# VERORDNUNG (EG) Nr. 941/2006 DES RATES

vom 1. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 hinsichtlich Blauem Wittling und Hering

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates [^2] wurden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

**(2)** Im Anschluss an Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern wurde am 23. Februar 2006 der gegenseitige Zugang zu den Beständen von Blauem Wittling und Hering in den Fanggebieten der jeweils anderen Partei vereinbart. Diese Vereinbarung sollte durchgeführt werden.

**(3)** Da die Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Bereichen VIa, b und VII b, c, j, k und im Untergebiet XII mit Kiemennetzen gezielt Seehecht gefangen haben, an den Fangpraktiken, die zum Verbot des Einsatzes von Kiemennetzen in diesen Gebieten geführt haben, nicht beteiligt waren, sollten diese Fischereien abweichend von dem Verbot weiterhin erlaubt sein.

**(4)** Die Gemeinschaft hat mit Norwegen Konsultationen über die Bewirtschaftung der Bestände an im Frühjahr laichendem norwegischen Hering (skandinavischem Atlantikhering) im Nordost-Atlantik durchgeführt, insbesondere im Hinblick auf die umzusetzenden Lizenzregelungen.

**(5)** Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Anhänge IA, IB und IV der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 1. Juni 2006. *Im Namen des Rates* *Die Präsidentin* U. HAUBNER

[^1] [ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_358_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_016_R_TOC) .

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 werden wie folgt geändert:

| 1. | \| „Art: : — Blauer Wittling *Micromesistius poutassou* \| Gebiet: : — I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIabde, XII und XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer) WHB/1 X 14 \| \|; \| --- \| --- \| --- \|; \| Dänemark \| 52 529 [^5] [^6] \| Analytische TAC.<br>Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.<br>Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.<br>Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. \|; \| Deutschland \| 20 424 [^5] [^6] \| \|; \| Spanien \| 44 533 [^5] [^6] \| \|; \| Frankreich \| 36 556 [^5] [^6] \| \|; \| Irland \| 40 677 [^5] [^6] \| \|; \| Niederlande \| 64 053 [^5] [^6] \| \|; \| Portugal \| 4 137 [^5] [^6] \| \|; \| Schweden \| 12 994 [^5] [^6] \| \|; \| Vereinigtes Königreich \| 68 161 [^5] [^6] \| \|; \| EG \| 344 063 [^5] [^6] \| \|; \| Norwegen \| 152 442 [^1] [^2] \| \|; \| Färöer \| 45 000 [^3] [^4] \| \|; \| TAC \| 2 000 000 \| \| |
| --- | --- |

| 2. | \| „Art: : — Blauer Wittling *Micromesistius poutassou* \| Gebiet: : — EG-Gewässer II, IVa [^8] , VIa [^9] , VIb, VII [^10] WHB/24A567 \| \|; \| --- \| --- \| --- \|; \| Färöer \| 10 000 [^7] \| \|; \| TAC \| 2 000 000 \| \| |
| --- | --- |

| 3. | \| Besondere Bedingungen:<br>Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.<br>II, Vb nördlich von 62° N (Färöische Gewässer) (HER/2A5B-F) Belgien 2 Dänemark 2 117 Deutschland 371 Spanien 7 Frankreich 91 Irland 548 Niederlande 758 Polen 107 Portugal 7 Finnland 32 Schweden 784 Vereinigtes Königreich 1 354<br>II, Vb nördlich von 62° N (Färöische Gewässer) (HER/2A5B-F)<br>Belgien<br>2<br>Dänemark<br>2 117<br>Deutschland<br>371<br>Spanien<br>7<br>Frankreich<br>91<br>Irland<br>548<br>Niederlande<br>758<br>Polen<br>107<br>Portugal<br>7<br>Finnland<br>32<br>Schweden<br>784<br>Vereinigtes Königreich<br>1 354 \| \| \|; \| --- \| --- \| --- \| |
| --- | --- |

| 4. | „8.5.: Abweichend von den Nummern 8.3 und 8.4 dürfen Fischereifahrzeuge, die gezielt Seehecht befischen, in den betreffenden Gebieten bei einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm einsetzen.“ | „8.5. | Abweichend von den Nummern 8.3 und 8.4 dürfen Fischereifahrzeuge, die gezielt Seehecht befischen, in den betreffenden Gebieten bei einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm einsetzen.“ |
| --- | --- | --- | --- |
| „8.5. | Abweichend von den Nummern 8.3 und 8.4 dürfen Fischereifahrzeuge, die gezielt Seehecht befischen, in den betreffenden Gebieten bei einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm einsetzen.“ |  |  |

| 5. | \| Fanggebiet \| Fischerei \| Anzahl der Lizenzen \| Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten \| Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe \|; \| --- \| --- \| --- \| --- \| --- \|; \| Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen \| Hering, nördlich von 62° 00′ N \| 77 \| DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SE: 10, UK: 17 \| 57 \|; \| Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N \| 80 \| FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 \| 50 \| \|; \| Makrele, südlich von 62° 00′ N, Ringwadenfischerei \| 11 \| DE: 1 [^12] , DK: 26 [^12] , FR: 2 [^12] , NL: 1 [^12] \| entfällt \| \|; \| Makrele, südlich von 62° 00′ N, Schleppnetzfischerei \| 19 \| entfällt \| \| \|; \| Makrele, nördlich von 62° 00′ N, Ringwadenfischerei \| 11 [^13] \| DK: 11 \| entfällt \| \|; \| Industriefischerei, südlich von 62° 00′ N \| 480 \| DK: 450, UK: 30 \| 150 \| \|; \| Färöische Gewässer \| Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. \| 26 \| BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 \| 13 \|; \| Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W. \| 8 [^14] \| \| 4 \| \|; \| Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. \| 70 \| BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 \| 26 \| \|; \| Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W. \| 70 \| DE: 8 [^15] , FR: 12 [^15] , UK: 0 [^15] \| 20 [^16] \| \|; \| Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. \| 70 \| \| 22 [^16] \| \|; \| Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. \| 36 \| DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 \| 20 \| \|; \| Leinenfischerei \| 10 \| UK: 10 \| 6 \| \|; \| Makrelenfischerei \| 12 \| DK: 12 \| 12 \| \|; \| Heringsfischerei nördlich von 62° N \| 21 \| DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SE: 3 \| 21 \| \|; \| Gewässer der Russischen Föderation \| Alle Fischereien \| p.m. \| \| p.m. \|; \| Kabeljaufischerei \| 7 [^17] \| \| p.m. \| \|; \| Sprottenfischerei \| p.m. \| \| p.m. \| \| |
| --- | --- |

[^1] Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten II, IVa, VIa nördlich von 56° 30′ N, VIb, VII westlich von 12° W gefangen werden.

[^2] Hiervon dürfen bis zu 500 t Goldlachs ( *Argentina spp.* ) sein.

[^3] Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs einschließen ( *Argentinae spp.* ).

[^4] Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten VIa nördlich von 56° 30′ N, VIb, VII westlich von 12° W gefangen werden.

[^5] Davon dürfen bis zu 61 % in der norwegischen Wirtschaftszone oder in der Fischereizone rund um Jan Mayen gefangen werden.

[^6] Davon dürfen bis zu 2,9 % in färöischen Gewässern, Gebiet Vb, gefangen werden.“

[^7] Wird gegen die im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Küstenstaaten festgelegten färöischen Fangbeschränkungen aufgerechnet.

[^8] Die Fänge im Gebiet IVa belaufen sich auf höchstens 2 500 Tonnen.

[^9] Nördlich von 56° 30′ N.

[^10] Westlich von 12° W.“

[^11] Dürfen in Gemeinschaftsgewässern gefischt werden.“

[^12] Diese Aufteilung gilt für die Ringwaden- und die Schleppnetzfischerei.

[^13] Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00′ N.

[^14] Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

[^15] Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

[^16] In den Zahlen sind die Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

[^17] Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.

[^18] Nur für den lettischen Teil der EG-Gewässer.

[^19] Lizenzen für Garnelenfang in den Gewässern von Französisch-Guayana werden auf der Grundlage eines Fangplans erteilt, den das betreffende Drittland vorgelegt und die Kommission genehmigt hat. Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen wird auf die Fangzeit begrenzt, die in dem für ihre Erteilung maßgeblichen Fangplan vorgesehen ist.

[^20] Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 200 begrenzt.

[^21] Nur mit Langleinen oder Fischfallen (Schnapper) beziehungsweise Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in über 30 m Tiefe (Haie). Voraussetzung für die Lizenzerteilung ist der Nachweis eines geltenden Vertrags zwischen dem antragstellenden Schiffseigner und einem Verarbeitungsunternehmen in Französisch-Guayana, der die Verpflichtung zur Anlandung von mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in Französisch-Guayana vorsieht, so dass die Verarbeitung der Fänge durch das genannte Unternehmen erfolgt.

Der Vertrag muss durch die französischen Behörden genehmigt werden, die gewährleisten, dass er sowohl den Verarbeitungskapazitäten des betreffenden Unternehmens als auch den Entwicklungszielen der Wirtschaft von Französisch-Guayana gerecht wird. Eine Kopie des genehmigten Vertrags ist dem Lizenzantrag beizufügen.

Lehnen die französischen Behörden eine solche Genehmigung ab, so müssen sie die betreffende Vertragspartei und die Kommission von dieser Ablehnung und ihrer Begründung unterrichten.

[^22] Vom 1. Januar bis 30. April 2006 anwendbar.

[^23] Vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2006.

[^24] Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf p.m. begrenzt.

[^25] Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 350 begrenzt.

[^26] Muss ausschließlich mit Langleinen gefischt werden.

[^27] Davon jederzeit eine Höchstanzahl von 10 für Schiffe, die Kabeljaufang mit Kiemennetzen betreiben.“

[^1]: Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten II, IVa, VIa nördlich von 56° 30′ N, VIb, VII westlich von 12° W gefangen werden.
[^2]: Hiervon dürfen bis zu 500 t Goldlachs (Argentina spp.) sein.
[^3]: Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs einschließen (Argentinae spp.).
[^4]: Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten VIa nördlich von 56° 30′ N, VIb, VII westlich von 12° W gefangen werden.
[^5]: Davon dürfen bis zu 61 % in der norwegischen Wirtschaftszone oder in der Fischereizone rund um Jan Mayen gefangen werden.
[^6]: Davon dürfen bis zu 2,9 % in färöischen Gewässern, Gebiet Vb, gefangen werden.“
[^7]: Wird gegen die im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Küstenstaaten festgelegten färöischen Fangbeschränkungen aufgerechnet.
[^8]: Die Fänge im Gebiet IVa belaufen sich auf höchstens 2 500 Tonnen.
[^9]: Nördlich von 56° 30′ N.
[^10]: Westlich von 12° W.“
[^11]: Dürfen in Gemeinschaftsgewässern gefischt werden.“
[^12]: Diese Aufteilung gilt für die Ringwaden- und die Schleppnetzfischerei.
[^13]: Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00′ N.
[^14]: Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
[^15]: Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
[^16]: In den Zahlen sind die Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
[^17]: Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.
[^18]: Nur für den lettischen Teil der EG-Gewässer.
[^19]: Lizenzen für Garnelenfang in den Gewässern von Französisch-Guayana werden auf der Grundlage eines Fangplans erteilt, den das betreffende Drittland vorgelegt und die Kommission genehmigt hat. Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen wird auf die Fangzeit begrenzt, die in dem für ihre Erteilung maßgeblichen Fangplan vorgesehen ist.
[^20]: Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 200 begrenzt.
[^21]: Nur mit Langleinen oder Fischfallen (Schnapper) beziehungsweise Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in über 30 m Tiefe (Haie). Voraussetzung für die Lizenzerteilung ist der Nachweis eines geltenden Vertrags zwischen dem antragstellenden Schiffseigner und einem Verarbeitungsunternehmen in Französisch-Guayana, der die Verpflichtung zur Anlandung von mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in Französisch-Guayana vorsieht, so dass die Verarbeitung der Fänge durch das genannte Unternehmen erfolgt.
[^22]: Vom 1. Januar bis 30. April 2006 anwendbar.
[^23]: Vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2006.
[^24]: Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf p.m. begrenzt.
[^25]: Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 350 begrenzt.
[^26]: Muss ausschließlich mit Langleinen gefischt werden.
[^27]: Davon jederzeit eine Höchstanzahl von 10 für Schiffe, die Kabeljaufang mit Kiemennetzen betreiben.“