# VERORDNUNG (EG) Nr. 1630/2006 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/2002 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 851/95

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft [^1] , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Im Anschluss an die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 kamen die Gemeinschaft und die Schweiz überein, die Zollzugeständnisse im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [^2] nachstehend „das Abkommen“ genannt, das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, anzupassen. Insbesondere kamen sie überein, die Anhänge 1 und 2 des Abkommens, in dem die Zugeständnisse aufgeführt sind, zu ändern, um ein bestehendes zollfreies Gemeinschaftszollkontingent auf ein neues Erzeugnis, nämlich Chicorée-Witloof des KN-Codes 0705 21 00 , auszudehnen.

**(2)** Bis zur formalen Änderung kamen die Gemeinschaft und die Schweiz überein, ab 1. Mai 2004 übergangsweise eine autonome Anwendung der angepassten Zugeständnisse vorzusehen.

**(3)** Um zu gewährleisten, dass das Kontingent bei Erzeugnissen des KN-Codes 0705 21 00 ab dem 1. Mai 2004 genutzt werden konnte, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 7/2005 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz [^3] während einer Übergangszeit ein auf diese Erzeugnisse beschränktes autonomes Gemeinschaftszollkontingent vorgesehen.

**(4)** Anhang 2 des Abkommens in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Dezember 2005 über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union [^4] enthält Zollkontingente, die ausgedehnt wurden, um auch die Erzeugnisse des KN-Codes 0705 21 00 zu umfassen. Daher sind auch die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen anzupassen.

**(5)** Die Verordnung (EG) Nr. 933/2002 der Kommission [^5] ist daher entsprechend zu ändern.

**(6)** Die Verordnung (EG) Nr. 7/2005 wird ab dem 1. September 2006 mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2006 [^6] aufgehoben. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb zum selben Zeitpunkt gelten.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 933/2002 erhält die Zeile betreffend die laufende Nummer 09.0925 folgende Fassung:

| Laufende Nr. | KN-Code | TARIC-Code | Beschreibung | Zollsatz | Jährliche Menge<br>(Nettogewicht in Tonnen) |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| „09.0925 | 0705 11 00<br>0705 19 00<br>0705 21 00<br>0705 29 00 |  | Salate ( *Lactuca sativa* ) und Chicorée ( *Cichorium-Arten* ), einschließlich Chicorée-Witloof ( *Cichorium intybus* var. *foliosum* ), frisch oder gekühlt | Frei | 3 000 “ |

## **Artikel 2**

Für das Jahr 2006 wird die Menge des Gemeinschaftszollkontingents Nr. 09.0925 um die Menge verringert, die vor dem in Artikel 3 genannten Zeitpunkt im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents Nr. 09.0947 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 7/2005 genutzt wurde.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft* .

Sie gilt ab dem 1. September 2006.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Oktober 2006 *Für die Kommission* László KOVÁCS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_114_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_114_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 4 vom 6.1.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_004_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 33](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_346_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 144 vom 1.6.2002, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_144_R_TOC) .

[^6] Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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[^6]: Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.