# VERORDNUNG (EG) Nr. 1647/2006 DES RATES

vom 7. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro [^2] sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllten.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 [^3] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 regelt die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wurde erlassen, um die spätere Einführung des Euro in Mitgliedstaaten vorzubereiten, die den Euro bislang nicht als einheitliche Währung angenommen haben.

**(4)** Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Slowenien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.

**(5)** Nach der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch Slowenien am 1. Januar 2007 [^4] erfüllt Slowenien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und die für Slowenien geltende Ausnahmeregelung sollte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben werden.

**(6)** Die Einführung des Euro in Slowenien erfordert die Ausweitung der derzeitigen Bestimmungen über die Einführung des Euro auf Slowenien, die in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 festgelegt sind.

**(7)** Im slowenischen Umstellungsplan ist festgelegt, dass die Euro-Banknoten und -Münzen in diesem Mitgliedstaat am Tag der Einführung des Euro das gesetzliche Zahlungsmittel als seine Währung werden sollten. Folglich sollte der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2007 festgelegt werden. Auf eine „Auslaufphase“ sollte verzichtet werden.

**(8)** Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird dem Anhang dieser Verordnung entsprechend geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* E. HEINÄLUOMA

[^1] [ABl. C 163 vom 14.7.2006, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2006_163_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_139_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 ( [ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_346_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_300_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_195_R_TOC) .

In den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird zwischen den Angaben für Portugal und Finnland Folgendes eingefügt:

Mitgliedstaat Termin der Euro-Einführung Termin der Bargeldumstellung Mitgliedstaat, der eine „Auslaufphase“ in Anspruch nimmt „Slowenien 1. Januar 2007 1. Januar 2007 Nein“

[^1]: .
[^2]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 ().
[^3]: .
[^4]: .