# VERORDNUNG (EG) Nr. 1411/2006 DES RATES

vom 25. September 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP des Rates vom 27. April 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar [^1] ,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Burma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 [^2] ermöglichte Finanzinstituten, Gelder, die von Dritten auf die eingefrorenen Konten der in Anhang I aufgeführten Personen oder Einrichtungen überwiesen wurden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren wurden.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 798/2004 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 ersetzt, in der diese Bestimmung aufgrund eines Versehens ausgelassen wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 sollte daher geändert werden, indem eine solche Bestimmung aufgenommen wird.

**(3)** Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Dem Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Artikel 6 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Gemeinschaft nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen“.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 2. Juni 2006.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. September 2006. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* M. PEKKARINEN

[^1] [ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 77](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_116_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_125_R_TOC) . Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 ( [ABl. L 148 vom 2.6.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_148_R_TOC) ).

[^1]: .
[^2]: . Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 ().