# VERORDNUNG (EG) Nr. 888/2006 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2006

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [^1] , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

**(2)** In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

**(3)** In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

**(4)** Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^2] weiterverwendet werden können.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

## **Artikel 2**

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Juni 2006 *Für die Kommission* László KOVÁCS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_256_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 711/2006 ( [ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_124_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_302_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( [ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_117_R_TOC) ).

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| Ein Sicherheitsgerät, mithilfe dessen der Zugang zu Aufzeichnungen auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine ermöglicht wird.<br>Es besteht aus einer Flüssigkristallanzeige (LCD), einer gedruckten Schaltung und einer Batterie, zusammengefasst in einem Kunststoffgehäuse, und kann an einem Schlüsselring befestigt werden.<br>Das Gerät generiert eine für einen bestimmten Benutzer spezifische Zahlenfolge von sechs Ziffern und ermöglicht damit diesem Benutzer Zugang zu den auf dieser Datenverarbeitungsmaschine gespeicherten Daten.<br>Das Gerät ist nicht an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine anschließbar und funktioniert unabhängig von einer solchen Maschine. | 8543 89 97 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8543 , 8543 89 und 8543 89 97 .<br>Das Gerät kann nicht in die Position 8470 eingereiht werden, weil es weder über manuelle Vorrichtungen für die Eingabe von Daten, noch über eine Rechenfunktion im Sinne dieser Position verfügt (siehe HS-Erläuterungen zu dieser Position).<br>Ferner kann das Gerät nicht in die Position 8471 eingereiht werden, weil es weder gemäß den Anforderungen des Benutzers frei programmierbar ist (siehe Anmerkung 5 A. Buchstabe a Ziffer 2 zu Kapitel 84), noch eine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine darstellt, da es nicht an die Zentraleinheit angeschlossen werden kann (siehe Anmerkung 5 B. Buchstabe b zu Kapitel 84).<br>Das Gerät ist in die Position 8543 einzureihen, weil es sich um ein elektrisches Gerät mit eigener Funktion handelt, das anderweit weder genannt noch inbegriffen ist. |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 711/2006 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ().