# VERORDNUNG (EG) Nr. 1547/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [^1] , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 der Kommission vom 26. September 1990 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates [^2] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [^3] . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

**(2)** Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 ist für die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die praktischen Vorschriften für die Erteilung dieser Genehmigungen sollten unter Berücksichtigung der Erfordernisse in Bezug auf die Kontrolle der Unternehmen festgelegt werden. Insbesondere sollte die Geltungsdauer der Genehmigungen befristet werden, damit die Mitgliedstaaten die Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften ahnden können.

**(3)** Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 sind die höchstzulässigen Sätze für die Beimischung von Kasein und Kaseinat zu Käse nach objektiven Erfordernissen und nach Kriterien, die auch die technischen Notwendigkeiten berücksichtigen, festzusetzen. Diese Beimischungssätze sollten insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben festgesetzt werden. Um die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung zu erleichtern, sollten diese Beimischungssätze global und nicht nach Einzelerzeugnissen angewendet werden.

**(4)** Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 sind die Mitgliedstaaten gehalten, Verwaltungs- und Bestandskontrollen einzuführen. Es empfiehlt sich, insbesondere die Häufigkeit dieser Kontrollen zu regeln.

**(5)** Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 ist für die ohne Genehmigung verwendete Menge Kasein und Kaseinat je 100 kg ein Betrag zu zahlen, der 110 % des Unterschieds zwischen dem Wert der für die Herstellung von 100 kg Kasein und Kaseinat benötigten Menge an Magermilch, der sich aus dem Marktpreis für Magermilchpulver ergibt, und dem Marktpreis für Kasein und Kaseinat entspricht. Es erscheint zweckmäßig, diesen Betrag unter Berücksichtigung der während eines Referenzzeitraums auf den Märkten festgestellten Preise festzusetzen.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 genannten Genehmigungen werden auf Antrag für die Dauer von zwölf Monaten und unter der Bedingung erteilt, dass sich die Betreffenden zuvor schriftlich verpflichten, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Buchstabe c der genannten Verordnung einzuhalten und sich ihm zu unterwerfen.

**(2)** Die Genehmigungen werden mit einer laufenden Nummer je Betrieb für diesen Betrieb bzw. gegebenenfalls für jede Fabrikationsstätte erteilt.

**(3)** Die Genehmigung kann sich je nach Antrag des Betreffenden auf eine oder mehrere Käsesorten beziehen.

## **Artikel 2**

**(1)** Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 genannten höchstzulässigen Beimischungssätze sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Sie gelten für das Gewicht der in diesem Anhang aufgeführten Käsesorten, die in dem Betrieb oder der betreffenden Fabrikationsstätte während eines Zeitraums von sechs Monaten hergestellt werden.

**(2)** Die Liste der Erzeugnisse in Anhang I sowie die entsprechenden höchstzulässigen Beimischungssätze werden auf der Grundlage begründeter Anträge geändert, mit denen nachgewiesen wird, dass der Zusatz von Kasein oder Kaseinat technologisch notwendig ist.

## **Artikel 3**

**(1)** Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 genannte Bestandsbuchhaltung umfasst Angaben über Ursprung, Zusammensetzung und Menge der bei der Käseherstellung verwendeten Grunderzeugnisse. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass zur Überprüfung dieser Angaben Proben entnommen werden. Sie achten auf die Wahrung der Vertraulichkeit der bei den Unternehmen eingeholten Informationen.

**(2)** Für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 geregelten Kontrollen gilt Folgendes: a) Vierteljährlich werden mindestens 30 % der der Genehmigungspflicht unterliegenden Betriebe kontrolliert; b) jeder der Genehmigungspflicht unterliegende Betrieb wird mindestens einmal jährlich, Betriebe mit einer jährlichen Produktion von mehr als 300 Tonnen Käse werden mindestens zweimal jährlich kontrolliert.

**(3)** Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb eines Monats nach Feststellung eines Verstoßes die Fälle mit, in denen Kasein und/oder Kaseinat ohne Einhaltung der zulässigen Beimischungssätze bzw. ohne Genehmigung verwendet wurden.

## **Artikel 4**

**(1)** Der gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 zu zahlende Betrag beläuft sich auf 22,00 EUR pro 100 kg Kasein und/oder Kaseinat.

**(2)** Die so eingezogenen Beträge fließen an die Zahlstellen, die sie von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben in Abzug bringen.

## **Artikel 5**

Neben den Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor Ende eines Vierteljahrs für das abgelaufene Vierteljahr jeweils Folgendes mit:

**a)** die Zahl der erteilten und/oder entzogenen Genehmigungen;

**b)** die für diese Genehmigungen angegebenen Mengen Kasein und Kaseinat nebst einer Aufschlüsselung nach Käsesorten.

## **Artikel 6**

Die Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

## **Artikel 7**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Oktober 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 201 vom 31.7.1990, S. 7](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_201_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2583/2001 ( [ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_345_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 20](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_264_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1815/2005 ( [ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_292_R_TOC) ).

[^3] Siehe Anhang II.

Höchstzulässige Beimischungssätze gemäß Artikel 2 Absatz 1:

**a)** Schmelzkäse des KN-Codes 0406 30 : 5 %;

**b)** Schmelzkäse, gerieben, des KN-Codes ex 0406 20 : 5 % [^1] ;

**c)** Schmelzkäse, in Pulverform, des KN-Codes ex 0406 20 : 5 % [^1] .

[^1] Im kontinuierlichen Verfahren ohne Zusatz von bereits hergestelltem Schmelzkäse hergestellt.

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

| Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 der Kommission<br>( [ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 20](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_264_R_TOC) ) |  |
| --- | --- |
| Verordnung (EWG) Nr. 837/91 der Kommission<br>( [ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1991_085_R_TOC) ) |  |
| Verordnung (EWG) Nr. 2146/92 der Kommission<br>( [ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 23](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_214_R_TOC) ) |  |
| Verordnung (EG) Nr. 1802/95 der Kommission<br>( [ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 27](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_174_R_TOC) ) | Nur hinsichtlich der im Anhang enthaltenen Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 |
| Verordnung (EG) Nr. 78/96 der Kommission<br>( [ABl. L 15 vom 20.1.1996, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_015_R_TOC) ) |  |
| Verordnung (EG) Nr. 265/2002 der Kommission<br>( [ABl. L 43 vom 14.2.2002, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_043_R_TOC) ) |  |
| Verordnung (EG) Nr. 1815/2005 der Kommission<br>( [ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_292_R_TOC) ) |  |

Entsprechungstabelle

| Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 | Vorliegende Verordnung |
| --- | --- |
| Artikel 1 bis 4 | Artikel 1 bis 4 |
| Artikel 5 Nummern 1 und 2 | Artikel 5 Buchstaben a und b |
| — | Artikel 6 |
| Artikel 6 | Artikel 7 |
| Anhang, erster bis dritter Gedankenstrich | Anhang I Buchstaben a bis c |
| — | Anhang II |
| — | Anhang III |

[^1]: Im kontinuierlichen Verfahren ohne Zusatz von bereits hergestelltem Schmelzkäse hergestellt.
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1815/2005 ().
[^3]: Siehe Anhang II.