# VERORDNUNG (EG) Nr. 1086/2006 DES RATES

vom 11. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen [^2] , legt die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse fest.

**(2)** Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Slowenien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.

**(3)** Nach der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 [^3] erfüllt Slowenien nunmehr die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und die für Slowenien geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben.

**(4)** Die Einführung des Euro in Slowenien erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Tolar. Der Umrechnungskurs sollte auf 239,640 slowenische Tolar für 1 Euro festgelegt werden; dies entspricht dem gegenwärtigen zentralen Leitkurs des Tolar im Wechselkursmechanismus (WKM II).

**(5)** Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

In die Liste der Wechselkurse in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 wird Folgendes zwischen den Umrechnungskurs des portugiesischen Escudo und den der finnischen Mark eingefügt:

„= 239,640 Slowenische Tolar“.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2006. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* E. HEINÄLUOMA

[^1] Stellungnahme vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] [ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_359_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1478/2000 ( [ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_167_R_TOC) ).

[^3] Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

[^1]: Stellungnahme vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^2]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1478/2000 ().
[^3]: Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.