# VERORDNUNG (EG) Nr. 943/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [^1] , insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 47 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ist der Betrag der für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler zu gewährenden Beihilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 festgesetzt.

**(2)** Um bei einer Änderung des Beihilfesatzes zum Ende des Schuljahrs 2004/2005 den Behörden und den durchführenden Stellen in den Mitgliedstaaten die Abwicklung der Beihilfezahlungen zu erleichtern, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission [^2] Übergangsmaßnahmen eingeführt.

**(3)** In den Mitgliedstaaten, in denen das Schuljahr 2005/2006 im Juli endet, kann die Abwicklung der Beihilfezahlungen bei einer Änderung des Beihilfesatzes weiterhin Schwierigkeiten bereiten. Diese Bestimmung sollte daher auf das Schuljahr 2005/2006 ausgedehnt werden.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 erhält folgende Fassung:

„Im Schuljahr 2005/2006 kann jedoch der am ersten Tag des Monats Juni geltende Beihilfebetrag im Juli angewandt werden, wenn das Schuljahr in einem Mitgliedstaat im Juli endet.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juni 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( [ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_307_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 37](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_311_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 ( [ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_337_R_TOC) ).

[^1]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ().
[^2]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 ().