# VERORDNUNG (EG) Nr. 1221/2006 DER KOMMISSION

vom 11. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [^1] , insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit den Artikeln 45, 59 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission [^2] sind bestimmte Zeitpunkte im Zusammenhang mit der Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung festgesetzt worden. Aufgrund der sehr umfangreichen Ernte des Wirtschaftsjahres 2005/06 sind in bestimmten Mitgliedstaaten materielle Schwierigkeiten aufgetreten und diese Destillation konnte nicht rechtzeitig beendet werden. Die genannten Zeitpunkte sind daher zu verschieben.

**(2)** Mit Artikel 63a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, der die Destillation von Wein zu Trinkalkohol betrifft, ist ein Prozentsatz der Erzeugung festgesetzt worden, für den sich jeder Erzeuger an der Regelung beteiligen kann. Dieser Prozentsatz ist für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festzusetzen.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist entsprechend zu ändern.

**(4)** Um die Kontinuität der Tätigkeit der betreffenden Erzeuger zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 16. Juli 2006 gelten.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:

**1.** Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt für die Wirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06 auf den 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“

**2.** Artikel 59 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in demselben Unterabsatz genannte Zeitpunkt für die Wirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06 auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“

**3.** Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Wirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt jedoch auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“

**4.** In Artikel 63a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Für die Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 wird dieser Prozentsatz auf 25 % festgesetzt.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 16. Juli 2006.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. August 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_179_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 ( [ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_345_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_194_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 ( [ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_293_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 ().