# VERORDNUNG (EG) Nr. 1128/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2006

zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht

(Kodifizierte Fassung)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch [^1] , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 der Kommission vom 27. November 1989 zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht [^2] , ist in wesentlichen Punkten geändert worden [^3] . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

**(2)** Die repräsentativen Märkte umfassen nach Ländern die Gesamtheit der Märkte, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 908/2006 der Kommission [^4] aufgeführt sind.

**(3)** Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 ist ein gewogenes Mittel der Preise für geschlachtete Schweine auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festzustellen, damit beurteilt werden kann, ob die Marktsituation Interventionsmaßnahmen rechtfertigt.

**(4)** Zur Feststellung dieses Mittels der Preise für geschlachtete Schweine sind vergleichbare Preise in der Gemeinschaft erforderlich. Zu diesem Zweck sollte auf eine einheitliche Schlachtkörperqualität, die der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Standardqualität entspricht, sowie auf eine genau festgelegte Vermarktungsstufe abgestellt werden. Da geschlachtete Schweine im Allgemeinen auf der Stufe der Schlachtstätten vermarktet werden, ist diese Stufe zugrunde zu legen.

**(5)** Die Preise für geschlachtete Schweine werden in der gesamten Gemeinschaft nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für geschlachtete Schweine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates [^5] sowie den in der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission [^6] festgelegten diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen festgestellt.

**(6)** Es sollte eine Verordnung erlassen werden, in der alle Vorschriften bezüglich der Handelsstufe, auf die sich das Mittel für geschlachtete Schweine bezieht, zusammengefasst werden.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine wird auf der Grundlage der den Lieferanten der lebenden Schweine frei Schlachtstätte gezahlten Preise ohne Mehrwertsteuer bestimmt.

**(2)** Die in Absatz 1 genannten Preise schließen den Wert der unverarbeiteten Innereien und Abfälle ein und werden auf 100 kg abgekühlte Schweineschlachtkörper bezogen: — in der Schnittführung, der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 genannten Standardangebotsform, und — gewogen und eingestuft am Haken des Schlachtbetriebs, wobei das festgestellte Gewicht in das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 umzurechnen ist.

## **Artikel 2**

**(1)** Der Marktpreis für geschlachtete Schweine eines Mitgliedstaats entspricht dem Durchschnitt der Notierungen für geschlachtete Schweine, die in diesem Mitgliedstaat auf den im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 908/2006 genannten Märkten oder Notierungszentren festgestellt werden.

**(2)** Der Preis gemäß Absatz 1 wird anhand der Notierungen festgestellt, die für Schlachtkörper ermittelt werden mit einem Gewicht von — 60 bis weniger als 120 kg der Klasse E, — 120 bis weniger als 180 kg der Klasse R. Die Gewichtsklassen und ihre etwaige Gewichtung werden vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt. Er setzt die Kommission hierüber in Kenntnis.

## **Artikel 3**

Die Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

## **Artikel 4**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 2006 *Für die Kommission* *Der Präsident* José Manuel BARROSO

[^1] [ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1975_282_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( [ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_307_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 347 vom 28.11.1989, S. 20](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1989_347_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1572/95 ( [ABl. L 150 vom 1.7.1995, S. 52](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_150_R_TOC) ).

[^3] Siehe Anhang I.

[^4] [ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_168_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1984_301_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 ( [ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_320_R_TOC) ).

[^6] [ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1985_285_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 ( [ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1994_330_R_TOC) ).

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

| Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 der Kommission | ( [ABl. L 347 vom 28.11.1989, S. 20](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1989_347_R_TOC) ) |
| --- | --- |
| Verordnung (EG) Nr. 1572/95 der Kommission | ( [ABl. L 150 vom 1.7.1995, S. 52](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_150_R_TOC) ) |

ENTSPRECHUNGSTABELLE

| Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 | Vorliegende Verordnung |
| --- | --- |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 3 | — |
| — | Artikel 3 |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| — | Anhang I |
| — | Anhang II |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ().
[^2]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1572/95 ().
[^3]: Siehe Anhang I.
[^4]: .
[^5]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 ().
[^6]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 ().