# VERORDNUNG (EG) Nr. 1424/2006 DES RATES

vom 25. September 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/1996 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates vom 13. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea [^2] , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien in die Gemeinschaft ein. Aufgrund der großen Anzahl ausführender Hersteller von PET-Folien in Indien war in der Untersuchung, die zur Annahme dieser Verordnung geführt hatte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt), gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe von ausführenden Herstellern gebildet worden. Für die individuell untersuchten Unternehmen wurden unternehmensspezifische Dumpingspannen von 0 % bis 65,3 % ermittelt; darüber hinaus wurde für die kooperierenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung eine Dumpingspanne von 57,7 % ermittelt. Im Anschluss daran wurden Antidumpingzölle von 0 % bis 62,6 % eingeführt, wobei den Ausgleichszöllen aufgrund von Ausfuhrsubventionen Rechnung getragen wurde, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 des Rates [^3] für dieselben Waren mit Ursprung in Indien eingeführt worden waren.

**(2)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 [^4] (nachstehend „Änderungsverordnung“ genannt), änderte der Rat die ermittelten Dumpingspannen der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001. Die neuen Dumpingspannen liegen zwischen 3,2 % und 29,3 %, die neuen Antidumpingzölle zwischen 0 % und 18 %, wobei wiederum den Ausgleichszöllen aufgrund von Ausfuhrsubventionen für dieselben Waren mit Ursprung in Indien Rechnung getragen wurde, die im Anschluss an eine Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 des Rates [^5] geändert worden waren.

**(3)** Im Übrigen setzte die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 den Ausgleichszoll für Unternehmen, die dort nicht namentlich in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführt wurden, auf 19,1 % fest; die für diese Unternehmen ermittelte Ausfuhrsubventionsspanne betrug 12 %.

**(4)** Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 366/2006, legt drei — unter Randnummer 7 aufgeführte — Kriterien fest, die ein ausführender Hersteller aus Indien, dessen Ausfuhren nach der Ausgangsuntersuchung nicht mit Antidumpingmaßnahmen belegt worden waren, erfüllen muss, damit ihm der Status eines neuen ausführenden Herstellers zuerkannt werden kann. Antragstellern, denen dieser Status zuerkannt wird, wird derselbe Zollsatz zugestanden wie den Unternehmen, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, jedoch nicht in die Stichprobe einbezogen wurden. Für sie gilt somit gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ein Zollsatz, der der für die Stichprobenauswahl der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne entspricht, wobei Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt oder geringfügig ist, unberücksichtigt bleiben.

**(5)** Bei der Ausgangsuntersuchung war die betreffende gewogene durchschnittliche Dumpingspanne als gewogener Durchschnitt der Dumpingspannen dreier Stichprobenunternehmen ermittelt worden; bei dem vierten Stichprobenunternehmen hatte sich eine Dumpingspanne von Null ergeben. Die auf diese Weise in der Ausgangsuntersuchung ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne betrug — wie unter Randnummer 1 angegeben — 57,7 %. Mit der Änderungsverordnung verringerten sich die Dumpingspannen der drei betreffenden Unternehmen beträchtlich. Die aufgrund der in der Änderungsverordnung erläuterten Untersuchungsergebnisse berechnete gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für Unternehmen, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 erfüllen, beträgt 15,5 %.

B. ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

**(6)** Der indische ausführende Hersteller SRF Limited (nachstehend „Antragsteller“ genannt) hat die Gleichbehandlung mit den in der Ausgangsuntersuchung kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragt (nachstehend „Zuerkennung des Status eines neuen ausführenden Herstellers“ genannt).

**(7)** Es wurde untersucht, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung des Status eines neuen ausführenden Herstellers gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 erfüllt, namentlich

— ob er die in Artikel 1 Absatz 1 der besagten Verordnung genannten Waren im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 1999 bis 31. März 2000) in die Gemeinschaft exportierte,

— ob er mit einem Ausführer oder Hersteller in Indien, der den mit der besagten Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, verbunden ist

und

— ob er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder ob er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen ist.

**(8)** Dem Antragsteller wurde ein Fragebogen übermittelt; ferner wurde er aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass er die drei oben genannten Kriterien erfüllt.

**(9)** Der Antragsteller beantwortete den Fragebogen und legte Beweise dafür vor, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen, ihm den Status eines neuen ausführenden Herstellers zuzuerkennen.

**(10)** Der Antidumpingzoll für den Antragsteller sollte sich auf die für die Stichprobenunternehmen der Voruntersuchung ermittelte und mit der Änderungsverordnung geänderte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 15,5 % stützen, so wie es unter Randnummer 5 dargelegt wurde.

**(11)** Da gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation zu bereinigen, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, ist von diesem Zoll die Ausfuhrsubventionsspanne des Antragstellers abzuziehen, die bei der Antisubventionsuntersuchung zur Verordnung (EG) Nr. 367/2006 festgestellt wurde (siehe Randnummer 59 der Verordnung (EG) Nr. 366/2006). Da für den Antragsteller kein individueller Ausgleichszoll gilt, soll der für alle anderen Unternehmen ermittelte Zollsatz gelten.

**(12)** Der Antidumpingzoll für den Antragsteller sollte daher nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle ermittelt werden:

| Unternehmen | Ausfuhrsubventionsspanne | Subventionsspanne insgesamt | Dumpingspanne | AS-Zoll | AD-Zoll | Zoll insgesamt |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| SRF Limited | 12,0 % | 19,1 % | 15,5 % | 19,1 % | 3,5 % | 22,6 % |

**(13)** Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

**(14)** Der Antragsteller übermittelte eine Stellungnahme zur Berechnung der Dumpingspanne. Dieser Stellungnahme wurde im Vorangehenden Rechnung getragen.

**(15)** Alle sonstigen Argumente und Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls gebührend berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Land Unternehmen Endgültiger Zoll (%) TARIC-Zusatzcode Indien Ester Industries Limited 75-76, Amrit Nagar Behind South Extension Part-1 New Delhi 110 003 Indien 17,3 A026 Indien Flex Industries Limited A-1, Sector 60 Noida 201 301 (U.P.) Indien 0 A027 Indien Garware Polyester Limited Garware House 50-A, Swami Nityanand Marg Vile Parle (East) Mumbai 400 057 Indien 6,8 A028 Indien Jindal Poly Films Limited 56 Hanuman Road New Delhi 110 001 Indien 0 A030 Indien MTZ Polyfilms Limited New India Centre, 5th floor 17 Co-operage Road Mumbai 400 039 Indien 18,0 A031 Indien Polyplex Corporation Limited B-37, Sector-1 Noida 201 301 Dist. Gautam Budh Nagar Uttar Pradesh Indien 0 A032 Indien SRF Limited Express Building 9-10 Bahadur Shah Zaraf Marg New Delhi 110 002 Indien 3,5 A753 Indien Alle übrigen Unternehmen 17,3 A999 “

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. September 2006. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* M. PEKKARINEN

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( [ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_340_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_227_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 ( [ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_236_R_TOC) ). Hinsichtlich der Republik Korea ist diese Verordnung am 24. August 2006 außer Kraft getreten ( [ABl. C 199 vom 24.8.2006, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2006_199_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_316_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_068_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_068_R_TOC) . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2006.

[^1]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ().
[^2]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 (). Hinsichtlich der Republik Korea ist diese Verordnung am 24. August 2006 außer Kraft getreten ().
[^3]: .
[^4]: .
[^5]: . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2006.