# VERORDNUNG (EG) Nr. 1281/2006 DER KOMMISSION

vom 28. August 2006

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 hinsichtlich der Frist für die Zahlung der Abgabe auf Milch und Milcherzeugnisse durch die Abnehmer und Erzeuger im Zeitraum 2005/06

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor [^1] , insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor [^2] werden unter anderem die Zahlungsfristen und die Bedingungen für die Erhebung der Abgabe festgelegt. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 zahlt der Abnehmer oder, im Fall von Direktverkäufen, der Erzeuger den geschuldeten Abgabebetrag nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten vor dem 1. September jedes Jahres an die zuständige Behörde. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werden Zinsen gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erhoben.

**(2)** Um die Haushaltsansätze zu verbessern und die Haushaltsführung flexibler zu gestalten, wird die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 zurzeit dahin gehend geändert, dass der Zeitpunkt für die Zahlung der Abgabe gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung durch die Mitgliedstaaten verschoben wird und dass bestimmten Mitgliedstaaten für den Zwölfmonatszeitraum im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung erlaubt wird, einzelstaatliche Referenzmengen für Direktverkäufe auf die Referenzmenge für Lieferungen zu übertragen. Damit die einzelstaatlichen Verwaltungen diese neuen Bestimmungen wirksam umsetzen können, und im Interesse der Kohärenz ist für den Zeitraum 2005/06 abweichend von Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 auch der Zeitpunkt für die Zahlung der geschuldeten Beträge durch die Milchabnehmer zu verschieben. Aus verwaltungstechnischen Gründen ist für die Mitgliedstaaten, die einzelstaatliche Referenzmengen übertragen, ein anderer Zeitpunkt vorzusehen.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Frist für die Zahlung der geschuldeten Beträge abweichend von Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 für den Zwölfmonatszeitraum 2005/06 wie folgt zu verlängern:

**a)** bis zum 1. November 2006 in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und in der Slowakei;

**b)** bis zum 1. Oktober 2006 in den übrigen Mitgliedstaaten.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. August 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 ( [ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_375_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_094_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 ().
[^2]: .