# VERORDNUNG (EG) Nr. 1222/2006 DER KOMMISSION

vom 11. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 944/2006 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimme Weine in Italien

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [^1] , insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Da in Italien verschiedene Destillationsmaßnahmen gleichzeitig stattfinden, mussten die italienischen Behörden feststellen, dass die Kapazitäten der Brennereien und der Kontrollstellen nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Destillationen zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 944/2006 der Kommission [^2] vorgesehenen Maßnahme sicherzustellen, ist es deshalb erforderlich, den Zeitraum für die Lieferung von Tafelweinen an die Brennereien bis zum 28. Februar 2007 und den Zeitraum für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle bis zum 31. Mai 2007 zu verlängern. Ferner ist es erforderlich, den Zeitraum für die Lieferung von Qualitätsweinen b.A. (Q.b.A.) an die Brennereien bis zum 15. September 2006 und den Zeitraum für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle bis zum 16. Oktober 2006 zu verlängern.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 944/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 944/2006 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 28. Februar 2007 bei Tafelweinen und spätestens am 15. September 2006 bei Q.b.A. an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2007 bei Tafelweinen und bis spätestens 16. Oktober 2006 bei Q.b.A. an die Interventionsstelle geliefert werden.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. August 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_179_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 ( [ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_345_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_173_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 ().
[^2]: .