Pazarlama A.Ş., Kütahya, Türkei. |  |  |

**4.** Untersuchungszeitraum

**(14)** Die Untersuchung in Bezug auf das Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

**1.** Ware

**(15)** Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die vorausgegangenen Untersuchungen, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führten, d. h. natürliches totgebranntes Magnesit mit Ursprung in der VR China, das dem KN-Code 2519 90 30 zugewiesen wird.

**(16)** Totgebranntes Magnesit wird aus natürlichem Magnesiumcarbonat gewonnen. Hierzu wird Magnesit abgebaut, zerkleinert, sortiert und in einem Schachtofen bei Temperaturen zwischen 1 500 °C und 2 000 °C gebrannt. Es entsteht totgebranntes Magnesit mit einem Gehalt an MgO (Magnesiumoxid) von 80 % bis 98 %. Die wichtigsten Verunreinigungen in totgebranntem Magnesit sind SiO 2 , Fe 2 O 3 , Al 2 O 3 , CaO und B 2 O 3 (Siliciumoxid, Eisenoxid, Aluminiumoxid, Calciumoxid und Boroxid). Totgebranntes Magnesit wird hauptsächlich in der Feuerfest-Industrie zur Herstellung von geformten und ungeformten feuerfesten Materialien verwendet. Es gibt zwar verschiedene Typen der betroffenen Ware mit z. B. unterschiedlichem MgO-Gehalt, aber sie weisen alle dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf und sind austauschbar. Für die Zwecke dieser Untersuchung sollten daher alle Qualitäten totgebrannten Magnesits als eine einzige Ware angesehen werden.

**2.** Gleichartige Ware

**(17)** Wie die vorausgegangenen Untersuchungen ergab auch diese Überprüfung, dass die aus der VR China ausgeführten Waren und die von den ausführenden Herstellern hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren und die von dem Hersteller im Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und denselben Endverwendungen zugeführt werden, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

**(18)** Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen voraussichtlich ein Anhalten des Dumpings zur Folge hätte.

**1.** Vorbemerkungen

**(19)** Da weder die chinesischen ausführenden Hersteller noch die Einführer in der Gemeinschaft an der Untersuchung mitarbeiteten, mussten sich die Kommissionsdienststellen auf verfügbare Informationen aus anderen *Quelle* n stützen. In diesem Zusammenhang wurden zur Ermittlung von Einfuhrmengen und -preisen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung mit Informationen aus anderen *Quelle* n abgeglichene Eurostat-Daten für den achtstelligen KN-Code herangezogen.

**(20)** Auf der Grundlage der Eurostat-Daten ergab die Untersuchung, dass im UZ 369 079 Tonnen totgebranntes Magnesit aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführt wurden, was rund 40 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprach.

**(21)** Im UZ der vorausgegangenen Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen betrug das Volumen der Einfuhren chinesischen totgebrannten Magnesits in die Gemeinschaft 260 967 Tonnen und damit rund 54 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

**(22)** Aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinschaft mittlerweile 25 Mitgliedstaaten zählt, sind Ausfuhrvolumen und -marktanteile der vorangegangenen und der gegenwärtigen Überprüfung nicht vergleichbar.

**2.** Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum

**(23)** Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wandten die Kommissionsdienststellen dieselbe Methode an wie in der vorausgegangenen Untersuchung. In der vorausgegangenen Untersuchung wurde bekanntlich eine Dumpingspanne von 50 % ermittelt.

Vergleichsland

**(24)** Bei der Ermittlung des Normalwerts wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass im Rahmen dieser Untersuchung der Normalwert für die Einfuhren aus der VR China gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand von Daten aus einem Marktwirtschaftsdrittland bestimmt werden musste. In der Einleitungsbekanntmachung war die Türkei als geeignetes Marktwirtschaftsdrittland vorgesehen. Ein unabhängiger Einführer machte geltend, dass sich die Türkei nicht eigne, weil der Zugang zu Rohstoffen in der Türkei schwieriger sei als in der VR China, denn die Magnesitbergwerke in der Türkei wiesen nicht dieselben natürlichen Vorteile auf wie jene in der VR China, so dass höhere Abbau- und Verarbeitungskosten anfielen als in den chinesischen Bergwerken. Derselbe Einführer machte auch geltend, dass der türkische Inlandsmarkt zu klein und deshalb nicht repräsentativ sei für den chinesischen Markt. Dieser Einführer schlug Brasilien oder Kanada als geeignetere potenzielle Marktwirtschaftsdrittländer vor.

**(25)** Die Kommissionsdienststellen prüften, ob die Türkei, die bereits in der vorausgegangenen Untersuchung als Marktwirtschaftsdrittland herangezogen worden war, weiterhin eine angemessene Wahl darstellte. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass mindestens drei türkische Unternehmen totgebranntes Magnesit in erheblichen Mengen herstellten und in der Türkei verkauften, die miteinander und mit den Einfuhren aus anderen Ländern konkurrierten. Die Frage des in der VR China im Vergleich zur Türkei leichteren Rohstoffzugangs war in der Ausgangsuntersuchung behandelt worden, und es wurden keine neuen Beweise unterbreitet, die die Schlussfolgerung entkräftet hätten, dass die Türkei ein geeignetes Marktwirtschaftsdrittland war. Sofern solche Unterschiede nachweislich existierten, konnte diesen durch entsprechende Berichtigungen Rechnung getragen werden. Ein türkischer Hersteller erklärte sich zur Mitarbeit bereit.

**(26)** Der Vorschlag, Brasilien oder Kanada als Vergleichland heranzuziehen, wurde auch in Erwägung gezogen, und allen bekannten Herstellern von totgebranntem Magnesit in diesen Ländern wurden Fragebogen gesandt. Es gingen aber keine Antworten ein, so dass den Kommissionsdienststellen keine Informationen über Verkaufspreise und Produktionskosten von totgebranntem Magnesit in Kanada und Brasilien vorlagen. Aus diesem Grund konnte die Heranziehung Brasiliens oder Kanadas als Vergleichsländer nicht weiter in Erwägung gezogen werden.

**(27)** Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts war.

Normalwert

**(28)** Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung wurde geprüft, ob der Hersteller in der Türkei die betroffene Ware in ausreichenden Mengen auf dem türkischen Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft hatte. Da mehr als 80 % der Verkäufe gewinnbringend waren und der gewogene durchschnittliche Preis über den Produktionskosten zuzüglich Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten lag, wurde der Normalwert auf der Grundlage der auf dem türkischen Inlandsmarkt für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten gewogenen durchschnittlichen Preise ermittelt. Da kein chinesischer Ausführer mitarbeitete, wurde gemäß Artikel 18 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des türkischen Herstellers zugrunde gelegt, da keine Informationen über die aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten Warentypen vorlagen und die Untersuchung auch keine Anhaltspunkte dafür ergab, dass sich der Produktmix der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft wesentlich von jenem der türkischen Inlandsverkäufe unterschied.

Ausfuhrpreis

**(29)** Angesichts der Nichtmitarbeit der chinesischen Ausführer musste der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Als geeignete Grundlage für die Ermittlung des Ausfuhrpreises wurden die Eurostat-Daten herangezogen. Die von Eurostat ausgewiesenen Durchschnittspreise wurden durch einen Abgleich mit den Angaben des kooperierenden Verwenders verifiziert.

Vergleich

**(30)** Der gewogene durchschnittliche Normalwert ab Werk wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis von totgebranntem Magnesit ab Werk verglichen.

**(31)** Im Interesse eines fairen Vergleichs wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschieden Rechnung getragen, die die Preisvergleichbarkeit beeinflussten. So wurden Berichtigungen für Inlands- und Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten vorgenommen.

**(32)** In der vorausgegangenen Untersuchung war akzeptiert worden, dass der Rohstoffzugang in der VR China leichter war als in der Türkei. Da keine Informationen übermittelt wurden, denen zufolge sich diese Situation geändert hatte, wurde eine Berichtigung zugestanden, um den Unterschied in den Abbaukosten zwischen den beiden Ländern zu berücksichtigen. Dieselbe Berichtigung des Normalwerts war auch in der vorausgegangenen Untersuchung vorgenommen worden, nämlich eine Herabsetzung des Normalwerts im Umfang von 20 % der Abbaukosten, die für den kooperierenden türkischen Hersteller festgestellt worden waren.

**(33)** Zudem wurde wie auch in den vorausgegangenen Untersuchungen davon ausgegangen, dass der Reinheitsgrad der Rohstoffe in der VR China höher war als jener der türkischen Rohstoffe. Da keine Informationen übermittelt wurden, denen zufolge sich diese Situation geändert hatte, wurde eine Berichtigung im Umfang von 25 % der Fertigungskosten zugestanden, die für den kooperierenden türkischen Hersteller festgestellt worden waren, um diesem Unterschied Rechnung zu tragen.

Dumpingspanne

**(34)** Der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entsprach, um den der Normalwert den Preis bei Ausfuhr in die Gemeinschaft überstieg. Die festgestellte Dumpingspanne beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, 35 %.

**3.** Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

Vorbemerkungen

**(35)** Es wurde nicht nur das Vorliegen von Dumping im UZ, sondern auch die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings geprüft. Da kein chinesischer ausführender Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete und nur wenige Informationen über die chinesische Magnesitindustrie öffentlich verfügbar waren, stützen sich die nachstehenden Schlussfolgerungen hauptsächlich auf die verfügbaren Informationen, und zwar die von den antragstellenden Herstellern übermittelten oder aber im Laufe der Untersuchung eingeholten und als zuverlässig angesehenen Marktforschungsinformationen sowie Daten von Eurostat, aus der amtlichen japanischen Handelsstatistik und vom US Bureau of the Census.

Produktionskapazität in der VR China

**(36)** Laut Überprüfungsantrag haben die chinesischen Hersteller beträchtliche ungenutzte Produktionskapazitäten, da sie über die größten Magnesiterzvorkommen der Welt verfügen, die auf 1 300 Mio. Tonnen geschätzt werden. Die gesamte Produktionskapazität der VR China für die betroffene Ware dürfte rund 3,5 Mio. Tonnen pro Jahr, der chinesische Inlandsverbrauch jedoch lediglich rund 1,2 Mio. bis 1,5 Mio. Tonnen pro Jahr und die Ausfuhren rund 1 Mio. Tonnen pro Jahr betragen. Dies ist ein Anhaltspunkt dafür, dass die Produktion in der VR China von den chinesischen Ausführern rasch gesteigert werden könnte.

Preise der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft

**(37)** Den Eurostat-Daten zufolge ging der Ausfuhrpreis chinesischen totgebrannten Magnesits in die Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ, als Maßnahmen galten, um 10 % zurück. Der durchschnittliche Ausfuhrpreis blieb allerdings über dem geltenden Mindesteinfuhrpreis.

Ausfuhren in Drittländer

**(38)** Im Bezugszeitraum waren Japan und die USA zwei der wichtigsten Ausfuhrmärkte für chinesisches totgebranntes Magnesit.

**(39)** Von 2000 bis zum UZ gingen die Preise der chinesischen Ausfuhren nach Japan um rund 7 % zurück von 20 054 Yen pro Tonne auf 19 513 Yen pro Tonne, während die Mengen in diesem Zeitraum bei rund 270 000 Tonnen konstant blieben. Die Preise der Ausfuhren nach Japan betrugen, ausgedrückt in Euro, 202 EUR pro Tonne im Jahr 2000 und 145 EUR pro Tonne im UZ.

**(40)** Die Preise der Ausfuhren nach Japan waren zwar höher als jene der Ausfuhren in die EG, lagen aber am Ende des Bezugszeitraum sehr viel näher an letzteren als zu Beginn. Daher gewann der Export in die EG im Vergleich zu jenem nach Japan für die chinesischen Ausführer im Bezugszeitraum an Attraktivität, und den chinesischen Ausführern bot sich ein Anreiz, größere Mengen in die EG auszuführen.

**(41)** Von 2000 bis zum UZ stiegen die Preise der chinesischen Ausfuhren in die USA erheblich, nämlich von 129 USD pro Tonne auf 208 USD pro Tonne im UZ, was 140 EUR pro Tonne bzw. 167 EUR pro Tonne entspricht.

**(42)** Zu diesem enormen Anstieg der Ausfuhrpreise in die USA ist zu bemerken, dass im Bezugszeitraum alle US-amerikanischen Hersteller natürlichen totgebrannten Magnesits ihre Tätigkeit nach und nach aufgaben und dass die Einfuhren totgebrannten Magnesits aus der VR China auf dem US-amerikanischen Markt dominierten. Auf sie entfielen rund 82 % des Verbrauchs an totgebranntem Magnesit in den USA im UZ.

**(43)** Aufgrund der vergleichsweise hohen Preise und insbesondere angesichts des im Vergleich zur EG höheren Preisniveaus der Ausfuhren in die USA gewann der US-amerikanische Markt im Bezugszeitraum somit für die chinesischen Ausführer möglicherweise noch mehr an Attraktivität. Allerdings stiegen die Ausfuhrmengen in die USA zwischen dem Beginn des Bezugszeitraums und dem UZ insgesamt zwischen den Beginn des Bezugszeitraums und dem UZ nicht, sondern blieben bei rund 340 000 Tonnen pro Jahr konstant. Folglich ist eine weitere erhebliche Zunahme der chinesischen Ausfuhrmengen der betroffenen Ware in die USA in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich.

**(44)** Angesichts der beträchtlichen ungenutzten Produktionskapazität der Hersteller in der VR China ist es ohnehin unwahrscheinlich, dass Drittländer noch größere Ausfuhrmengen aus der VR China aufnehmen könnten. Im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen bestünde für die chinesischen Ausführer daher ein Anreiz, die Ausfuhren in die Gemeinschaft zu erhöhen.

Wahrscheinliche Entwicklung der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft

**(45)** Da kein chinesischer ausführender Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, stützte sich die Analyse der Entwicklung der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen.

**(46)** Die Trends im Bezugszeitraum weisen den Untersuchungsergebnissen zufolge große jährliche Schwankungen bei den durchschnittlichen Mengen und Stückpreisen der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft auf.

**(47)** Die vorgenannten Preise gingen im Bezugszeitraum insgesamt um 10 % zurück, dieser Rückgang war aber in den letzten Jahren des Bezugszeitraums (2001 bis 2004) mit – 24 % besonders ausgeprägt.

**(48)** In Bezug auf die Mengen wurde bereits erwähnt, dass für die chinesischen Ausführer ein Anreiz bestünde, ihre Ausfuhrmengen in die EU weiter zu erhöhen, da sie über ungenutzte Produktionskapazität verfügen und ihre Ausfuhren in Drittländer nur in begrenztem Maße steigern können. Hinzu kommt, dass die Mengen im Bezugszeitraum insgesamt zwar nur um 6 % stiegen, in den letzten Jahren des Bezugszeitraums (2001 bis 2004) aber um beträchtliche 36 %.

**(49)** Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die letzten Jahre des Bezugszeitraums festgestellten Trends nicht anhalten würden, und den verfügbaren Informationen zufolge ist es wahrscheinlich, dass die Preise weiter sinken und die Mengen weiter steigen. Diese voraussichtlich weiter zunehmenden chinesischen Ausfuhren in die EG dürften, zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zu Preisen verkauft werden, die den derzeitigen gedumpten Preisen entsprechen oder sogar noch darunter liegen, um Marktanteile hinzuzugewinnen.

**(50)** Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die chinesischen Ausfuhrpreise und -mengen, wie unter Randnummer 73 der Verordnung (EG) Nr. 360/2000 dargelegt, zurzeit durch das von den chinesischen Behörden eingeführte Ausfuhrlizenzsystem verzerrt sind, was darauf schließen lässt, dass die chinesischen Ausführer im Falle der Abschaffung des Systems ihre Ausfuhrmengen erhöhen und ihre Ausfuhrpreise senken können.

Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

**(51)** Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen Ausführer im UZ weiterhin in erheblichem Maße Dumping praktizierten. Da China über eine beträchtliche ungenutzte Produktionskapazität verfügt und der Gemeinschaftsmarkt im Vergleich zu anderen Märkten für die chinesischen Ausführer attraktiver geworden sein dürfte, ist es sehr wahrscheinlich, dass das Dumping im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen in mindestens demselben Umfang anhalten würde. Außerdem würden die Mengen gedumpter Einfuhren wahrscheinlich erheblich steigen und ihr Preis zurückgehen, wenn die geltenden Maßnahmen außer Kraft träten.

D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

**(52)** Im UZ gab es fünf Hersteller von totgebranntem Magnesit in der Gemeinschaft. Die Untersuchung ergab, dass auf die drei antragstellenden und uneingeschränkt mitarbeitenden Gemeinschaftshersteller rund 55 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen und sie daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden.

**(53)** Ein Hersteller arbeitete nicht mit, erhob aber auch keine Einwände gegen die Untersuchung. Den Untersuchungsergebnissen zufolge handelt es sich um einen Hersteller mit voll integrierter nachgelagerter Produktion, der seine Produktion der betroffenen Ware ausschließlich für den eigenen Verbrauch verwendet.

**(54)** Der Kommission war ein weiterer Hersteller bekannt, mit dem sie sich im Rahmen dieses Verfahrens in Verbindung setzte. Dieses Unternehmen sprach sich weder für noch gegen das Verfahren aus.

E. BESTIMMUNG DES RELEVANTEN GEMEINSCHAFTSMARKTS

**(55)** Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wurde und um den Verbrauch sowie die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu untersuchen, wurde geprüft, ob und in welchem Umfang die spätere Verwendung der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

**(56)** Totgebranntes Magnesit wird innerhalb derselben Unternehmen als Input für die Herstellung von feuerfesten Materialien verwendet oder als solches an verbundene oder unabhängige dritte Parteien verkauft.

**(57)** Für die Zwecke dieser Untersuchung wurde der Eigenverbrauch definiert als die Produktion, die innerhalb derselben Unternehmensgruppe zur Weiterverarbeitung geliefert wurde. In Fällen von Eigenverbrauch erfolgten die Verkäufe oder die Kostenumlage zum Verrechnungswert, der nicht nach Marktbedingungen festgesetzt wurde, oder an Unternehmen, die den Zulieferer nicht frei wählen konnten. Folglich mussten die für den Eigenverbrauch produzierten Mengen sowie ihr Anteil an den Gesamtverkäufen ermittelt werden. Alle anderen Geschäftsvorgänge wurden als Verkäufe auf dem freien Markt angesehen.

**(58)** Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauch und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauch bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmte Ware hingegen konkurrierte den Untersuchungsergebnissen zufolge unmittelbar mit den Einfuhren der betroffenen Ware.

**(59)** Um zu einem möglichst vollständigen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu gelangen, wurden Informationen über die gesamte Produktion eingeholt und analysiert; anschließend wurde geprüft, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war.

**(60)** Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass es vertretbar war, bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Zugrundelegung der gesamten, d. h. der für den Eigenverbrauch und der für den freien Markt bestimmten Produktion zu untersuchen. Denn Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Cashflow, Investitionen, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände, Beschäftigung, Arbeitskosten und Produktivität hängen von der gesamten Produktion ab, unabhängig davon, ob die Ware innerhalb einer Unternehmensgruppe zur Weiterverarbeitung geliefert oder aber auf dem freien Markt verkauft wird.

**(61)** Die anderen Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, und zwar die Verkaufsmenge und -preise auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie die Ausfuhrmenge und -preise, wurden unter Bezugnahme auf die Lage auf dem freien Markt analysiert und bewertet, da dort messbare Marktbedingungen herrschen und Geschäfte unter normalen Marktbedingungen und bei freier Wahl des Zulieferers abgewickelt werden. In diesem Zusammenhang wurden Verbrauch, Marktanteil, Wachstum sowie Rentabilität und RoI auf der Grundlage der Verkäufe auf dem freien Markt ermittelt.

F. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

**1.** Gemeinschaftsverbrauch

**(62)** Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft, abzüglich der Eigenverbrauchsmengen, und der Einfuhren aus der VR China und der Einfuhren aus anderen Drittländern ermittelt.

**(63)** Auf dieser Grundlage stieg der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 32 %, nämlich von 693 145 Tonnen im Jahr 2000 auf 911 672 Tonnen im UZ. Dies war zum Teil auf die Erholung der Stahlindustrie zurückzuführen.

Tabelle 1 — Gemeinschaftsverbrauch

| Gemeinschaftsverbrauch | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Freier Markt (Tonnen) | 693 145 | 792 575 | 701 723 | 817 678 | 911 672 |
| Index | 100 | 114 | 101 | 118 | 132 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 14 | –13 | 17 | 14 |
| *Quelle* : EUROSTAT, verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und Angaben der antragstellenden Hersteller. |  |  |  |  |  |

**(64)** Um die Angaben über den Gemeinschaftsverbrauch auf dem freien Markt zu ergänzen, wurde auch der Eigenverbrauch ermittelt, und zwar anhand der verifizierten Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Angaben der antragstellenden Hersteller. Diese Ermittlung ergab, dass der Eigenverbrauch im Bezugszeitraum um 12 % stieg.

Tabelle 2 — Eigenverbrauch

| Eigenverbrauch | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Menge (in Tonnen) | 394 191 | 399 839 | 404 773 | 417 495 | 442 131 |
| Index | 100 | 101 | 103 | 106 | 112 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 1 | 2 | 3 | 6 |

**2.** Einfuhren aus der VR China

Volumen und Marktanteil

**(65)** Das Volumen der Einfuhren aus der VR China folgte nicht dem Trend des Gemeinschaftsverbrauchs. Von 2000 bis 2002 gingen die Einfuhren zunächst um durchschnittlich 25 % zurück, und stiegen dann von 2002 bis zum UZ um 41 %. Im Bezugszeitraum stiegen sie insgesamt von 349 561 Tonnen auf 369 079 Tonnen und nahmen damit um 6 % zu.

Tabelle 3 — Einfuhren aus der VR China

| Einfuhren aus der VR China | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Tonnen | 349 561 | 271 147 | 261 460 | 351 724 | 369 079 |
| Index | 100 | 78 | 75 | 101 | 106 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | –22 | –3 | 26 | 5 |
| *Quelle* : EUROSTAT. |  |  |  |  |  |

**(66)** Der als Prozentsatz des Gemeinschaftsverbrauchs auf dem freien Markt ausgedrückte Marktanteil der Einfuhren aus der VR China ging von 50 % im Jahr 2000 auf 40 % im UZ zurück.

Tabelle 4 — Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

| Marktanteil der Einfuhren aus der VR China | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Anteil am freien Markt | 50 % | 34 % | 37 % | 43 % | 40 % |
| Index | 100 | 68 | 74 | 85 | 80 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | –32 | 6 | 11 | –5 |
| *Quelle* : EUROSTAT und verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

Entwicklung der Einfuhrpreise und Preisunterbietung

**(67)** Der durchschnittliche cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft der Einfuhren aus der VR China stieg von 2000 bis 2002 um 14 %, ging danach aber bis zum UZ um 22 % und somit drastisch zurück. Über den gesamten Bezugszeitraum sank er um 10 % und betrug im UZ 140 EUR pro Tonne.

Tabelle 5 — Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China

| Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| EUR/Tonne | 156 | 184 | 179 | 138 | 140 |
| Index | 100 | 118 | 114 | 88 | 90 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 18 | –3 | –26 | 2 |
| *Quelle* : EUROSTAT. |  |  |  |  |  |

**(68)** Die Kommission untersuchte, ob die ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ unterboten. Im Interesse der Preisvergleichbarkeit wurden die Preise der Gemeinschaftshersteller auf die Stufe ab Werk gebracht.

**(69)** Dieser Vergleich ergab eine Unterbietungsspanne von 7,6 %.

**3.** Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

**a)** Analyse der für die gesamte Produktion, einschließlich Eigenverbrauch, relevanten Faktoren

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

**(70)** Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um 11 % und folgte bis zu einem gewissen Grad dem Trend des Gemeinschaftsverbrauchs. Der Produktionsrückgang um 3 Prozentpunkte im Jahr 2002 fiel zeitlich mit dem Verbrauchsrückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt zusammen.

Tabelle 6 — Produktionsvolumen

| Produktionsvolumen | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Index | 100 | 101 | 98 | 108 | 111 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 1 | –3 | 10 | 3 |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

**(71)** Im Bezugszeitraum blieb die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 bis 2002 zunächst konstant und stieg dann bis zum UZ um 3 %.

Tabelle 7 — Produktionskapazität

| Produktionskapazität | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Index | 100 | 100 | 100 | 103 | 103 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 0 | 0 | 3 | 0 |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

**(72)** Im Bezugszeitraum folgte die Kapazitätsauslastung demselben Trend wie die Gemeinschaftsproduktion und der Gemeinschaftsverbrauch. Sie ging von 2000 bis 2002 um 2 % zurück, nahm dann aber zu, so dass sie im Bezugszeitraum insgesamt um 7 % stieg.

Tabelle 8 — Kapazitätsauslastung

| Kapazitätsauslastung | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Index | 100 | 101 | 98 | 105 | 107 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 1 | –3 | 7 | 2 |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

Cashflow

**(73)** Der Cashflow schwankte im Bezugszeitraum. Insgesamt blieb er aber konstant (– 1 %).

Tabelle 9 — Cashflow

| Cashflow | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Index | 100 | 127 | 103 | 127 | 99 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 27 | –25 | 25 | –28 |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

**(74)** Die Investitionen gingen im Bezugszeitraum um rund 23 % zurück. Sie blieben aber umfangreich und entsprachen im UZ rund 10 % des Gesamtumsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

Tabelle 10 — Investitionen

| Investitionen | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Index | 100 | 141 | 79 | 59 | 77 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 41 | –62 | –20 | 18 |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

**(75)** Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatte den Untersuchungsergebnissen zufolge im Bezugszeitraum keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung.

Lagerbestände

**(76)** Die nachstehende Tabelle zeigt, dass die Lagerbestände im Bezugszeitraum erheblich zunahmen, nämlich um 88 %. In absoluten Zahlen ist diese Zunahme jedoch unerheblich.

**(77)** Das Verhältnis von Lagerbestandsvolumen zu Produktionsvolumen stieg von 4 % im Jahr 2000 auf rund 7 % im UZ.

Tabelle 11 — Lagerbestände

| Bestandsvolumen | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Index | 100 | 137 | 137 | 146 | 188 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 37 | 0 | 9 | 42 |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten

**(78)** Nachdem die Beschäftigung von 2000 bis 2002 um 8 % gestiegen war, ging sie 2003 und im UZ zurück. Insgesamt ging sie im Bezugszeitraum um 4 % zurück.

Tabelle 12 — Beschäftigung

| Zahl der Beschäftigten | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Index | 100 | 106 | 108 | 104 | 96 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 6 | 2 | –4 | –8 |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

**(79)** Vor dem Hintergrund des Produktionsanstiegs und des Beschäftigungsrückgangs stieg die Produktivität im Bezugszeitraum um 15 %.

Tabelle 13 — Produktivität

| Produktivität (Tonnen/Beschäftigten) | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Index | 100 | 96 | 91 | 104 | 115 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | –4 | –5 | 13 | 11 |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

**(80)** Im Bezugszeitraum stiegen die Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schrittweise. Von 2000 bis zum UZ stiegen sie insgesamt um 32 %.

Tabelle 14 — Löhne

| Löhne | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Index | 100 | 106 | 111 | 118 | 132 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 6 | 5 | 7 | 14 |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

**b)** Analyse der Faktoren für die Produktion für den freien Markt

Verkaufsmenge, Eigenverbrauch und Verkaufspreise

**(81)** Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen von 2000 bis 2003 um 9 % zurück, stiegen aber im UZ, so dass sie im Bezugszeitraum insgesamt um 3 % zunahmen.

Tabelle 15 — Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Parteien

| Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Parteien | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Index | 100 | 91 | 91 | 91 | 103 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | –9 | 0 | 0 | 12 |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

**(82)** Im Bezugszeitraum stiegen die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem freien Gemeinschaftsmarkt fakturierten durchschnittlichen Verkaufspreise für totgebranntes Magnesit nach und nach. Von 2000 bis zum UZ stiegen sie insgesamt um 25 %.

Tabelle 16 — Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

| Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Index | 100 | 112 | 117 | 119 | 125 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 12 | 5 | 2 | 6 |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

Marktanteil

**(83)** Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank von 26 % im Jahr 2000 auf 20 % im UZ.

Tabelle 17 — Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

| Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Anteil am freien Markt | 26 % | 21 % | 23 % | 20 % | 20 % |
| Index | 100 | 80 | 90 | 77 | 78 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | –20 | 10 | –13 | 1 |
| *Quelle* : EUROSTAT und verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

Wachstum

**(84)** Während der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 32 % stieg, nahm das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt um nur 3 % zu und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging um 6 % zurück. Somit folgte auf die Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs kein entsprechender Anstieg der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

**(85)** Im Bezugszeitraum entwickelte sich die Rentabilität, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoverkaufswerts an unabhängige Parteien, folgendermaßen:

Tabelle 18 — Rentabilität

| Rentabilität | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Anteil am Nettoverkaufswert | –3,1 % | 0 % | 3,9 % | 8,4 % | 11,4 % |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

**(86)** Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgte demselben Trend wie seine Verkaufspreise. Nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2000 Verluste hinnehmen musste und 2001 den Break-even-Punkt (weder Gewinne noch Verluste) erreichte, verzeichnete er ab 2002 Gewinne. Die Rentabilität stieg von 3,9 % im Jahr 2002 auf 11,4 % im UZ. Dies war im Wesentlichen auf eine Umstellung der Produktion auf Waren mit einem höheren Wertzuwachs zurückzuführen. Im Bezugszeitraum erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine durchschnittliche Gewinnspanne von 4,5 %.

**(87)** Die RoI, ausgedrückt als Gewinne/Verluste im Verhältnis zum Nettobuchwert der Investitionen, folgte demselben Trend wie die Rentabilität.

Tabelle 19 — Kapitalrendite (RoI)

| RoI | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| % | –2,9 % | 0 % | 3,2 % | 7,8 % | 11,5 % |
| Index | – 100 | –1 | 114 | 275 | 403 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 99 | 115 | 161 | 128 |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

**4.** Auswirkungen anderer Faktoren

Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

**(88)** Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schwankten im Bezugszeitraum. Insgesamt erreichten sie im UZ aber wieder das Niveau von 2000 (Rückgang um lediglich 1 %). Auf diese Ausfuhren entfielen weiterhin rund 40 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ.

Tabelle 20 — Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

| Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Index | 100 | 104 | 95 | 113 | 99 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 4 | –9 | 18 | –13 |
| *Quelle* : Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |  |  |  |  |  |

Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

**(89)** Die Einfuhren totgebrannten Magnesits aus anderen Ländern als der VR China in die Gemeinschaft entwickelten sich folgendermaßen:

Tabelle 21 — Einfuhren aus anderen Drittländern

| Tonnen | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Australien | 49 032 | 66 582 | 42 599 | 68 090 | 63 043 |
| Nordkorea | 26 660 | 71 385 | 36 614 | 38 245 | 35 172 |
| Türkei | 43 625 | 40 463 | 33 446 | 22 625 | 42 763 |
| Brasilien | 31 831 | 25 916 | 25 872 | 25 610 | 39 017 |
| Russland | 2 520 | 12 928 | 8 107 | 9 773 | 24 380 |
| Südkorea | 0 | 1 528 | 1 202 | 1 879 | 4 893 |
| Alle übrigen Drittländer | 10 376 | 139 240 | 129 401 | 136 807 | 149 284 |
| Drittländer insgesamt | 164 044 | 358 042 | 277 240 | 303 027 | 358 552 |
| Index | 100 | 218 | 169 | 185 | 219 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 118 | –49 | 16 | 34 |
| *Quelle* : EUROSTAT und Angaben der antragstellenden Hersteller. |  |  |  |  |  |

**(90)** Die Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Drittländern als der VR China stiegen im Bezugszeitraum um mehr als das Doppelte, nämlich von 164 044 Tonnen im Jahr 2000 auf 358 552 Tonnen im UZ. Die wichtigsten Ausfuhrländer waren Australien, Nordkorea, die Türkei, Brasilien, Russland und Südkorea.

**(91)** Der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als der VR China stieg im Bezugszeitraum um 15,6 Prozentpunkte und belief sich im UZ auf 39,3 %.

Tabelle 22 — Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

| Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Anteil am freien Markt | 23,7 % | 45,2 % | 39,5 % | 37,1 % | 39,3 % |
| Index | 100 | 191 | 167 | 157 | 166 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr |  | 91 | –24 | –10 | 9 |
| *Quelle* : EUROSTAT und Angaben der antragstellenden Hersteller. |  |  |  |  |  |

**(92)** Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern waren höher als jene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ mit Ausnahmen der Preise der Einfuhren aus Nordkorea, Russland und Südkorea. Es sei darauf hingewiesen, dass auf die Einfuhren der betroffenen Ware aus jenen drei Ländern nur 8,9 % der Einfuhren in die Gemeinschaft im Bezugszeitraum entfielen und die Marktanteile der drei Länder zusammengenommen 7,1 % betrugen, während der Marktanteil der VR China 40 % erreichte.

Tabelle 23 — Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft (Preise)

| Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft (EUR) | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Australien | 235 | 228 | 225 | 213 | 183 |
| Nordkorea | 111 | 128 | 128 | 109 | 128 |
| Türkei | 164 | 181 | 184 | 160 | 169 |
| Brasilien | 182 | 180 | 200 | 201 | 188 |
| Russland | 122 | 132 | 133 | 119 | 114 |
| Südkorea | entfällt | 139 | 154 | 126 | 132 |
| Sonstige | 178 | 223 | 186 | 196 | 229 |
| *Quelle* : EUROSTAT. |  |  |  |  |  |

**(93)** Auf der Grundlage des Vorstehenden wird davon ausgegangen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Drittländern keine nennenswerten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum hatten.

**5.** Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

**(94)** Infolge der geltenden Maßnahmen konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seit dem Jahr 2000 teilweise erholen. Parallel zu dem Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, seine Verkaufsmengen zu erhöhen und die Preise anzuheben. Und auch die Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Rentabilität, RoI und Produktivität entwickelten sich positiv. Diese Indikatoren zeigen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit Erfolg um eine Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit bemühte, denn seine Verkäufe in der Gemeinschaft waren ab 2002 gewinnbringend.

**(95)** Andere Indikatoren entwickelten sich hingegen negativ. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt und die Investitionen gingen zurück und die Lagerbestände, die Produktionsstückkosten und die Arbeitskosten stiegen. Dennoch kann der Schluss gezogen werden, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum insgesamt erheblich verbesserte, auch wenn er sich, wie die Untersuchung ergab, nur partiell erholte. Diese Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist weiterhin gefährdet, unter anderem weil der von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehende Preisdruck zunimmt.

**(96)** Angesichts der vorläufigen Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konnte nicht festgestellt werden, dass die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung anhielt. Deshalb wurde geprüft, ob ein Wiederauftreten der Schädigung zu erwarten wäre, falls die Maßnahmen außer Kraft träten.

G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG

**(97)** Bei der Untersuchung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde neben den vorstehend dargelegten Elementen auch anderen Faktoren Rechnung getragen.

**(98)** Der Vergleich der Einfuhren aus der VR China mit jenen aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft ergab große Preisunterschiede. Im Bezugszeitraum waren die Preise der Einfuhren aus den anderen Drittländern außer Russland, Nordkorea und Südkorea höher als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, während der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus der VR China um 10 % sank.

**(99)** Die bereits relativ niedrigen Preise der Ausfuhren aus Russland, Nordkorea und Südkorea in die EG sanken im Vergleich zu jenen der Ausfuhren aus der VR China in die EG weniger rasch. Zudem wurden aus diesen Ländern — anders als aus der VR China — nur sehr geringe Mengen eingeführt. Die Marktanteile von Russland, Nordkorea und Südkorea beliefen sich im UZ zusammengenommen auf 7,1 %, d. h. auf weniger als ein Fünftel des Marktanteils der VR China. Daher wogen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China auf den Gemeinschaftsmarkt für totgebranntes Magnesit im UZ bei weitem schwerer als jene der Einfuhren aus Russland, Nordkorea und Südkorea, und es wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass sich dies ändern wird.

**(100)** Wie bereits im Einzelnen unter den Randnummern 45 bis 50 dargelegt, ist es im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich, dass die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China zunehmen und die Preise aus den folgenden Gründen sinken:

— die VR China verfügt über beträchtliche ungenutzte Produktionskapazitäten sowie über die größten Magnesiterzvorkommen der Welt;

— die Entwicklung von Preisen und Mengen im Bezugszeitraum lässt bereits darauf schließen, dass die Preise weiter sinken und die Mengen weiter steigen;

— die Preise, die chinesische Ausführer ohne Antidumpingmaßnahmen in Rechnung stellen könnten, wären sehr niedrig, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie die Ausfuhrlizenzgebühr beinhalten;

— der Gemeinschaftsmarkt ist in Bezug auf das Absatzvolumen attraktiv, und weil die Ausfuhren in Drittländer wahrscheinlich nicht nennenswert zunehmen, dürften die chinesischen Ausführer im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen versuchen, ihren Anteil am Gemeinschaftsmarkt zu erhöhen, indem sie ihre Ausfuhrpreise weiter senken.

**(101)** Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass erhebliche Mengen chinesischer Ausfuhren zu niedrigen bzw. sinkenden Preisen zunehmend Druck auf den Gemeinschaftsmarkt für totgebranntes Magnesit ausgeübt haben und dass sich diese Entwicklung aller Wahrscheinlichkeit nach verschärfen wird, falls die Antidumpingmaßnahmen außer Kraft treten, da die Preise der Einfuhren aus der VR China bei gleichzeitig zunehmenden Mengen wahrscheinlich noch weiter sinken. Der drastische Anstieg der Einfuhren aus der VR China würde sehr wahrscheinlich zu weiteren Marktanteilverlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führen, und angesichts der parallelen Entwicklung von Verkaufspreisen und Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum dürfte der verstärkte Preisdruck zu Gewinneinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen. Die anderen Indikatoren würden sich höchstwahrscheinlich auch ungünstig entwickeln, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Absatzeinbußen hinnehmen muss und mit erheblich sinkenden Preisen konfrontiert wird.

**(102)** Zudem gibt es den Untersuchungsergebnissen zufolge keine anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich schädigen werden. Die Einfuhren aus anderen Ländern wurden entweder zu höheren Preisen oder aber in viel geringeren Mengen verkauft als jene aus der VR China, und es spricht nichts dafür, dass sich dies ändern würde.

**(103)** Angesichts des beschriebenen Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einer erneuten, durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würde.

H. GEMEINSCHAFTSINTERESSE

**1.** Einleitung

**(104)** Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und Händler sowie der Verwender der betroffenen Ware.

**(105)** Die Kommission forderte alle diese interessierten Parteien auf, Informationen zu übermitteln, um die wahrscheinlichen Auswirkungen der Verlängerung oder des Auslaufens der Maßnahmen zu ermitteln. Die Kommission sandte Fragebogen an 18 Einführer und 17 Verwender der betroffenen Ware. Von den Einführern gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein. Allerdings übermittelten zwei Einführer eine schriftliche Stellungnahme. Von den Verwendern beantwortete einer den Fragebogen teilweise.

**(106)** Die Ausgangsuntersuchung hatte bekanntlich ergeben, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Zudem handelt es sich bei dieser Untersuchung um eine zweite Überprüfung, in der folglich die Lage in einer Zeit analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen galten. Folglich ist es im Rahmen dieser Untersuchung möglich, etwaige übermäßig nachteilige Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien zu beurteilen.

**(107)** Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings und des Wiederauftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

**2.** Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

**(108)** Es sei daran erinnert, dass das Dumping den Untersuchungsergebnissen zufolge ohne Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich anhält mit einer hohen und steigenden Dumpingspanne, was zu einer Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen wird, die Lage wegen der nur partiellen Erholung noch nicht stabil ist. Würden die Maßnahmen aufrechterhalten, könnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ganz erholen und eine weitere Schädigung vermeiden. Die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die Rationalisierung seiner Produktion und die Steigerung seiner Wettbewerbsfähigkeit sowie die von ihm in den letzten drei Jahren des Bezugszeitraums erzielten Gewinne zeigen, dass er existenz- und wettbewerbsfähig ist.

**(109)** Den Untersuchungsergebnissen zufolge ist eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen notwendig, um den nachteiligen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren vorzubeugen, die den Erholungsprozess des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und letztendlich sein Überleben und damit etliche Arbeitsplätze gefährden könnten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch nachteilige Auswirkungen auf die nachgelagerte Industrie hätte, da die Zahl ihrer Anbieter erheblich schrumpfen würde.

**3.** Interesse der Einführer

**(110)** Wie bereits erwähnt, beantwortete kein unabhängiger Einführer den Fragenbogen der Kommission. Diese Nichtmitarbeit lässt bereits darauf schließen, dass die Einführung der Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage dieses Sektors hatte. Ein weiterer Beweis hierfür ist die Tatsache, dass die Einführer weiterhin mit erheblichen Mengen der betroffenen Ware handelten und die Einfuhrmengen im Bezugszeitraum sogar erhöhten.

**(111)** Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Einführer der betroffenen Ware hatte. Aus denselben Gründen ist es auch unwahrscheinlich, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage bewirken würde.

**4.** Interesse der Verwender

**(112)** Bei den Verwendern der betroffenen Ware, d. h. der nachgelagerten Industrie, handelt es sich hauptsächlich um Hersteller feuerfester Materialien. Wie bereits erwähnt, übermittelte nur einer der 17 Verwender, denen die Kommissionsdienststellen den Fragebogen zugesandt hatten, eine Antwort, die zudem nicht vollständig war. Wie im Falle der Einführer ist diese geringe Mitarbeit ein Zeichen dafür, dass die Maßnahmen sich nicht nennenswert nachteilig auf die wirtschaftliche Lage dieses Sektors auswirkten. Weil das kooperierende Unternehmen im UZ weniger als 5 % der Einfuhren aus der VR China kaufte, ist es für die nachgelagerte Industrie zwar nur bedingt repräsentativ, aber dennoch wurden die Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf seine Lage bewertet.

**(113)** Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass der kooperierende Verwender trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin totgebranntes Magnesit aus der VR China importierte. Diese Maßnahmen veranlassten die Hersteller von feuerfesten Materialien nicht dazu, andere Bezugsquellen zu wählen. Während auf totgebranntes Magnesit ein zwar geringer, aber dennoch nicht zu vernachlässigender Teil der Produktionskosten von feuerfesten Materialien entfällt, waren die Preise der Einfuhren aus der VR China weiterhin relativ niedrig und gingen im Bezugszeitraum durchschnittlich sogar noch zurück. Somit kann der Schluss gezogen werden, dass die Antidumpingmaßnahmen keine nennenswert nachteiligen Auswirkungen auf die Kostensituation und die Rentabilität der Verwender der betroffenen Ware hatten.

**(114)** Nach Aussagen des kooperierenden Verwenders würde sich eine Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen kurzfristig zwar nicht nennenswert auf seine Lage auswirken, aber mittel- bis langfristig unter Umständen dazu führen, dass feuerfeste Materialien zunehmend in nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern hergestellt und anstelle von totgebranntem Magnesit in die Gemeinschaft eingeführt werden.

**(115)** Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht bewirkten, dass die betroffene Ware nicht mehr auf den Gemeinschaftsmarkt gelangte, sondern dass die unlauteren Handelspraktiken bekämpft und die verzerrenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren bis zu einem gewissen Grad beseitigt wurden. Gleiche Ausgangsbedingungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft garantieren auch ein größeres Maß an Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern von totgebranntem Magnesit, darunter auch die chinesischen Ausführer, auf dem Gemeinschaftsmarkt.

**(116)** Zudem wurde festgestellt, dass die Ausfuhren aus der VR China auf einige andere Märkten, darunter die USA, zu höheren Preisen verkauft wurden als in die Gemeinschaft. Die Maßnahmen führten daher nicht zu höheren Einfuhrpreisen in die Gemeinschaft als in andere Drittländer. Die Behauptung, dass sich die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit auf anderen Märkten auswirken würde, wurde daher zurückgewiesen.

**(117)** Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass sich die Lage der Verwender nicht verschlechtern wird, wenn die Maßnahmen in derselben Höhe aufrechterhalten werden.

**5.** Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

**(118)** Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich aufgrund der geltenden Antidumpingmaßnahmen bis zu einem gewissen Grad erholen konnte. Träten die Maßnahmen außer Kraft, würden der Erholungsprozess und möglicherweise sogar die Existenz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet. Daher liegt die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

**(119)** Hinzu kommt, dass sich die geltenden Maßnahmen den Untersuchungsergebnissen zufolge bisher nicht nennenswert nachteilig auf die wirtschaftliche Lage der Verwender und Einführer auswirkten. Ausgehend von den im Rahmen dieser Untersuchung eingeholten Informationen dürften etwaige Preissteigerungen für die Verwender infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, weder den Vorteil aufwiegen, der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus der Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Handelsverzerrungen erwächst, noch den Vorteil, der den Verwendern aus dem Wettbewerb zwischen verschiedenen Lieferanten von totgebranntem Magnesit auf dem Gemeinschaftsmarkt entsteht. Daher wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

**(120)** Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf der Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen vorgeschlagen wird. Nach der Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Sachäußerungen ein, die die vorstehenden Schlussfolgerungen entkräfteten.

**(121)** Aus den vorstehenden Gründen sollten die für die Einfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen in Form von variablen Antidumpingzöllen und einem Mindestpreis von 120 EUR je Tonne, die mit der Verordnung (EG) Nr. 360/2000 eingeführt wurden, gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Auf die Einfuhren von totgebranntem Magnesit des KN-Codes 2519 90 30 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

**(2)** Der Zoll entspricht a) der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 120 EUR je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, in allen Fällen, in denen letzterer — niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis und — auf der Grundlage einer Rechnung bestimmt wurde, die von einem Ausführer in der Volksrepublik China direkt an eine unabhängige Partei in der Gemeinschaft ausgestellt wurde (TARIC-Zusatzcode A439); b) Null, wenn der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, auf der Grundlage einer Rechnung bestimmt wurde, die von einem Ausführer in der Volksrepublik China direkt an eine unabhängige Partei in der Gemeinschaft ausgestellt wurde und dem Mindesteinfuhrpreis von 120 EUR je Tonne entspricht oder diesen übersteigt (TARIC-Zusatzcode A439); c) einem Wertzoll von 63,3 % in allen anderen Fällen, die nicht unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen (TARIC-Zusatzcode A999).

**(3)** In den Fällen, in denen der Antidumpingzoll nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^7] bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der oben genannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

**(4)** Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2006. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* K.-H. GRASSER

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( [ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_340_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 306 vom 11.12.1993, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_306_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 46 vom 18.2.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_046_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 986/2003 ( [ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_143_R_TOC) ).

[^4] [ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_143_R_TOC) .

[^5] [ABl. C 215 vom 27.8.2004, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2004_215_R_TOC) .

[^6] [ABl. C 38 vom 15.2.2005, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2005_038_R_TOC) .

[^7] [ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_253_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 ( [ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_070_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ().
[^2]: .
[^3]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 986/2003 ().
[^4]: .
[^5]: .
[^6]: .
[^7]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 ().