# VERORDNUNG (EG) Nr. 1465/2006 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [^1] , insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission [^2] regelt insbesondere die beim Verkauf von Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt einzuhaltenden Preisbedingungen.

**(2)** Die Erzeugnisse in den Interventionsbeständen sind in erster Linie zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt, um der spezifischen Marktlage bei Getreide Rechnung zu tragen. Aufgrund der Quantität und der Qualität der Lagerbestände kann allerdings befristet und gelegentlich ein Absatz zu anderen Zwecken erforderlich sein, insbesondere um den Verpflichtungen der Gemeinschaft zu entsprechen, wenn der Zustand der Bestände dies rechtfertigt und die Versorgung der traditionellen Lebensmittelmärkte nicht gefährdet ist.

**(3)** Die zunehmende Verarbeitung von Getreide für die Erzeugung von Biokraftstoffen und deren Verwendung im europäischen Verkehrssektor ist Teil eines Bündels von Maßnahmen, mit denen die Umweltverpflichtungen der Gemeinschaft erfüllt werden sollen. Die Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen kann daher einen neuen Absatzmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Interventionsbeständen der Mitgliedstaaten erschließen, wenn die für den Verkauf von Getreide geltenden Preisbedingungen an diesen spezifischen Markt der Biokraftstoffe angepasst werden. Der Kauf von zur Erzeugung von Bioethanol bestimmtem Getreide und dessen Verwendung als Biokraftstoff können jedoch besonders schwierig sein. Für diese Fälle ist daher die Möglichkeit vorzusehen, die Interventionsbestände zu besonderen Preisbedingungen abzusetzen.

**(4)** Der Verkauf von Getreide aus Interventionsbeständen auf dem Gemeinschaftsmarkt erfolgt unter Berücksichtigung der verfügbaren Bestände und der Marktlage. Er kann von besonderen oder außergewöhnlichen Umständen auf den Märkten beeinflusst werden oder abhängig sein, denen Rechnung getragen werden muss. Zu diesem Zweck sind Preisbedingungen vorzusehen, die es ermöglichen, Marktstörungen auszuschließen und gleichzeitig die Verkäufe unter Berücksichtigung dieser besonderen oder außergewöhnlichen Umstände durchzuführen. Dieses doppelte Ziel kann erreicht werden, wenn der Verkaufspreis abhängig von der Qualität des ausgeschriebenen Getreides dem Preis auf dem betreffenden Verbrauchermarkt unter Berücksichtigung der Transportkosten entspricht.

**(5)** Damit die Interventionsregelung für Getreide ordnungsgemäß verwaltet werden kann, empfiehlt es sich festzulegen, welche Informationen die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, und ihre elektronische Übermittlung vorzuschreiben.

**(6)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 ist entsprechend zu ändern.

**(7)** Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird wie folgt geändert:

| 1. | Artikel 5 erhält folgende Fassung:<br>„Artikel 5<br>(1) Für den Wiederverkauf von Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt bezieht sich das Angebot auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird. Es gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:<br>a)<br>Im Fall des Wiederverkaufs in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Mais und Sorghum und in den ersten zwei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Weichweizen, Hartweizen, Roggen und Gerste muss das berücksichtigte Angebot mindestens dem im elften Monat des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gültigen, um einen monatlichen Zuschlag desselben Wirtschaftsjahres erhöhten Interventionspreis entsprechen;<br>b)<br>im Fall des Wiederverkaufs während des restlichen Wirtschaftsjahres darf das Angebot nicht unter dem am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden Interventionspreis liegen; im zwölften Monat des Wirtschaftsjahres sind jedoch die im elften Monat des Wirtschaftsjahres geltenden und um einen monatlichen Zuschlag erhöhten Interventionspreise zugrunde zu legen.<br>Für die berücksichtigten Angebote wird der Mindestverkaufspreis so festgesetzt, dass der Getreidemarkt nicht gestört wird und der Preis mindestens dem für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität am Lagerort oder behelfsweise am nächstliegenden Ort unter Berücksichtigung der Transportkosten festgestellten Preis entspricht.<br>(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen spezifischer Ausschreibungen zwecks Erzeugung von Bioethanol und dessen Verwendung zur Herstellung von Biokraftstoffen in der Gemeinschaft verkauft werden, wenn die Versorgung der traditionellen Lebensmittelmärkte nicht gefährdet ist In diesem Fall entspricht der Mindestverkaufspreis mindestens dem Preis, der für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität auf den Märkten für zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendeten Erzeugnissen unter Berücksichtigung der Transportkosten festgestellt wird.<br>(3) Treten im Laufe eines Wirtschaftsjahres Störungen beim Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation auf, insbesondere wegen der Schwierigkeit, Getreide zu Preisen gemäß Absatz 1 zu verkaufen, oder wegen des Eintretens außergewöhnlicher Umstände, so kann der Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen spezifischer Ausschreibungen unter besonderen Bedingungen und zu Preisen erfolgen, die nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 festgelegt werden.“ | a) | Im Fall des Wiederverkaufs in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Mais und Sorghum und in den ersten zwei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Weichweizen, Hartweizen, Roggen und Gerste muss das berücksichtigte Angebot mindestens dem im elften Monat des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gültigen, um einen monatlichen Zuschlag desselben Wirtschaftsjahres erhöhten Interventionspreis entsprechen; | b) | im Fall des Wiederverkaufs während des restlichen Wirtschaftsjahres darf das Angebot nicht unter dem am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden Interventionspreis liegen; im zwölften Monat des Wirtschaftsjahres sind jedoch die im elften Monat des Wirtschaftsjahres geltenden und um einen monatlichen Zuschlag erhöhten Interventionspreise zugrunde zu legen. |
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| a) | Im Fall des Wiederverkaufs in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Mais und Sorghum und in den ersten zwei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Weichweizen, Hartweizen, Roggen und Gerste muss das berücksichtigte Angebot mindestens dem im elften Monat des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gültigen, um einen monatlichen Zuschlag desselben Wirtschaftsjahres erhöhten Interventionspreis entsprechen; |  |  |  |  |
| b) | im Fall des Wiederverkaufs während des restlichen Wirtschaftsjahres darf das Angebot nicht unter dem am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden Interventionspreis liegen; im zwölften Monat des Wirtschaftsjahres sind jedoch die im elften Monat des Wirtschaftsjahres geltenden und um einen monatlichen Zuschlag erhöhten Interventionspreise zugrunde zu legen. |  |  |  |  |

**2.** Es wird folgender Artikel 12a eingefügt: „Artikel 12a Jeder Mitgliedstaat teilt jeden Mittwoch bis 12 Uhr Brüsseler Zeit für jede Getreideart gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 auf elektronischem Weg die repräsentativen Marktpreise je Tonne, ausgedrückt in Landeswährung, mit. Die Preise müssen regelmäßig, auf unabhängige und transparente Weise erhoben werden. Die Mitgliedstaaten geben insbesondere die Qualitätsmerkmale jeder Getreideart, die Vermarktungsstufe und den Notierungsort an.“

**3.** Artikel 13 Absatz 1 wird gestrichen.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt für die ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 getätigten Wiederverkäufe.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Oktober 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( [ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_187_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_191_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 ( [ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_126_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 ().