# VERORDNUNG (EG) Nr. 1319/2006 DER KOMMISSION

vom 5. September 2006

über bestimmte gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Schweinefleisch

(kodifizierte Fassung)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch [^1] , insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2806/79 der Kommission vom 13. Dezember 1979 über bestimmte gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Schweinefleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2330/74 [^2] ist in wesentlichen Punkten geändert worden [^3] . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

**(2)** In Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mitteilen. Um die zur Anwendung der Marktordnung erforderlichen Angaben einheitlich und rechtzeitig zur Verfügung zu haben, ist es notwendig, die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten im Einzelnen festzulegen.

**(3)** Die Anwendung der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 geregelten Interventionsmaßnahmen erfordert eine genaue Marktübersicht. Um eine bestmögliche Vergleichbarkeit der Preise für geschlachtete Schweine zu erreichen, empfiehlt es sich, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1128/2006 der Kommission vom 24. Juli 2006 zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht [^4] , zu bestimmenden Notierungen zu berücksichtigen. Zur Einschätzung der zu erwartenden Marktentwicklung sind Angaben für Ferkelpreise — insbesondere für die regelmäßige Überprüfung der Marktlage sowie zur rechtzeitigen Vorbereitung von Interventionsmaßnahmen — erforderlich.

**(4)** Es kann vorkommen, dass Notierungen nicht zur Kommission gelangen. Es sollte jedoch vermieden werden, dass das Fehlen einer Notierung zu einer ungewöhnlichen Entwicklung der von der Kommission berechneten Marktpreise führt. Daher sollte vorgesehen werden, dass eine oder die fehlenden Notierungen durch die zuletzt verfügbare Notierung ersetzt werden. Jedoch ist der Rückgriff auf die zuletzt verfügbare Notierung nach einer bestimmten Frist ohne Notierung, welche auf eine ungewöhnliche Marktlage hindeutet, nicht mehr möglich.

**(5)** Um eine möglichst genaue Marktkenntnis zu erhalten, ist es wünschenswert, dass die Kommission von Angaben bezüglich weiterer Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch sowie sonstiger Marktdaten, die den Mitgliedstaaten bekannt sein könnten, Kenntnis erhält.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Donnerstag jeder Woche für die Vorwoche a) die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1128/2006 festgesetzten Notierungen, b) die repräsentativen Notierungen für Ferkel je Stück mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von etwa 20 kg.

**(2)** Falls eine oder mehrere Notierungen nicht der Kommission übermittelt werden, so berücksichtigt diese die zuletzt verfügbare Notierung. Falls eine oder mehrere Notierungen in der dritten aufeinander folgenden Woche fehlen, berücksichtigt die Kommission die fraglichen Notierungen nicht mehr.

## **Artikel 2**

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einmal im Monat für den vorhergehenden Monat die durchschnittlichen Notierungen für geschlachtete Schweine der Handelsklassen E bis P, wie in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates [^5] vorgesehen.

## **Artikel 3**

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage folgende ihnen verfügbaren Angaben über die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 fallenden Erzeugnisse:

**a)** die Marktpreise in den Mitgliedstaaten für die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse,

**b)** die Preise auf den repräsentativen Märkten in Drittländern.

## **Artikel 4**

Die Kommission wertet die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben aus und teilt sie dem Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch mit.

## **Artikel 5**

Die Verordnung (EWG) Nr. 2806/79 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

## **Artikel 6**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. September 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1975_282_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( [ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_307_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 319 vom 14.12.1979, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1979_319_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3574/86 ( [ABl. L 331 vom 25.11.1986, S. 9](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1986_331_R_TOC) ).

[^3] Siehe Anhang I.

[^4] [ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_201_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1984_301_R_TOC) .

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

| Verordnung (EWG) Nr. 2806/79 der Kommission | ( [ABl. L 319 vom 14.12.1979, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1979_319_R_TOC) ) |
| --- | --- |
| Verordnung (EWG) Nr. 3574/86 der Kommission | ( [ABl. L 331 vom 25.11.1986, S. 9](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1986_331_R_TOC) ) |

ENTSPRECHUNGSTABELLE

| Verordnung (EWG) Nr. 2806/79 | Vorliegende Verordnung |
| --- | --- |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 Einleitungssatz und erster Gedankenstrich | Artikel 2 |
| Artikel 2 zweiter Gedankenstrich | — |
| Artikel 3 und 4 | Artikel 3 und 4 |
| Artikel 5 | — |
| — | Artikel 5 |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| — | Anhang I |
| — | Anhang II |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ().
[^2]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3574/86 ().
[^3]: Siehe Anhang I.
[^4]: .
[^5]: .