# VERORDNUNG (EG) Nr. 1532/2006 DES RATES

vom 12. Oktober 2006

über die Voraussetzungen bestimmter Einfuhrkontingente für hochwertiges Rindfleisch

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Es sollten Maßnahmen verabschiedet werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch in die Gemeinschaft erfüllt werden.

**(2)** Gespräche mit den Ländern, die im Rahmen der EG–WTO-Zollkontingente von 11 000 t, 5 000 t und 4 000 t hochwertiges Rindfleisch ausführen, haben ergeben, dass die Voraussetzungen für die Einfuhr innerhalb dieser Kontingente eindeutiger gefasst werden müssen.

**(3)** Zur Klarstellung sollen diese Zollkontingente, die ausschließlich von Argentinien, Brasilien und Uruguay als jeweils einzigem Lieferanten in Anspruch genommen werden, dem jeweiligen Land zugeteilt werden.

**(4)** Anschließend sollte die Kommission Definitionen erlassen, die im Rahmen des in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1254/1999 vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch [^1] vorgesehenen Verfahrens einfacher kontrollierbar und nachprüfbar sind, so dass die Einhaltung der Definitionen nachträglich überprüft werden könnte, ohne die grundlegenden Einfuhrbestimmungen zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für die Zuteilung der EG–WTO-Zollkontingente von 11 000 t, 5 000 t und 4 000 t für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch der KN-Codes 0201 30 00 , 0202 30 90 , 0206 10 95 und 0206 29 91 in die Gemeinschaft gelten die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2006. *Im Namen des Rates* *Die Präsidentin* S. HUOVINEN

[^1] [ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) .

| Warenbezeichnung | KN-Code | Kontingent und darauf anwendbarer Zollsatz | Sonstige Bedingungen |
| --- | --- | --- | --- |
| Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt | ex 0201 30 00 | 11 000 t<br>20 % | Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch oder gekühlt, Ausfuhrland: Argentinien |
| Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt | ex 0206 10 95 |  | Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen |
| Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt | ex 0201 30 00 | 5 000 t<br>20 % | Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, Ausfuhrland: Brasilien |
| Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, gefroren |  |  | Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen |
| —: anderes | ex 0202 30 90 |  |  |
| Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern: |  |  |  |
| —: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt | ex 0206 10 95 |  |  |
| —: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren | ex 0206 29 91 |  |  |
| Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt | ex 0201 30 00 | 4 000 t<br>20 % | Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, Ausfuhrland: Uruguay |
| Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, gefroren |  |  | Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen |
| —: anderes | ex 0202 30 90 |  |  |
| Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern: |  |  |  |
| —: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt | ex 0206 10 95 |  |  |
| —: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren | ex 0206 29 91 |  |  |

[^1]: .