# VERORDNUNG (EG) Nr. 1029/2006 DES RATES

vom 19. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch [^1] , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch [^2] wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2006 durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [^3] aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene [^4] und die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs [^5] ersetzt.

**(2)** Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür [^6] wurde durch die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür [^7] aufgehoben und ersetzt.

**(3)** In der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates [^8] wird mehrmals auf die Richtlinien 71/118/EWG und 79/112/EWG Bezug genommen. Im Interesse der Klarheit sollten diese Bezugnahmen angepasst werden. Ebenso sollte die Definition des Begriffs „Schlachtkörper“ an Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angepasst werden.

**(4)** Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 schließt Verkäufe im Sinne des Kapitels II Artikel 3 Abschnitt II der Richtlinie 71/118/EWG Bezug vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie aus. Die letztgenannte Bestimmung sieht für die Mitgliedstaaten eine fakultative Ausnahmeregelung für Erzeugungen in kleinen Mengen von weniger als 10 000 Tieren vor. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 enthalten eine Ausnahmeregelung, die jedoch weder fakultativ noch auf eine bestimmte Anzahl von Tieren beschränkt ist; eine fakultative Ausnahmeregelung wie diejenige in Artikel 3 Abschnitt II der Richtlinie 71/118/EWG Bezug, die sich auf eine bestimmte Anzahl von Tieren beschränkt, sollte in der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 vorgesehen werden.

**(5)** In Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 wird auf die Richtlinie 80/879/EWG der Kommission vom 3. September 1980 über die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit von frischem Geflügelfleisch in Großpackungen [^9] Bezug genommen. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch [^10] aufgehoben. Diese Bezugnahme erübrigt sich und sollte gestrichen werden.

**(6)** Die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 wird wie folgt geändert:

| 1. | a): Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Diese Verordnung gilt nicht a) für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch, b) für zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs [ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_139_R_TOC) . Berichtigte Fassung in [ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_226_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission ( [ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_338_R_TOC) )“." — a) — für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch, — b) — für zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs<br>a): für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch,<br>b): für zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs | a) | Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br>„3. Diese Verordnung gilt nicht<br>a)<br>für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch,<br>b)<br>für zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs<br>[ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_139_R_TOC) . Berichtigte Fassung in [ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_226_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission ( [ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_338_R_TOC) )“." | a) | für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch, | b) | für zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs | b) | Folgender Absatz wird eingefügt:<br>„3a. Die Mitgliedstaaten können bei der direkten Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch Landwirte, die jährlich weniger als 10 000 Tiere erzeugen, von den Anforderungen dieser Verordnung abweichen.“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br>„3. Diese Verordnung gilt nicht<br>a)<br>für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch,<br>b)<br>für zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs<br>[ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_139_R_TOC) . Berichtigte Fassung in [ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_226_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission ( [ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_338_R_TOC) )“." | a) | für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch, | b) | für zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs |  |  |  |  |
| a) | für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch, |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | für zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Folgender Absatz wird eingefügt:<br>„3a. Die Mitgliedstaaten können bei der direkten Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch Landwirte, die jährlich weniger als 10 000 Tiere erzeugen, von den Anforderungen dieser Verordnung abweichen.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 2. | a): Die Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Schlachtkörper‘: der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien — d.h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden — zum Verkauf angeboten werden.“ — „2. — ‚Schlachtkörper‘: der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien — d.h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden — zum Verkauf angeboten werden.“<br>„2.: ‚Schlachtkörper‘: der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien — d.h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden — zum Verkauf angeboten werden.“ | a) | „2.: ‚Schlachtkörper‘: der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien — d.h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden — zum Verkauf angeboten werden.“ | „2. | ‚Schlachtkörper‘: der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien — d.h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden — zum Verkauf angeboten werden.“ | b) | „4.: ‚Geflügelfleisch in Fertigpackungen‘: gemäß den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür angebotenes Geflügelfleisch; | „4. | ‚Geflügelfleisch in Fertigpackungen‘: gemäß den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür angebotenes Geflügelfleisch; |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | „2.: ‚Schlachtkörper‘: der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien — d.h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden — zum Verkauf angeboten werden.“ | „2. | ‚Schlachtkörper‘: der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien — d.h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden — zum Verkauf angeboten werden.“ |  |  |  |  |  |  |
| „2. | ‚Schlachtkörper‘: der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien — d.h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden — zum Verkauf angeboten werden.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | „4.: ‚Geflügelfleisch in Fertigpackungen‘: gemäß den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür angebotenes Geflügelfleisch; | „4. | ‚Geflügelfleisch in Fertigpackungen‘: gemäß den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür angebotenes Geflügelfleisch; |  |  |  |  |  |  |
| „4. | ‚Geflügelfleisch in Fertigpackungen‘: gemäß den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür angebotenes Geflügelfleisch; |  |  |  |  |  |  |  |  |

**3.** In Artikel 4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Neben den Angaben, die von den entsprechend der Richtlinie 2000/13/EG erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gefordert werden, enthalten die das Fleisch begleitenden Warenpapiere gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie folgende zusätzliche Angaben:“

| 4. | a): In Absatz 1 werden die Worte „Richtlinie 79/112/EWG“ durch die Worte „Richtlinie 2000/13/EG“ ersetzt. | a) | In Absatz 1 werden die Worte „Richtlinie 79/112/EWG“ durch die Worte „Richtlinie 2000/13/EG“ ersetzt. | b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„2. Bei frischem Geflügelfleisch wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum mit der Angabe „Verbrauchen bis“ gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/13/EG ersetzt.“ | c) | „d): die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angegebene Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. des Zerlegungsbetriebs, ausgenommen in den Fällen, in denen das Zerlegen und Entbeinen am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfolgt;“ | „d) | die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angegebene Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. des Zerlegungsbetriebs, ausgenommen in den Fällen, in denen das Zerlegen und Entbeinen am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfolgt;“ | d) | Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:<br>„4. Bei nicht in Fertigpackungen zum Verkauf angebotenem Geflügelfleisch, ausgenommen im Falle des Zerlegens oder Entbeinens am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, vorausgesetzt, dass das Zerlegen und Entbeinen auf Verlangen und in Gegenwart des Verbrauchers erfolgt, gilt Artikel 14 der Richtlinie 2000/13/EWG für die in Absatz 3 genannten Angaben.<br>5. Die Durchführungsbestimmungen zu den Angaben über die Verkehrsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG können nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 genannten Verfahren erlassen werden.“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | In Absatz 1 werden die Worte „Richtlinie 79/112/EWG“ durch die Worte „Richtlinie 2000/13/EG“ ersetzt. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„2. Bei frischem Geflügelfleisch wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum mit der Angabe „Verbrauchen bis“ gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/13/EG ersetzt.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | „d): die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angegebene Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. des Zerlegungsbetriebs, ausgenommen in den Fällen, in denen das Zerlegen und Entbeinen am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfolgt;“ | „d) | die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angegebene Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. des Zerlegungsbetriebs, ausgenommen in den Fällen, in denen das Zerlegen und Entbeinen am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfolgt;“ |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „d) | die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angegebene Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. des Zerlegungsbetriebs, ausgenommen in den Fällen, in denen das Zerlegen und Entbeinen am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfolgt;“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:<br>„4. Bei nicht in Fertigpackungen zum Verkauf angebotenem Geflügelfleisch, ausgenommen im Falle des Zerlegens oder Entbeinens am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, vorausgesetzt, dass das Zerlegen und Entbeinen auf Verlangen und in Gegenwart des Verbrauchers erfolgt, gilt Artikel 14 der Richtlinie 2000/13/EWG für die in Absatz 3 genannten Angaben.<br>5. Die Durchführungsbestimmungen zu den Angaben über die Verkehrsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG können nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 genannten Verfahren erlassen werden.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**5.** Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Abweichend von den Artikeln 3, 4 und 5 erübrigt sich die Einstufung von Geflügelfleisch in Handelsklassen und seine Kennzeichnung entsprechend den zusätzlichen Etikettierungsvorschriften dieser Artikel, wenn das Fleisch an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe geliefert wird.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2006. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* J. PRÖLL

[^1] [ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1975_282_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 ( [ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_119_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1971_055_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_157_R_TOC) . Berichtigte Fassung in [ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_195_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_139_R_TOC) . Berichtigte Fassung in [ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_226_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_139_R_TOC) . Berichtigte Fassung in [ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_226_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission ( [ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_338_R_TOC) ).

[^6] [ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1979_033_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG ( [ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1997_043_R_TOC) ).

[^7] [ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_109_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG ( [ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_308_R_TOC) ).

[^8] [ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_173_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/98 ( [ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_157_R_TOC) ).

[^9] [ABl. L 251 vom 24.9.1980, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1980_251_R_TOC) .

[^10] [ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_062_R_TOC) . Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

[^1]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 ().
[^2]: .
[^3]: . Berichtigte Fassung in .
[^4]: . Berichtigte Fassung in .
[^5]: . Berichtigte Fassung in . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission ().
[^6]: . Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG ().
[^7]: . Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG ().
[^8]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/98 ().
[^9]: .
[^10]: . Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.