# VERORDNUNG (EG) Nr. 1642/2006 DER KOMMISSION

vom 7. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für den Sprottenbestand in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV (EG-Gewässer)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) [^1] , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Vorläufige Fangbeschränkungen für Sprotte in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV (EG-Gewässer) sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 festgelegt.

**(2)** Gemäß Artikel 5 Absatz 7 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangbeschränkungen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2006 überprüfen.

**(3)** Die Auswertung der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2006 hat gezeigt, dass die Fangmöglichkeiten für Sprotte in den genannten Gebieten zu reduzieren sind.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei and Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. November 2006 *Für die Kommission* Joe BORG *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_016_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1591/2006 ( [ABl. L 296 vom 26.10.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_296_R_TOC) )

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag betreffend den Sprottenbestand in den Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV (EG-Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art : Sprotte *Sprattus sprattus* Gebiet : IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer) SPR/2AC4-C Belgien 1 787 Vorsorgliche TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Dänemark 141 464 Deutschland 1 787 Frankreich 1 787 Niederlande 1 787 Schweden 1 330 [^1] Vereinigtes Königreich 5 898 EG 155 840 Norwegen 10 000 [^2] Färöer 9 160 [^3] TAC 175 000

[^1] Einschließlich Sandaal.

[^2] Darf nur in Untergebiet IV (EG-Gewässer) gefischt werden.

[^3] Diese Menge darf nur in IV und VIa nördlich von 56°30′N gefischt werden. Die Quote umfasst maximal 1 832 t Heringsbeifänge. Wenn diese Beifangquote ausgeschöpft ist, dürfen die Färöer mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm in Gemeinschaftsgewässern nicht mehr fischen. Alle Beifänge von blauem Wittling werden auf die Quote für blauen Wittling für die Fanggebiete VIa, VIb und VII angerechnet.“

[^1]: Einschließlich Sandaal.
[^2]: Darf nur in Untergebiet IV (EG-Gewässer) gefischt werden.
[^3]: Diese Menge darf nur in IV und VIa nördlich von 56°30′N gefischt werden. Die Quote umfasst maximal 1 832 t Heringsbeifänge. Wenn diese Beifangquote ausgeschöpft ist, dürfen die Färöer mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm in Gemeinschaftsgewässern nicht mehr fischen. Alle Beifänge von blauem Wittling werden auf die Quote für blauen Wittling für die Fanggebiete VIa, VIb und VII angerechnet.“